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View Full Version : [FAQ] OLG München: Gewerblicher Ausmaß im Sinne von § 101 Abs. 2 UrhG [Filesharing]



Snitlev
30.09.11, 10:10
Das Oberlandesgericht München hat mit Beschluss vom 26.07.2011 (Az.: 29 W 1268/11) Rechtsprechung: 29 (http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=29) W 1268/11 festgestellt, dass sich das gewerbliche Ausmaß nach § 101 Abs. 2 UrhG § 101 UrhG Anspruch auf Auskunft (http://dejure.org/gesetze/UrhG/101.html) bei Rechtsverletzungen im Internet sowohl aus der Anzahl der Rechtsverletzungen (etwa Anzahl der öffentlich zugänglich gemachten Dateien) als auch aus der Schwere der Rechtsverletzung (z.B. illegale Veröffentlichung von umfangreicher Datei wie vollständiger Film, Musikalbum oder Hörbuch) ergeben kann.
Darüber hinaus stellt das öffentliche Angebot einer Datei mit urheberrechtlich geschütztem Inhalt auf einer Internet-Tauschbörse zum Herunterladen auch keine private Nutzung dar. Wer eine solche Datei auf diesem Weg anbietet, handelt nicht im guten Glauben. Er stellt die Datei einer nahezu unbegrenzten Vielfalt von Personen zur Verfügung und kann bzw. will in dieser Situation nicht mehr kontrollieren, in welchem Umfang von seinem Angebot Gebrauch gemacht wird, und greift damit in die Rechte des Rechteinhabers in einem Ausmaß ein, das einer gewerblichen Nutzung entspricht. Er strebt auch zumindest mittelbar einen wirtschaftlichen Vorteil an, weil er eigene finanzielle Aufwendungen für den erwünschten Erwerb der von dem Tauschpartner kostenfrei bezogenen Werke erspart.



Es ist nicht davon auszugehen, dass urheberrechtlich geschützte Inhalte nach Ablauf einer gewissen Auswertungsphase der Allgemeinheit vom Rechteinhaber kostenlos zur Verfügung gestellt würden. Selbst wenn Inhalte nach einer gewissen Zeit zu geringeren Preisen als anfangs verwertet werden, handelt es sich dabei um eine wirtschaftliche Nutzung, die dem Rechteinhaber zugewiesen ist und in die durch das Angebot auf einer Internet-Tauschbörse in unkontrollierbarem Umfang eingegriffen wird. Es besteht daher kein Grund, den Begriff des gewerblichen Ausmaßes bei Angeboten auf Internet-Tauschbörsen auf Rechtsverletzungen innerhalb einer Auswertungsphase zu beschränken.


Quelle: OLG München: Gewerblicher Ausmaß im Sinne von § 101 Abs. 2 UrhG » Abmahnwarner » Oberlandesgericht München, gewerbliche Ausmaß, Feil, Rechtsanwälte, www, recht-freundlich, de, Fachanwalt, IT-Recht, Abmahnung, Waldorf, Rasch (http://abmahnung-blog.de/abmahnwarner/olg-muenchen-gewerblicher-ausmass-im-sinne-von-101-abs-2-urhg)

Hier könnt ihr nun ein aktuelles Urteil im Bezug auf "gewerbliches Ausmaß" lesen.


mfg

Hush
30.09.11, 13:19
mal wieder ein urteil eines richters, der keine ahnung von p2p hat