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View Full Version : [FAQ] Bericht über den Gang der Verhandlung in einem einstweiligen Verfügungsverfahren...



Snitlev
28.10.11, 11:33
...wegen eines monothematischen Films vor dem Landgericht Hamburg

Einleitung


Das Landgericht Hamburg hat nach vorheriger Abmahnung auf Antrag einer auf die Verfolgung von Urheberrechtsverstößen im Filmbereich spezialisierten Kanzlei für den Filmproduzenten eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung erlassen. Nach Einschaltung des auf die Abwehr von entsprechenden Abmahnungen und Verfügungsverfahren spezialisierten Anwalts ist Widerspruch gegen diese einstweilige Verfügung eingelegt worden. In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht eine Reihe von Hinweisen erteilt, die dazu geführt haben, dass der Antragsteller den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückgenommen hat und für die Zukunft auf die Rechte aus der einstweiligen Verfügung verzichtet hat. Zusätzlich hat das Gericht angekündigt, bei zukünftigen Verfahren schon vor dem Erlass weiterer einstweiliger Verfügungen genauer hinzuschauen und weitere Mittel der Glaubhaftmachung von den Gläubigern der Unterlassungsansprüche einzufordern.


Der Anschlussinhaber eines Internetanschlusses einer norddeutschen Stadt erhielt am 17.06.2011 eine Abmahnung einer Hamburger Anwaltskanzlei. Diese teilte mit, sie vertrete den Hersteller des Filmwerks "Fick meine Frau 16", der über den Anschluss des angeschriebenen Anschlussinhabers öffentlich zugänglich gemacht worden sei. Der Verstoß soll am 09.04.2011 vorgefallen sein. Der angeschriebene Anschlussinhaber hafte aus der Vermutung als Täter.

Der Abgemahnte konnte sich dies nicht erklären, da er selbst seit Anfang des Jahres 2011 beruflich nahezu ausschließlich bei seiner in einer anderen norddeutschen Stadt wohnenden Freundin wohnte, er also keinen Download vollzogen haben kann.

Dies teilte er mit E-Mail vom 30.06.2011 der abmahnenden Kanzlei mit und forderte diese auf, ihn nicht mehr weiter zu belästigen. Weitere Schreiben an seine alte Adresse würden nutzlos sein, da er am morgigen Tag (den 01.07.2011) endgültig umziehe. Fernerhin kündigte er an, dass bei weiterhin erfolgender Belästigung, Strafanzeige gegen den Abmahner erstattet wird.

Was der Abgemahnte nicht wusste …

Bereits am Vortage hatte die Antragstellerin über ihre Anwälte vor dem Landgericht Hamburg und der dort für Urheberrecht zuständigen 8. Kammer den Erlass unter Vorsitz des Vorsitzenden Richters am Landgericht Bolko Rachow den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt. Zur Glaubhaftmachung des Anspruchs wurden verschiedene Standardunterlagen überreicht, zu denen insbesondere eine angebliche eidesstattliche Versicherung des angeblichen Internetermittlers gehörte, der die Verstöße festgestellt habe. Bei dieser eidesstattlichen Versicherung allerdings handelte es sich um eine nur mittelbar und über in Bezug genommene Anlagen auf den angeblichen Einzelverstoß bezogene Aussage.

Das Landgericht Hamburg erließ den Beschluss – wie sich durch Akteneinsicht im Nachhinein herausstellte – zunächst nicht, sondern forderte aufgrund der aus Sicht der Kammer nicht ausreichenden Unterlagen, weitere Unterlagen der Verfügungsklägerin an, die wiederum in Form nur mittelbar auf den Einzelverstoß hinweisender eidesstattlicher Versicherungen erbracht wurden. Dies hat die 8. Kammer des Landgerichts Hamburg zunächst für ausreichend erachtet und daraufhin am 13.07.2011 folgenden Beschluss erlassen:


[...]I. Im Wege einer einstweiligen Verfügung – der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung – wird dem Antragsgegner bei Vermeidung eines vom Gericht für den Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft oder eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,00; Ordnungshaft höchstens 2 Jahre) verboten, die Filmaufnahme mit dem Titel

Fick meine Frau 16


im Internet öffentlich zugänglich zu machen.


II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens nach einem Streitwert von EUR 20.000,00 zu tragen.[...]


