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View Full Version : Videoüberwachung am Arbeitsplatz



Rebound
19.08.12, 15:07
Ich hab mal eine rechtliche Frage zur Videoüberwachung am Arbeitsplatz. Mein Arbeitsplatz (es handelt sich um ein Umschlagslager) wird komplett videoüberwacht. Soweit ich das verstanden habe ist so etwas legitim, wenn Hinweisschilder vorhanden sind und die Aufnahmen nur verwendet werden um Diebstähle aufzuklären.
Nun werden diese Aufnahmen aber auch für die Qualitätssicherung verwendet.
Zwangsläufig geht zwecks Stress, Platzmangel etc. gelegentlich Ware beim verladen/entladen kaputt. Nun werden diese Videobilder aber dazu verwendet, um belegen zu können wer was wie kaputt gemacht hat. So kriegt man z. B. am folgenden Arbeitstag einen "Proof" für eine Beschädigung von diesen Kameras.

Ich kann mir beim besten Willen nicht vorstellen, dass dieses Vorgehen legal ist. Liege ich damit richtig? Könnten da sogar rechtliche Schritte eingeleitet werden? Meine Internetrecherche war leider nicht sehr ergiebig, deshalb dieser Thread.

Danke schon mal im voraus.

//RB

Snitlev
19.08.12, 15:41
Also bei uns wird auch videoüberwacht aber nur Bereiche wie zb. Förderanlagen innerbetrieblich um zu kontrollieren das der Arbeitsbetrieb aufrechterhalten bleibt, dass der videoüberwachte Bereich störungsfrei von statten geht (bei uns gibt es dort zb. FTS Förderlose Transportgeräte also führerlose Stapler oder im rein computergesteuereten Hochregallager bzw. teile im Wareneingang wo es bei uns LKW's die automatisch selbsendladen), sollte es dort anhand der Überwachung dann zu Störungen kommen haben wir schnellstmöglich die Instandsetzung/Werkstatt zu informieren die dann diese Störungen abstellen aber Arbeitsplätze bzw. Bereiche wo Menschen arbeiten sind davon ausgeschlossen denn es ist rechtlich verboten!

Ein Arbeitsplatz der von Menschen besetzt ist darf aus Persönlichkeitsrechten nicht videoüberwacht werden.
Das weiß ich weil ich selber als Operator im Bereich Anlagenüberwachung/Controlling tätig bin und daher weiß ich das, bzw. haben wir unsere jährlichen Sicherheitsschulungen wo man uns auch über die Persönlichkeitsrechte aufklärt.

Es darf ausserhalb videoüberwacht werden mit Hinweisschild zur Überwachung des Betriebsgeländes zur Sicherheit vor ungewollten Eindringlingen.
Dann gibt es aber auch noch Sondergenehmigungen bei den Forschungslaboren, bzw. sind dort auch besondere Einlasskontrollen/Zugangskontrollen Vorschrift.

Falls ihr einen Betriebsrat im Unternehmen hat würde ich dieses mal persönlich/vertraulich ansprechen (geht auch annonym)...

mfg

LongbowArcher
19.08.12, 15:42
Grundsätzlich verletzt die Videoüberwachung am Arbeitsplatz das Persönlichkeitsrecht und eine Überwachung ist eigentlich nur anwendbar, wenn es sich um einen öffentlichen Raum handelt (z.b. Tankstelle). In anderen Fällen darf die Videoüberwachung eigentlich nur eingesetzt werden, um Straftaten aufzuklären und das auch nur zeitlich und räumlich beschränkt. Eine ständige Überwachung und eine Auswertung für die Qualitätssicherung halte ich als Laie nach BDSG 6b und 32 für nicht zulässig. Eine Kennzeichnung durch Hinweisschilder ist nicht ausreichend!

Nach der Rechtsprechung ist der Arbeitgeber sogar in vielen Fällen zu erheblich Schadensersatzzahlungen verdonnert worden, wenn eine dauerhafte Videoüberwachung stattgefunden hatte (Az. 7 Sa 1586/09)

Rebound
19.08.12, 16:08
Danke für eure Antworten. Einen Betriebsrat gibt es natürlich nicht (wen wundert's). Somit bleibt mir nur eine direkte Konfrontation mit einem Vorgesetzten. Vielleicht sollte ich mir tatsächlich einen Anwalt nehmen und die Sache besprechen. So ist das ja alles andere als zulässig.

Instab
19.08.12, 16:19
musst aber in kauf nehmen dass du dann in diesem betrieb und etlichen anderen mit denen dieser kontakt hat auf der roten liste landest.

