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View Full Version : [FAQ] Horrende Streitwerte bei Filesharing



Snitlev
09.09.11, 09:08
Dass Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing gravierende Konsequenzen für den Anschlussinhaber nach sich ziehen können, ist allseits bekannt. Hier nun zwei aktuelle Beispiele für horrende Streitwerte, die bei einer Gerichtsverhandlung als Grundlage für die Berechnung der Verfahrenskosten herangezogen werden.

1 - LG Düsseldorf (Beschluss v. 25.02.2011 – Az.: 12 O 73/11): 50.000 Euro Streitwert für rechtswidrigen Upload von 5 Musikstücken der Gruppe „Unheilig“ in P2P-Tauschbörse

2 - LG Berlin (Anerkenntnisurteil v. 19.08.2011 – Az.: 15 O 392/10): 10.000 Euro Streitwert und 350,00 Euro Lizenzgebühr für Upload eines Filmes in P2P-Tauschbörse



Quelle: Horrende Streitwerte bei Filesharing » Abmahnwarner » Urheberrechtsverletzung, Streitwerte, LG Düsseldorf, LG Berlin, Filesharing, Feil, Rechtsanwälte, www, recht-freundlich, de, Fachanwalt, IT-Recht (http://abmahnung-blog.de/abmahnwarner/horrende-streitwerte-bei-filesharing)

siehe dazu auch,

Klage wegen Urheberrechtsverletzung in Düsseldorf und Köln




Bekanntermaßen vertritt die Hamburger Rechtsanwaltskanzlei Rasch namhafte deutsche Tonträgerhersteller wie Universal Music GmbH, Sony Music Entertainment Germany GmbH, Warner Music Group Germany Holding GmbH und EMI Music Germany GmbH & Co.KG im Bereich Urheberrechtsverletzungen.
In diesem Zusammenhang fällt auf, dass bei einer Klage regelmäßig die Landgerichte Düsseldorf und Köln angerufen werden.
Ein Zufall ist dies aber nicht. Denn während andere deutsche Landgerichte den möglichen Schadensersatz pro Musikstück auf 15 Euro begrenzen, lassen die Landgerichte Düsseldorf und Köln für einen getauschten Titel zwischen 200 und 300 Euro an Schadensersatz durchgehen.
Und dieses Vorgehen ist auch durchaus zulässig. Gemäß § 13 ZPO muss ein Beklagter bei dem Gericht verklagt werden das auch für seinen Wohnort zuständig ist. Begeht der Beklagte jedoch eine unerlaubte Handlung, kann er auch vor dem Gericht verklagt werden, in dessen Bezirk die unerlaubte Handlung begangen wurde, § 32 ZPO. Da das Filesharing als unerlaubte Handlung von jedem Ort in Deutschland aus begangen und über das Internet wahrgenommen werden kann, kann auch jedes Gericht dafür zuständig sein.



Quelle: http://abmahnung-blog.de/abmahnwarner/klage-wegen-urheberrechtsverletzung-in-duesseldorf-und-koeln

Nur noch mal zur Verdeutlichung, die Streitwerte sind nicht pauschal auf ein File bezogen sondern werden vom zuständigen Gericht festgelegt!


mfg