Das Gericht hat dies damit begründet, dass die Antragstellerin durch die vorgelegten Unterlagen glaubhaft gemacht habe, dass ein Verstoß über den Anschluss des Abgemahnten erfolgt sei. Fernerhin wurde die Täterhaftung damit begründet, dass der Abgemahnte der Abmahnung nicht entgegengetreten sei und damit zu vermuten sei, dass er auch Täter sei. Bei der Nachreichung der Glaubhaftmachungsunterlagen ist die E-Mail vom 30.06.2011, mit der der Abgemahnte der abmahnenden Kanzlei mitteilte, dass er nicht Täter ist, dem Gericht nicht vorgelegt worden.

Rechtlich bedeutet der Beschluss demgemäß, dass dem Abgemahnten als Täter auf Basis der Tätervermutung die öffentliche Zugänglichmachung untersagt wurde.

Dieser Beschluss wurde der unter der ursprünglichen Adresse des Abgemahnten wohnenden Mutter zugestellt, die den Abgemahnten über den Eingang eines solchen Schriftstücks informierte. Der Abgemahnte wandte sich (erst dann) an einen Anwalt, um sich vertreten zu lassen.




Gemeinsam wurde eine Strategie im Hinblick auf die weitere Vorgehensweise abgesprochen, wobei aufgrund der bestehenden Konstellation ersichtlich ein Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung erfolgversprechend war.

Folgende wesentliche Punkte wurden im Rahmen des Widerspruchs gegen die einstweilige Verfügung herausgearbeitet und vorgetragen, nachdem Akteneinsicht in die Akten des Landgerichts Hamburg erfolgt ist:

1. Fehlerhafte Zustellung des Beschlusses des Landgerichts Hamburg vom 13.07.2011

2. Fehlende Rechteinhaberschaft der (angeblichen) Produktionsfirma

3. Bestreiten ordnungsgemäßer Ermittlungen der Log-Firma

4. (Genaue) konkrete Darlegung, dass und warum der Anschlussinhaber nicht Täter der angeblichen Urheberrechtsverletzung sein kann

5. Darlegung dass und warum eine Störerhaftung nicht besteht.


Ein Schwerpunkt war die Fehlerhaftigkeit der Ermittlungen und die fehlende Täterhaftung. Der Schwerpunkt der fehlenden Täterhaftung ergab sich daraus, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung (ausschließlich) auf die Täterhaftung gestützt wurde, was auf Basis des Beschlusses BGH vom 12.05.2010 "Sommer unseres Lebens" eine andere Haftung ergibt, als die Störerhaftung. Der Antrag war ausschließlich auf die Täterhaftung ausgerichtet.

Aufgrund des Widerspruchs hat das Landgericht Hamburg den gesetzlich zwingend durchzuführenden Verhandlungstermin für den 12.10.2011 vor der Kammer anberaumt.



Nachdem das Gericht die Anwesenheit der beteiligten Anwälte festgestellt hat, wurden noch einige Schriftsätze ausgetauscht und den Parteivertretern Gelegenheit zur Durchsicht gegeben. Die Besonderheit des einstweiligen Verfügungsverfahrens ist, das bis zur mündlichen Verhandlung noch ohne jedes Verspätungsrisiko vorgetragen werden kann.

Danach wurden die Anträge gestellt.

Der Antragsgegnervertreter hat beantragt, die einstweilige Verfügung vom 13.07.2011 aufzuheben und den ihrem Erlass zugrundeliegenden Antrag zurückzuweisen.

Der Antragstellerinnenvertreter hat beantragt, die einstweilige Verfügung vom 13.07.2011 zu bestätigen.

Sodann wurde die Sache weiter erörtert. Der Antragstellerin bezog sich im Rahmen dieser Erörterung auf einen angeblich weiteren Ermittlungsbericht der Log-Firma, der überreicht wurde. Dieser Bericht beinhaltete, adressiert an den Senior Partner der Kanzlei nach einer Anfrage vom 07.10.2011 folgende Aussage:

[...]Sehr geehrter Herr …,

wir nehmen Bezug auf Ihre Anfrage vom 07.10.2011 und teilen Ihnen für diesen Einzelfall die diesseitige Vorgehensweise der Datenermittlung und die mit der Datenermittlung betrauten Personen mit.

