Die Darstellung einer Widerrufsbelehrung in einem Scrollkasten von nur geringer Größe, in dem nur ein kleiner Teil des Belehrungstextes sichtbar ist, kann die Verständlichkeit der Belehrung derart beeinträchtigen, dass darin ein Verstoß gegen § 312c Abs. 1 BGB iVm § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV zu sehen ist.

Dies hat das OLG Frankfurt a.M. in einem Beschluss vom 09.05.2007 (Az. 6 W 61/07) entschieden. In dem konkreten Fall hatte das Gericht dies selbst für den mit dem Scrollen vertrauten Nutzer bejaht, bei einem größeren Scrollkasten könne gleichwohl eine andere Beurteilung geboten sein.

Urteil im Volltext bei MIR.
Quelle: W&B Anwälte Widerrufsbelehrung in Scrollkasten geringer Größe unzulässig

also Jungs aufpassen,

mfg