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View Full Version : Arbeitg. darf bei Kündigung womöglich auf Chatprotokolle vom PC am Arbeitspl. zugreif



Snitlev
03.08.12, 07:39
Arbeitsrecht - LAG Hamm: Arbeitgeber darf bei Kündigung womöglich auf Chatprotokolle vom PC am Arbeitsplatz zurückgreifen

Ein Arbeitnehmer sollte sich gut überlegen, welche persönlichen Daten er seinem PC am Arbeitsplatz anvertraut und worüber er mit seinen Kollegen chattet. Denn die betreffenden Daten dürfen unter Umständen gegen ihn verwendet werden, wenn der Arbeitgeber ihm kündigt. Dies ergibt sich aus einem aktuellen Urteil des Landesarbeitsgerichtes Hamm.




Vorliegend hatte ein Arbeitnehmer die Kündigung erhalten mit der Begründung, dass er seinen Arbeitgeber durch ein Vermögensdelikt geschädigt habe. Hiermit war der Arbeitnehmer jedoch nicht einverstanden und reichte Kündigungsschutzklage ein. Im Folgenden legte der Arbeitgeber zum Nachweis für eine angeblich begangene Vermögensstraftat Chatprotokolle vor, die der Mitarbeiter auf seinem Büro – PC abgespeichert hatte.
Demgegenüber konterte der Arbeitnehmer, dass diese Daten gar nicht verwertet werden dürfen. Denn der Arbeitgeber habe kein Recht gehabt, auf die Chatprotokolle eigenmächtig zuzugreifen. Hierdurch habe er insbesondere gegen den Datenschutz verstoßen.



Die Richter räumten ein, dass der Arbeitgeber möglicherweise durch seinen Zugriff auf den Rechner und die Sicherung der Chatprotokolle gegen § 206 StGB, § 88 TKG. § 32 BDSG und § 87 Absatz 1 Nummer 1 und 6 BetrVG verstoßen hat. Ein Verstoß gegen den Datenschutz muss jedoch nicht zwangsläufig zu einem Beweisverwertungsverbot führen. Die Verwertung ist unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Dies setzt zunächst einmal voraus, dass der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer lediglich eine gelegentliche private PC-Nutzung erlaubt hat. Darüber hinaus muss er seinen Mitarbeiter darauf aufmerkam gemacht haben, dass er bei einer Abwicklung persönlicher Angelegenheiten über den Rechner und über das Netzwerk der Kollegen keine Vertraulichkeit erwarten darf. Dabei muss er gleichzeitig darauf hinweisen, dass der Arbeitgeber die Nutzung überwachen und bei gegebener Notwendigkeit die vom Mitarbeiter angelegten beziehungsweise ausgetauschten Daten einsehen kann. Dies ist nach den Feststellungen des Gerichtes hier der Fall gewesen.



Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Landesarbeitsgericht Hamm hat gegen diese Entscheidung die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.

Quelle: Kündigung von Arbeitnehmer aufgrund von Chatprotoll im PC (http://www.wbs-law.de/arbeitsrecht/arbeitgeber-darf-bei-kundigung-womoglich-auf-chatprotokolle-zuruckgreifen-27229/)


Da dieses Urteil noch nicht rechtskräftig ist bin ich mal auf den Ausgang zu diesem Urteil gespannt.
Interessant wird sein was man eher schützen tut, ob es die Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers sind oder aber die Rechte des Arbeitgebers der die Pflichten seines Arbeitnehmers verletzt sieht...

mfg

Instab
03.08.12, 09:03
ich fand diese regelungen schon immer aberwitzig. wenn mein angestellter in meinem betrieb mit meinem computer über meine internetleitung surft darf ich nicht kucken was ich will auf meinem eigenen rechner? :stupid:


Ein Arbeitnehmer sollte sich gut überlegen, welche persönlichen Daten er seinem PC am Arbeitsplatz anvertraut
überhaupt keine! das ist der rechner der firma. persönliche sachen gehören auf die eigene kiste zuhause.

LongbowArcher
03.08.12, 09:07
Naja, die Sache ist eigentlich klar. Schließt der Arbeitgeber eine private Nutzung von Internet und Co. am Arbeitsplatz aus, dann hat der Arbeitnehmer eben Pech und die Daten dürfen ausgewertet werden.

Steht im Arbeitsvertrag oder in der Betriebsvereinbarung, dass private Nutzung gestattet ist, aber der Arbeitgeber sich eine Auswertung vorbehÄlt, hat der Arbeitnehmer Pech (wie im oben genannten Fall).

Ist die private Nutzung gestattet und es wurde keine zusätzliche Vereinbarung geschlossen, hat der Arbeitgeber keinen Zugriff auf die Daten.

Klar ist, Zugriff hat der Arbeitgeber immer, letztlich geht es um die Verwertung der Daten in gerichtlichen Auseinandersetzungen und diese ist nur im letzten Fall ausgeschlossen.

Klar ist auch, dass ein Verbot zur eingeschränkten privaten Nutzung nicht mehr zeitgemäß ist und der Motivation enorm schadet. Leerlauf hat man immer mal und welcher Arbeitgeber will ernsthaft Mitarbeiter, die sich langweilen?

mabuse
03.08.12, 12:12
Unabhängig davon . . .

Wenn ich die eigentliche Meldung richtig interpretiere, hat der Typ seinen Chef beklaut (Vermögensdelikt) und war dann so dämlich, sich damit während irgendeines Chats auf seiner Arbeitsmaschine zu brüsten?

Klar gehört der gefeuert - schon alleine wegen weil doof wie ein Brett.