Zu diesem Einzelfall konnte folgende Daten erhoben werden …

geschütztes Werk: Fick meine Frau! 16

Dateiname: …

Dateigröße: …

Hash-Wert: …

Datum (TT.MM.JJJJ): 09.04.2011 …

Einzelfall erfasst durch: (Aufnahme des Ermittlers)

Die Screenshots in diesem Dokument beziehen sich auf den Film "Fick meine Frau! 13" von unserer Mandantin "…", die seinerzeit für diesen Film dargestellten Arbeitsschritte werden aber für jeden Film gleichartig vorgenommen. Diese Daten wurden nach folgender Prozedur ermittelt: …[...]

Sodann folgte nichts anderes als die Aufführung der angeblich stets erfolgenden Verfahrensweise, dargestellt am Beispiel "Fick meine Frau! 13", der allerdings mit dem konkreten Werk "Fick meine Frau! 16" nichts gemein hat, bis auf die Eingliederungen in einer Reihe mit einem bestimmten Titel.

Einer solchen Globalerklärung – die nicht einmal an Eides statt versichert war – wurde widersprochen. Der Wert einer solchen Äußerung ist für das konkrete Verfahren irrelevant.

Die Sache wurde sodann mit der Kammer und den Anwälten ausführlich besprochen.

Die Kammer teilte dazu mit, dass sie die Erklärungen ebenfalls für unzureichend hält und die einstweilige Verfügung aufheben wird.

Gleichzeitig kündigte sie jedoch überraschend an, dass diese Art des Vortrages und der Mittel zur Glaubhaftmachung im Hinblick auf den angeblichen Log-Vorgang, wie er bislang für ausreichend erachtet wurde, in Zukunft nicht mehr für ausreichend erachtet wird.

Das Gericht kündigte an, schon für weitere bereits bei der Kammer liegende Anträge der Antragstellerin entsprechenden Vortrag und Glaubhaftmachungsmittel nachzufordern, weshalb diese Anträge noch nicht abschließend beschieden wurden.

Das Gericht teilte mit, dass ausschließlich die Bezugnahmen auf konkrete Downloads durch den konkret mit den Ermittlungen befassten Mitarbeiter der Log-Firma für ausreichend erachtet werden. Sowohl die Darstellung des Sachverhalts, als auch die eidesstattliche Versicherung des Ermittlers soll neben dem konkreten Download auch die Versicherung eines Sichtabgleichs des beteiligten Ermittlers im Hinblick auf den konkreten angeblichen Uploadvorgang enthalten.

Fernerhin fordert die Kammer in Zukunft zuzuordnen, welches Datenpaket auf welche Art und Weise und über welchen Server/Rechner herunterzuladen war, wobei konkret eine CD oder DVD des Vorgangs/Werkes mit beigelegt werden solle.

Ergänzend teilte die Kammer mit, dass es darauf im konkreten Fall allerdings nicht ankomme, da selbst, wenn die IP-Adresse richtig ermittelt worden sei, die Vermutung der Täterschaft des Verfügungsbeklagten erschüttert sei.

Fernerhin bestehe auch noch das Problem der möglicherweise fehlerhaften Zustellung.

Nach diesen Hinweisen des Gerichts wurde der Vertreter der Antragstellerin gefragt, ob er den Antrag zurücknehmen möchte.

Eine weitere Besonderheit des einstweiligen Verfügungsverfahrens ist (leider), dass eine solche Rücknahme des Antrages trotz vorheriger Verhandlung auch ohne Zustimmung des Antragsgegners möglich ist. Durch die Rücknahme kann der Antragsteller erreichen, dass es kein aufhebendes bzw. abweisendes Urteil gibt, in welchem zumindest Teile der obigen Erwägungen des Gerichts sicherlich schriftlich niedergelegt worden wären.

Der Antragstellervertreter hat daraufhin den Antrag zurückgenommen und mitgeteilt, die Antragstellerin werde sich noch am gleichen Tage mit einer Klage an das Landgericht wenden.

Um insoweit das Risiko trotz der auch im Hauptsacheverfahren bestehenden Siegchancen zu verringern, wurde im Anschluss an die mündliche Verhandlung eine vorbereitete modifizierte Unterlassungserklärung überreicht. Auch dies wurde noch durch das Gericht protokolliert.

Der Streitwert wurde – wie bereits im Beschluss – auf 20.000,00 EUR festgesetzt und die Kosten der Antragstellerin auferlegt.




