Mündliche Verhandlung in Sachen „Vorratsdatenspeicherung“
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelte am
15. Dezember 2009, 10:00 Uhr,
im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts,
Schloßbezirk 3, 76131 Karlsruhe
Quote:
über mehrere Verfassungsbeschwerden, die sich gegen Vorschriften des
Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung (TKG) vom 21.
Dezember 2007 richten. Dieses Gesetz dient unter anderem dazu, die
Richtlinie der Europäischen Union über die Vorratsdatenspeicherung in
deutsches Recht umzusetzen. § 113a des Telekommunikationsgesetzes (TKG)
sieht vor, dass Verkehrsdaten, die bei der Inanspruchnahme von
Telekommunikationsdiensten entstehen, von den Anbietern der Dienste
jeweils für sechs Monate zu speichern sind. Dies gilt für Telefondienste
ebenso wie für Internetzugangsdienste und e-Mail-Dienste. Zu speichern
sind etwa bei Telefongesprächen die Rufnummern des Anrufenden und des
angerufenen Anschlusses sowie Beginn und Ende des Gesprächs. Die
anlasslos auf Vorrat gespeicherten Daten dürfen von den Diensteanbietern
an die zuständigen Behörden zur Strafverfolgung (§ 113b Satz 1 Nr. 1
TKG), zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit
(§ 113b Satz 1 Nr. 2 TKG) und zur Erfüllung der Aufgaben des
Verfassungsschutzes, des Bundesnachrichtendienstes und des militärischen
Abschirmdienstes (§ 113b Satz 1 Nr. 3 TKG) übermittelt werden.
Gesetzliche Voraussetzung für die Übermittlung der Daten ist, dass die
betreffenden Behörden jeweils durch eine Rechtsgrundlage zum Abruf
ermächtigt sind, die auf § 113a TKG Bezug nimmt. Für die Strafverfolgung
gestattet den Zugriff auf die Vorratsdaten § 100g StPO. Insoweit ist
auch diese Regelung Gegenstand der Verfassungsbeschwerde.
Quelle: Das Bundesverfassungsgericht
Nur zur Info um sich mal einen Einblick über das ganze Verfahren (hier nur der mündliche Teil) zu verschaffen...
Quote:
In der mündlichen Anhörung am Dienstag gaben die Richter zu verstehen, dass schon der Akt des Speicherns an sich und nicht erst die anschließende Verarbeitung der Daten an der Verfassung zu messen ist. Die anschließende Benutzung der Daten wird jedoch auch „unter die Lupe genommen” - zu dieser Maßnahme äußerte sich ein Richter, dass es die Gefahr von Erstellungen von Persönlichkeitsprofilen berge und möglicherweise der Eingriff in die Grundrechte ähnlich intensiv ist wie bei der Telefonüberwachung.
Quelle: W&B Anwälte
es bleibt spannend...
mfg