Die Richter des LG erteilten den Strafverfolgern eine ausführlich begründete Abfuhr. Diese nun ergangene Entscheidung gewinnt unabhängig vom Fall Mollath eine allgemeine Bedeutung für verschiedene Situationen, in denen gehostete Daten Gegenstand eines laufenden Verfahrens sind. Die Hamburger Richter ließen das Löschverlangen der Strafverfolger unter anderem am Begriff des "Gegenstands" scheitern. Einen solchen Gegenstand, der dem Beschuldigten gehören müsste, setzen die Vorschriften voraus. Der Strato-Server aber gehöre nicht dem beschuldigten Anwalt. Die darauf gespeicherten Dateien wiederum seien keine Gegenstände im Sinne der Vorschriften und im übrigen auch nicht per se rechtswidrig. Damit laufe das Ansinnen der Strafverfolger ins Leere: Nach Ansicht des LG kennt die Strafprozessordnung (StPO) keine Vorschrift, die die Beschlagnahme von Daten zum Zweck der Löschung regelt.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) und der Bundesgerichtshof (BGH) hatten in der Vergangenheit entschieden, dass Daten im Zusammenhang mit einer Beschlagnahme gerade doch als "Gegenstände" gelten. Die Hamburger Richter sehen darin nun jedoch keinen Widerspruch zu ihrer Entscheidung: In den besagten Entscheidungen ging es um die Sicherstellung von Beweismitteln. Darauf kam es hier aber nicht an. Weil nämlich Mollaths Anwalt Gerhard Strate seine Handlungen nicht abstreitet, sondern nur rechtlich anders bewertet als die Hamburger Strafverfolger, musste gar kein Tatsachenbeweis geführt werden. Die Strafverfolger wollten vielmehr bloß Daten gelöscht sehen. Dafür – so das LG – waren aber andere Vorschriften anwendbar. Diese Vorschriften hat das Gericht nun in der beschriebenen Weise interpretiert.
Wenn die Beschlagnahmevorschrift in diesem Fall das Löschen von Daten erlauben würde, wären den Hamburger Richtern zufolge auch nicht lediglich die Daten auf dem Webserver davon betroffen, sondern sämtliche Kopien und Versionen im Besitz des beschuldigten Anwalts. Das aber würde das Gericht nach eigener Aussage für unverhältnismäßig und daher für unzulässig halten.
Insbesondere Hostprovider werden es als gute Nachricht empfinden, dass ihnen nach der Lesart des LG Hamburg zumindest in bestimmten Situationen Löschanordnungen der Justiz erspart bleiben. In schwebenden Strafverfahren bleiben die eigentlich ohnehin unbeteiligten Provider nun soweit unbehelligt, wie es um die Beseitigung umstrittener Daten geht. Das bedeutet allerdings nicht, dass nun beispielsweise urheberrechtswidrige, verfassungsfeindliche oder gar kinderpornografische Inhalte möglicherweise für die mehrjährige Dauer eines Verfahrens über mehrere Instanzen hinweg online bleiben dürften. Eindeutig rechtswidrige Inhalte unterliegen auch nach Ansicht der Hamburger Richter einer möglichen Löschanordnung.
Quelle: Gerichtsbeschluss: keine Beschlagnahme gehosteter Dateien | heise online

Unabhängig vom Fall Mollath, denke ich das es ein gutes Urteil ist und hoffe dass sich andere Gerichte daran orientieren werden...

mfg