Aus diesem Verfahren ergeben sich folgende Erkenntnisse:

1.
Der Abgemahnte, der keine modifizierte Unterlassungserklärung abgibt, begibt sich in das Risiko eines gerichtlichen Verfahrens, ggf. in Form einer einstweiligen Verfügung.

2.
Auch nach Erlass einer einstweiligen Verfügung kann noch eine vernünftige und wirksame erfolgreiche Verteidigung erfolgen. Es bedarf dann konkreter Ermittlungen und konkreten Vortrages im Einzelfall.

3.
Die 8. Kammer des Landgerichts Hamburg unter Vorsitz des Vorsitzenden Richters am Landgericht Bolko Rachow hat angekündigt, in Zukunft ausschließlich konkrete Verstöße, die durch ebenso konkreten Vortrag und konkrete eidesstattliche Versicherungen der Onlineermittler vorgetragen und glaubhaft gemacht sind, für den Erlass einer einstweiligen Verfügung als ausreichend zu erachten. Fernerhin hat sich das Gericht erbeten, die entsprechenden Ermittlungsvorgänge und Werke in digitalisierter Form mit einzureichen.

4.
Der Abgemahnte kann und darf mit Nichtwissen bzw. einfachem Bestreiten gegen die Richtigkeit der Ermittlungen argumentieren. Dabei ist allerdings erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit vorgetragen und ggf. glaubhaft gemacht werden. Der Abgemahnte kann sich auf die Darlegung der aus seinem Rechtskreis stammenden Umstände beschränken und muss die Vermutung der eigenen Täterschaft konkret erschüttern.

5.
Sekunden-Logs ohne Sichtabgleich und entsprechende Glaubhaftmachung durch die eidesstattliche Versicherung des Onlineermittlers in konkreter Form und im Hinblick auf den Einzelfall werden (in Zukunft) als nicht mehr ausreichend erachtet.

6.
Für die Widerlegung der Täterhaftung reicht es, wenn der Abgemahnte konkret vorträgt und ggf. glaubhaft macht, dass er selbst als Täter nicht infrage kommt. Die (angebliche) Rechteinhaberin ist dann in der Pflicht weiter vorzutragen und ggf. glaubhaft zu machen, dass und warum eine Haftung des Abgemahnten besteht.

Abschließend sei darauf hingewiesen, dass die Hinweise des Gerichts nicht darüber hinweg täuschen dürfen, dass andere Log-Firmen, als die hier beteiligte eine Art der Vorgehensweise und der Dokumentation wählen, die das Landgericht Hamburg in der Vergangenheit für ausreichend erachtet hat und nach Aussagen der Kammer auch in Zukunft für ausreichend erachten wird.



Auch hier gilt:


Es kommt immer auf den Einzelfall an, wobei auch nach Erlass einer einstweiligen Verfügung oder bei einer Klage kein Verfahren von vornherein verloren ist, wenn eine dezidierte und auf den Einzelfall ausgerichtete Verteidigung erfolgt und konkrete Anhaltspunkte vorgetragen werden können, dass und warum die Ermittlungen nicht richtig sind. Das Interessante an dem Verfahren ist nicht nur, dass diese Runde an den Abgemahnten ging. Das Landgericht Hamburg schaut jetzt genauer hin, wenn es um die Frage des Beweises eines Verstoßes geht. Globalerklärungen und Verweise darauf, wie es im Log-Unternehmen "üblicherweise" mit den Ermittlungen gehandhabt wird, reichen ohne konkrete Darlegung und Glaubhaftmachung im Hinblick auf den Einzelverstoß nicht aus. Die Antragstellerin hat nur durch die Rücknahme verhindert, dass dies nicht Bestandteil einer Begründung des aufhebenden Urteils geworden ist.
Ob in dem Antrag auf Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung als Täter gleichzeitig auch – quasi als ein "Weniger" – der Antrag auf Unterlassung der Gewährung der Möglichkeit der öffentlichen Zugänglichmachung als Störer enthalten ist, brauchte das Gericht durch die Rücknahme nicht mehr entscheiden. Auch daran sind Zweifel angebracht.



Quelle: Abmahnwahn-Dreipage Aktuell (http://abmahnwahn-dreipage.de/aktuell.html)

Autor: Rechtsanwalt Volker Küpperbusch
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Auch hier zeigt sich mal wieder deutlich das Der Fall nicht hätte verloren gehen müssen, wenn rechtzeitig ein fachkundiger Rechtsanwalt hinzugezogen worden wäre...


mfg