Rebound
19.08.12, 16:24
Bin eh im Januar weg, von daher ist mir das egal. :P

Snitlev
19.08.12, 16:30
Bevor du dich für einen Anwalt entscheidest gibt es auch die Möglichkeit sich kostenlos einen über die Gewerkschaft zu besorgen, nachdem du ihnen von deinem Problem erzählt hast.
Die wissen auch arbeitsrechtlich wie die genaue Vorgehensweise in deinem Fall mit dem Betrieb ablaufen soll.
Also mein Rat nichts überstürzen und überlegt handeln in diesem Fall ein Gespräch telefonisch mit der Gewerkschaft (ist auch egal ob du drin bist oder nicht)...

mfg

LongbowArcher
19.08.12, 16:55
Bei solchen Sachen bleibt auch nur noch der Rat über: Unterschreibe erst deinen ersten Arbeitsvertrag in deinem Leben, nachdem du vorher eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen hast. Wer heutzutage keine Rechtsschutzversicherung hat, handelt grob fahrlässig. Verarscht wird an jeder Ecke und man muss sich zur Wehr setzen, was leider die wenigsten machen. Zum Glück gibt es aber auch faire Arbeitgeber.

Wenn du eh bald da weg bist, würde ich mich definiv mit denen anlegen, sofern eine Versicherung vorhanden ist. Einer muss denen ja mal die Grenzen zeigen.

Instab
19.08.12, 18:35
Bin eh im Januar weg, von daher ist mir das egal. :P

Wenn du eh bald da weg bist, würde ich mich definiv mit denen anlegen, sofern eine Versicherung vorhanden ist. Einer muss denen ja mal die Grenzen zeigen.
ihr wisst schon dass grössere firmen auf diverse arten kooperieren? :pfeifender smilie:

LongbowArcher
19.08.12, 18:41
Klar, die führen eine gemeinsame Liste, auf der alle Personen verzeichnet sind, die nirgendwo mehr eingestellt werden...:rolling_eyes:..jetzt mal im Ernst. Für so einen Schmuh haben die gar keinen Bock und gar keine zeit und schon gar kein Geld. Da kocht jeder sein eigenes Suppchen. Aber man kann sich ja auch einfach alles gefallen lassen, nur um dann beI einem befreundeten Betrieb anfangen zu dürfen, der sich auch als Miniuberwachungsstaat herausstellt und genauso kacke ist. Wozu wehren? Arbeit macht Spaß.:biggrin:

Snitlev
19.08.12, 19:07
hier auch nochmal ein paar rechtlliche Hinweise:

Videoüberwachung am Arbeitsplatz | Arbeit und Arbeitsrecht (http://www.arbeit-und-arbeitsrecht.de/kommentare/videoueberwachung-am-arbeitsplatz) ist von 2008

was aktuelles von 2011


Aktuelles zur Videoüberwachung von Arbeitnehmern




Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat sich gleich in zwei Entscheidungen (11 Ca 7326/10 und 9 BV 183/10) mit der Zulässigkeit von Videoüberwachung am Arbeitsplatz beschäftigt und kam zu folgenden Ergebnissen:

Grundsätzlich, wenn Beweise unter Verstoss gegen datenschutzrechtliche Regelungen gewonnen werden, unterliegen diese einem Beweisverwertungsverbot.
Eine heimliche Installation einer Videokamera kommt im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausnahmsweise nur in Betracht, wenn ausreichend konkrete Verdachtsmomente hinsichtlich eines Fehlverhaltens (also einer Straftat) bestehen.
Ein faktisch zwar vorhandener Hinweis auf eine Kameraüberwachung, der jedoch tatsächlich nicht wahrgenommen wird bzw. werden kann, da er unauffällig, ja gar versteckt ist, reicht nicht aus und begründet eine rechtswidrige Videoüberwachung, die gleichsam einem Beweisverwertungsverbot unterliegt.

Die Punkte 1+2 sind wenig überraschend und waren hier auf der Seite schon oft Thema. Aus genau diesem Grund erfolgt hier regelmäßig der Hinweis, dass man solche Maßnahmen nur mit juristischer Beratung aufnehmen soll. Denn letztlich droht, dass man vielleicht einen Beweis in der Hand hält, den das Gericht nicht berücksichtigen wird.

Der 3. Punkt ist durchaus interessant, wenn auch nicht wirklich überraschend: EIn nicht ausreichend kenntlich gemachter Hinweis auf eine Kameraüberwachung ist ebenfalls rechtswidrig und begründet ein Beweisverwertungsverbot. Wie weit das geht, wird mit dem Sachverhalt deutlich:



Quelle: Arbeitsrecht, Datenschutz, Persönlichkeitsrecht, Verbraucherrecht (http://www.ferner-alsdorf.de/2011/06/videoueberwachung-arbeitnehmer-beweisverwertungsverbot/)

Snitti

Snitlev
07.09.12, 15:53
Ein Arbeitgeber kann einem Arbeitnehmer auch dann die fristlose Kündigung aussprechen, wenn der Mitarbeiter der Begehung einer Straftat durch eine nicht vom Betriebsrat genehmigte Videoüberwachung überführt wurde. Dies hat das Arbeitsgericht Frankfurt am Main entschieden.




