Snitlev
29.10.08, 10:24
In einem aktuellen Urteil des AG Hannover vom 03.07.2008 (Az. 506 C 235/08) entschied das Gericht, dass die Aussage „Ich bin von der Originalität überzeugt” in einem Internetangebot keine Beschaffenheitsgarantie darstelle.
Die Klägerin hatte von der Beklagten über eine Internetauktionsplattform eine Markenhandtasche gekauft. Die Klägerin behauptete nach Lieferung der Kaufsache, dass es sich bei der Tasche um ein Plagiat handle. In der von der Beklagten in dem Angebotstext getätigten Aussage, sie sei von der Originalität der Kaufsache überzeugt, sah die Klägerin eine Beschaffenheitsvereinbarung. Das AG Hannover teilte diese Ansicht nicht und begründete seine Entscheidung wie folgt:
Quelle: W&B Anwälte AG Hannover zu Beschaffenheitsvereinbarungen beim Verkauf von Plagiaten (http://www.wb-law.de/news/allgemein/633/ag-hannover-zu-beschaffenheitsvereinbarungen-beim-verkauf-von-plagiaten/)
sehr interessantes Urteil...
Die Klägerin hatte von der Beklagten über eine Internetauktionsplattform eine Markenhandtasche gekauft. Die Klägerin behauptete nach Lieferung der Kaufsache, dass es sich bei der Tasche um ein Plagiat handle. In der von der Beklagten in dem Angebotstext getätigten Aussage, sie sei von der Originalität der Kaufsache überzeugt, sah die Klägerin eine Beschaffenheitsvereinbarung. Das AG Hannover teilte diese Ansicht nicht und begründete seine Entscheidung wie folgt:
Quelle: W&B Anwälte AG Hannover zu Beschaffenheitsvereinbarungen beim Verkauf von Plagiaten (http://www.wb-law.de/news/allgemein/633/ag-hannover-zu-beschaffenheitsvereinbarungen-beim-verkauf-von-plagiaten/)
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