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View Full Version : [FAQ] AG München, Az. 161 C 2221/11 – Mehr haben wir nicht anzubieten?



Snitlev
07.10.11, 09:35
Im Endurteil einer mündlichen Verhandlung vom 28.07.2011 wurde ein Abgemahnter verurteilt zu

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Sicherlich sind nachfolgende Einschätzungen Grundlage meiner subjektiven Sicht. Ein anderer wird hier wahrscheinlich wieder die Schuld bei der "Eisernen Lady" aus München suchen, bei der aktuellen Rechtsprechung usw. usf.

Was wird deutlich?




Deutlich wird nach m.E. Defizite bei der eigenen Verteidigung. Willen und Mut reicht eben nicht alleine, Unkenntnis schützt nicht vor Strafe, sondern man muss alles mit konkretem Fachwissen paaren. Egal ob nachvollziehbar oder nicht, zeigt es deutlich, das eine negative Feststellungsklage in den seltensten Fällen zum (End-)Erfolg führt.

Negative Feststellungsklage

Ihr Ziel ist es, bei einem Rechtsstreit zwischen zwei Parteien von einem Gericht entscheiden zu lassen, ob zwischen den beiden Betroffenen ein Rechtsverhältnis besteht oder nicht. Je nach dem genauen Ziel unterscheidet man zwischen negativer und positiver Feststellungsklage (§ 256 ZPO) § 256 ZPO Feststellungsklage (http://dejure.org/gesetze/ZPO/256.html).



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Knackpunkt:


Wenn der Abgemahnte an einem Abmahner unangenehmen Gerichtsstand eine negative Feststellungsklage Feststellungsklage nach ZPO - JuraWiki.de (http://www.jurawiki.de/Feststellungsklage%20nach%20ZPO) erhebt mit dem Inhalt, das der Anspruch aus der Abmahnung nicht besteht, hat der Abmahner die Möglichkeit, an dem Gerichtsstand seiner Wahl (§ 32 ZPO) § 32 ZPO Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (http://dejure.org/gesetze/ZPO/32.html) eine entgegengesetzte Leistungsklage zu erheben (Anwaltskosten und Schadensersatzforderungen aus der Abmahnung). Dieser "positive" Prozess geht der negativen Feststellungsklage vor. Das heißt, verliert der Abgemahnte die Leistungsklage, hat er nicht nur diesen Prozess verloren, sondern bezahlt die Gerichtsgebühren an beiden Standorten (1. Negative Feststellungsklage, 2. Leistungsklage).

Was ist geschehen?


Ein Anschlussinhaber erhält eine Abmahnung, in der ihm vorgeworfen wurde, über ein P2P-Netzwerk ein urheberrechtlich geschütztes Musikalbum heruntergeladen bzw. anderen Teilnehmern zum Upload angeboten zu haben. Des Weiteren wurde der Abgemahnte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung aufgefordert sowie die Erstattung der anwaltlichen Kosten in Höhe von 506,00 EUR (Streitwert 10.000,00 EUR) und des entstandenen Schadensersatzes in Höhe von 350,00 EUR (Lizenzgebühr pro Abruf von 06,56 EUR).

Der Abgemahnte konnte diesen Standpunkt nicht nachvollziehen und erhob eine negative Feststellungsklage mit dem Ziel, dass er nicht verpflichtet sei zur Zahlung von 856,00 EUR.

Daraufhin erhob die abmahnende Kanzlei Ihrerseits eine Leistungsklage, wo die Erstattung der Anwaltskosten und Schadensersatz aus der Abmahnung geltend gemacht wurden.

Entscheidungsgründe des Gerichtes: Störer und Täter

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Diese Entscheidung des AG München ist nicht erwartungsgemäß, sondern auf Grund des Eingestehen der Tat, blieb der Amtsrichterin gar keine andere Wahl als den Beklagten als Störer und Täter zu verurteilen.

Mehr haben wir nicht anzubieten?


Sicherlich kann ich jetzt Gott und der Welt die Schuld zuweisen. Von mir aus auch München, der Log-Firma ohne Beweise sowie …, was weiß ich. Sicherlich kann ich jetzt wieder alles Schönreden. Als Ergebnis bleibt trotzdem stehen. Wenn dieses alles ist, was wir dem Abmahnwahn entgegen zusetzen haben, brauchen wir uns nicht zu wundern, dass wir uns im 7. Abmahnjahr (nach meiner Zeitrechnung) befinden.

Quelle: Abmahnwahn-Dreipage Aktuell (http://abmahnwahn-dreipage.de/aktuell.html)

Ja der Abgemahnte ist in diesem Fall leider auch selbst Schuld, denn durch das Eingeständnisses seiner Tat kann das Gericht doch garnicht anders urteilen...

Wie ich schon immer sage sucht Euch gründlich einen fachkundigen Rechtsanwalt aus der Euch auch auf die möglichen Konsequenzen eures Handels hinweist um evtl. größeren Schaden zu vermeiden...


mfg