Snitlev
14.03.12, 01:31
Nachdem der Bundesgerichtshof erst im Mai 2010 (Urteil vom 12.05.2010 – Az.: I ZR 121/08) höchstrichterlich über die Störerhaftung des Anschlussinhabers zu entscheiden hatte, musste sich das AG München nun in einem aktuellen Fall mit der Haftung eines Anschlussinhabers zu beschäftigen.
Was ist geschehen?
Im streitgegenständlichen Fall waren zwei Unternehmen Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte von urheberrechtlich geschützten Tonträgern. Als diese darauf aufmerksam wurden, dass zwei der geschützten Musikalben in einer Peer-2-Peer Tauschbörse zum Download angeboten wurden, mahnten Sie einen Anschlussinhaber ab, da von dessen Internet-Anschluss die Rechtsverletzungen begangen worden sind.
Zwar gab der Anschlussinhaber die geforderte Unterlassungserklärung ab, weigerte sich jedoch, die geforderten Rechtsanwaltskosten in Höhe von circa 1.700€ zu bezahlen. Daraufhin beschritten die Rechteinhaber den Klageweg.
Entscheidung des Gerichts
Das Amtsgericht München lehnte in seiner Entscheidung von Mitte Februar 2012 (Urteil vom 15.02.2012 – Az.: 142 C 10921/11) die Haftung des Anschlussinhabers ab.
Die Münchner Richter begründeten Ihre Entscheidung damit, dass der Beklagte darlegen und beweisen könne, dass er selbst gar nicht als Täter der streitigen Urheberrechtsverletzung in Betracht komme, da er im Tatzeitpunkt gar nicht zuhause gewesen sei. Vielmehr sei der frühere Mieter im Haus des beklagten Anschlussinhabers als Täter in Betracht zu ziehen, der auch Zugang zum WLAN Netzwerk des Vermieters und Anschlussinhabers hatte.
Dennoch sei nach Ansicht des Gerichts die Störerhaftung des Anschlussinhabers im vorliegen Fall abzulehnen, da der Anschlussinhaber keine zumutbaren Prüfpflichten verletzt habe. Vielmehr ließ sich der Vermieter von seinem Mieter vertraglich im Mietvertrag zusichern, dass das WLAN gerade nicht für Rechtsverletzungen verwendet werden dürfe. Außerdem habe der Vermieter lediglich einem Mieter, der ihm auch namentlich bekannt gewesen sei, den Zugang zum WLAN gewährt, wodurch eine Individualisierung des Täters möglich gewesen sei.
Fazit
Das Amtsgericht München ist mit seiner Entscheidung auf einer Linie mit den Entscheidungen anderer Gerichte. So hatte beispielsweise das OLG Köln in einer Entscheidung von März 2011 (Beschluss vom 24.03.2011 – Az.: 6 W 42/11) die Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers für die über seinen Anschluss durch Dritte begangenen Urheberrechtsverletzungen abgelehnt, wenn diese ausreichend belehrt worden seien oder - eben wie im Fall des AG München - die Haftung vertraglich ausgeschlossen worden ist.
Sie dürfen diesen Beitrag gern verlinken
Quelle: Filesharing: Haftet der Vermieter für Urheberrechtsverletzungen des Mieters? (http://www.e-recht24.de/news/tauschboersen/7043-filesharing-haftet-der-vermieter-fuer-p2p-verstoesse-der-mieter.html)
So wie ich das verstehe ist es leider nicht immer gleich, ob es nun en AG oder OLG ist, jedes Gericht kann das gleiche Vergehen anders beurteilen. Warum das so ist verstehe ich nicht denn für mich gibt es doch gerade im Rechtsstaat DE soviele § die doch aber bei einem Vergehen gleich eingesetzt werden müssten, also ein Vergehen nach § yxz => Urteil (egal bei welchen Gericht) ?!
mfg
Was ist geschehen?
Im streitgegenständlichen Fall waren zwei Unternehmen Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte von urheberrechtlich geschützten Tonträgern. Als diese darauf aufmerksam wurden, dass zwei der geschützten Musikalben in einer Peer-2-Peer Tauschbörse zum Download angeboten wurden, mahnten Sie einen Anschlussinhaber ab, da von dessen Internet-Anschluss die Rechtsverletzungen begangen worden sind.
Zwar gab der Anschlussinhaber die geforderte Unterlassungserklärung ab, weigerte sich jedoch, die geforderten Rechtsanwaltskosten in Höhe von circa 1.700€ zu bezahlen. Daraufhin beschritten die Rechteinhaber den Klageweg.
Entscheidung des Gerichts
Das Amtsgericht München lehnte in seiner Entscheidung von Mitte Februar 2012 (Urteil vom 15.02.2012 – Az.: 142 C 10921/11) die Haftung des Anschlussinhabers ab.
Die Münchner Richter begründeten Ihre Entscheidung damit, dass der Beklagte darlegen und beweisen könne, dass er selbst gar nicht als Täter der streitigen Urheberrechtsverletzung in Betracht komme, da er im Tatzeitpunkt gar nicht zuhause gewesen sei. Vielmehr sei der frühere Mieter im Haus des beklagten Anschlussinhabers als Täter in Betracht zu ziehen, der auch Zugang zum WLAN Netzwerk des Vermieters und Anschlussinhabers hatte.
Dennoch sei nach Ansicht des Gerichts die Störerhaftung des Anschlussinhabers im vorliegen Fall abzulehnen, da der Anschlussinhaber keine zumutbaren Prüfpflichten verletzt habe. Vielmehr ließ sich der Vermieter von seinem Mieter vertraglich im Mietvertrag zusichern, dass das WLAN gerade nicht für Rechtsverletzungen verwendet werden dürfe. Außerdem habe der Vermieter lediglich einem Mieter, der ihm auch namentlich bekannt gewesen sei, den Zugang zum WLAN gewährt, wodurch eine Individualisierung des Täters möglich gewesen sei.
Fazit
Das Amtsgericht München ist mit seiner Entscheidung auf einer Linie mit den Entscheidungen anderer Gerichte. So hatte beispielsweise das OLG Köln in einer Entscheidung von März 2011 (Beschluss vom 24.03.2011 – Az.: 6 W 42/11) die Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers für die über seinen Anschluss durch Dritte begangenen Urheberrechtsverletzungen abgelehnt, wenn diese ausreichend belehrt worden seien oder - eben wie im Fall des AG München - die Haftung vertraglich ausgeschlossen worden ist.
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Quelle: Filesharing: Haftet der Vermieter für Urheberrechtsverletzungen des Mieters? (http://www.e-recht24.de/news/tauschboersen/7043-filesharing-haftet-der-vermieter-fuer-p2p-verstoesse-der-mieter.html)
So wie ich das verstehe ist es leider nicht immer gleich, ob es nun en AG oder OLG ist, jedes Gericht kann das gleiche Vergehen anders beurteilen. Warum das so ist verstehe ich nicht denn für mich gibt es doch gerade im Rechtsstaat DE soviele § die doch aber bei einem Vergehen gleich eingesetzt werden müssten, also ein Vergehen nach § yxz => Urteil (egal bei welchen Gericht) ?!
mfg