Vorliegend ging es um einen Mitarbeiter, der in einem Restaurant am Flughafen beschäftigt wurde.Aufgrund von auffälligen Inventurdifferenzen wurde dort eine verdeckte Videokamera an der Kasse installiert, ohne allerdings vorher die Zustimmung des Betriebsrates einzuholen.
Im Folgenden zeichnete die Kamera auf, dass der betreffende Arbeitnehmer mehrfach Geld aus der Kasse entwendete. Der verärgerte Arbeitgeber fackelte nicht lange und sprach ihm die fristlose Kündigung aus. Daraufhin zog der Arbeitnehmer vor Gericht und erhob Kündigungsschutzklage. Er verwies darauf, dass der Arbeitgeber durch den Einsatz der Videokamera mangels Einschaltung des Betriebsrates rechtswidrig gehandelt habe. Infolgedessen dürften die Videoaufzeichnungen nicht verwertet werden.
Doch das Arbeitsgericht Frankfurt am Main kannte keine Nachsicht und wies die Klage des Arbeitnehmers mit Urteil vom 30.08.2012 (Az. 7 BV 168/12) ab. Das Gericht verwies darauf, dass sich der Mitarbeiter hier nicht auf Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes berufen kann. Dieses trete hier zurück, weil der Arbeitnehmer eine Straftat begangen habe. Daran ändert nach Ansicht des Gerichtes auch nichts, dass der Arbeitgeber eine Videoüberwachung eigentlich nur mit Zustimmung des Betriebsrates durchführen darf.
Arbeitgeber sollten gleichwohl bei der Videoüberwachung vorsichtig sein und besser die Zustimmung des Betriebsrates einholen.Zwar hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 21.06.2012 (Az. 2 AZR 153/11) entschieden, dass die heimliche Videoüberwachung bei Straftaten im Betrieb unter Umständen zulässig ist. Der Einsatz ist allerdings nur unter engen Voraussetzungen erlaubt. Darüber hinaus hatte der Betriebsrat hier seine Zustimmung zur Durchführung der Videoüberwachung erteilt gehabt. Wie die Situation bei einer fehlenden Zustimmung des Betriebsrates aussieht, ist daher noch nicht abschließend geklärt.



Quelle: Videoüberwachung ohne Zustimmung des Betriebsrates (http://www.wbs-law.de/arbeitsrecht/videouberwachung-am-arbeitsplatz-28470/)


siehe auch:

BAG: Videoüberwachung am Arbeitsplatz kann in engen Grenzen erlaubt sein

Mit Spannung wurde das jüngste Urteil des BAG zur Videoüberwachung am Arbeitsplatz erwartet. Jetzt hat das Gericht entschieden, dass die Verwendung einer Videoaufzeichnung als Beweismittel unter strengen Voraussetzungen auch dann zulässig ist, wenn diese eine Persönlichkeitsbeeinträchtigung der aufgezeichneten Person darstellt.



Der Klägerin wurde vorgeworfen, einige Zigarettenpackungen aus dem Warenbestand des Arbeitgebers entwendet zu haben. Dieser hatte daraufhin die sofortige, fristlose Kündigung ausgesprochen. Aufgefallen war der Diebstahl, weil der Arbeitgeber, mit Zustimmung des Betriebsrats, Videokameras in den Verkaufsräumen installiert hatte. Grund für die Installation war eine hohe Inventurdifferenz.. Die Aufnahmen zeigen die Klägerin bei der Entwendung der Waren.
„Diebstahl stellt eindeutig einen Vertrauensbruch dar und rechtfertigte in diesem Fall sicherlich ein fristlose Kündigung“ so der Kölner Arbeitsrechtsexperte RA Michael Beuger. Im vorliegenden Fall gehe es nun um die Frage, unter welchen Umständen Mitarbeiter überwacht werden dürfen.



„Es müssen im Einzelfall die Interessen der Parteien abgewogen werden. Das Informationsbeschaffungsinteresse des Arbeitgebers muss in solchen Fällen die Persönlichkeitsrechtsverletzung des Arbeitnehmers übersteigen. Eine Videoüberwachung ohne vorherige Ankündigung stellt immer einen erheblichen Eingriff dar“, so RA Michael Beuger weiter. Unter welchen Voraussetzungen eine Videoüberwachung am Arbeitsplatz ausnahmsweise zulässig sein kann, entschied jetzt das BAG. Dies setze:

einen konkreten Verdacht einer strafbaren Handlung oder
eine anderen schwere Verfehlung zu Lasten des Arbeitgebers voraus
Zusätzlich sei entscheidend:

dass es keine Möglichkeit zur Aufklärung durch weniger einschneidende Maßnamen gäbe,
und die Videoüberwachung insgesamt nicht unverhältnismäßig sei.
Ein Verstoß gegen § 6, Abs. II des Bundesdatenschutzgesetzes berühre die Zulässigkeit des Videobeweises unter diesen strengen Vorraussetzungen nicht.

RA Michael Beuger führt aus: „Grundsätzlich dürfen nach dem Bundesdatenschutzgesetz öffentlich zugängliche Räumlichkeiten, wie in diesem Fall die Verkaufsräume der Beklagten, bei hinreichendem Interesse nur dann videoüberwacht werden, wenn die Maßnahme entsprechend erkennbar gemacht worden ist. Das war hier nicht der Fall.“ Die verdeckten Kameras stellen daher einen Verstoß gegen das BDSG dar. Dieser stehe der Zulassung des Videomaterials als Beweismittel jedoch nicht entgegen, so das BAG.



Fazit



Arbeitgeber sollten Maßnahmen zur Mitarbeiterüberwachung sicherheitshalber rechtlich abklären lassen. „Die Videoüberwachung kann immer nur letztes Mittel sein, um innerbetriebliche Störungen aufzudecken“, so RA Michael Beuger. Das BAG hat die Sache zur weiteren Klärung an das LAG Köln zurückverwiesen. Dem endgültigen Urteil (6 Sa 817/10) Rechtsprechung: 6 Sa 817/10 (http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6%20Sa%20817/10) sieht der Arbeitsrechtsexperte mit Spannung entgegen.


Quelle: Videoüberwachung am Arbeitsplatz (http://www.wbs-law.de/arbeitsrecht/bag-videouberwachung-am-arbeitsplatz-kann-in-engen-grenzen-erlaubt-sein-25883/)

So noch mal ein paar aktuelle Urteile zur Arbeitsplatzüberwachung


mfg

Hush
08.09.12, 22:37
die urteile passen nichtmal ansatzweise, denn da ging es jeweils um vorsätzliche handlungen. davon redet man hier ja nicht. ich gehe mal nicht davon aus, dass ware vorsätzlich zerstört wird.

auch gibt es wohl keine "schwere Verfehlung zu Lasten des Arbeitgebers".

dennoch: diese art der überwachung und verwertung ist rechtswidrig, dass es kracht. kein betriebsrat: schlecht. keine rechtschutzversicherung: schlecht.


...Unterschreibe erst deinen ersten Arbeitsvertrag in deinem Leben, nachdem du vorher eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen hast.

kann man wenig hinzufügen. vielleicht eins noch: schliesse die rechtschutzversicherung - im idealfall - mindestens 3 monate vor arbeitsantritt. ne ordentliche vesicherung bekommste für ~20€/monat. und das geld MUSS man als arbeitnehmer überhaben. für den unwahrscheinlichen fall, dass man es nicht hat: spare es an irgendeiner stelle ein.

Snitlev
09.09.12, 03:01
die urteile passen nichtmal ansatzweise, denn da ging es jeweils um vorsätzliche handlungen. davon redet man hier ja nicht. ich gehe mal nicht davon aus, dass ware vorsätzlich zerstört wird.
auch gibt es wohl keine "schwere Verfehlung zu Lasten des Arbeitgebers".
dennoch: diese art der überwachung und verwertung ist rechtswidrig, dass es kracht. kein betriebsrat: schlecht. keine rechtschutzversicherung: schlecht.
kann man wenig hinzufügen. vielleicht eins noch: schliesse die rechtschutzversicherung - im idealfall - mindestens 3 monate vor arbeitsantritt. ne ordentliche vesicherung bekommste für ~20€/monat. und das geld MUSS man als arbeitnehmer überhaben. für den unwahrscheinlichen fall, dass man es nicht hat: spare es an irgendeiner stelle ein.

Das diese Urteile nicht zu Re's Fall passen ist mir auch klar, hätte ich wohl erwähnen müssen, sollte lediglich aber zum Thema "Arbeitsplatzüberwachung" passen und da gerade erst aktuell habe ich es gepostet.

Für eine rechtliche Absicherung braucht man nicht unbedingt eine Rechtschutzversicherung oder den Betriebsrat, es reicht vollkommen aus wenn man Gewerkschaftsmitglied ist, denn bei Streitigkeiten stellen sie dir einen Fachanwalt und der ist meistens noch spezifischer als einer von der Rechtschutzversicherung da die Gewerkschaft Anwälte genau für die jeweilige Situation/Streitigkeit kennt.

PS. Gewerkschaftsbeitrag ist immer 1% vom Bruttogehalt, es gibt aber auch Sondertarife falls einer in finanziellen Schwierigkeiten steckt (bezahlt dann meist nur den Mindestbeitrag also Azubi-Beitrag).

mfg