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View Full Version : [News] Filesharing: 15 Euro Schadensersatz pro Titel



Snitlev
30.07.11, 10:37
Zu Zeiten des Internets kommt es immer wieder zu Urheberrechtsverletzungen über P2P-Netzwerke. Nun musste sich das LG Hamburg mit der Frage befassen, wie hoch der Schadensersatz ist, der nach einer Filesharing-Abmahnung gezhalt werden muss.




Was war geschehen?

Ein 16- Jähriger stellte im Jahr 2006 über das P2P-Netzwerk „Gnutella“ Musikdateien zum Download bereit. Die Rechteinhaberin mahnte daraufhin den 16-Jährigen ab und verlangte zudem Aufwendungs- und Schadensersatz in Höhe von 300,00 Euro sowie die Erstattung der Abmahnkosten.
Entscheidung des Gerichts
Das Landgericht Hamburg gab in seinem Urteil vom 08.10.2010 (Az.: 308 O 710/09) der Rechteinhaberin zum Teil Recht. Nach Ansicht der Richter stünde ihr ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 15,00 Euro pro Musikaufnahme zu. Denn der 16-Jährige habe das jeweilige Tonträgerherstellerrecht widerrechtlich und schuldhaft verletzt. Die Richter begründeten dies damit, dass der 16-Jährige sowohl für sich selbst als auch Vervielfältigungen im Sinne des Urhebergesetzes mit der Zugänglichmachung des Downloads erstellt hat. Die Schadensersatzhöhe von 15,00 Euro pro Titel begründet sich mit der Lizenzanalogie. Hierbei handelt es sich um den Betrag, den vernünftige Parteien bei Abschluss eines fiktiven Lizenzvertrages vereinbaren würden. Ausgangspunkt der Forderung der Rechteinhaberin war die Schätzung auf der Grundlage des GEMA-Tarifs VR-WI. Diese sieht eine Mindestvergütung von 100,00 Euro bei 10.000 Zugriffen vor. Dies schien dem Gericht jedoch zu überzogen.
Die Richter nutzten als Berechnungsgrundlage des Schadensersatzes die GEMA-Tarife VR-OD. Dabei mussten die Downloads geschätzt werden. Hierbei spielten Bekanntheit des Künstlers und Alter der Aufnahme eine Wolle. Zudem spielte auch der Zeitraum der öffentlichen Zugänglichmachung eine Rolle. Das Gericht legte die sehr hoch angesetzte Downloadzahl von 100 zugrunde. Bei der Multiplikation der geschätzten Downloadzahl und dem GEMA-Tarif VR-OD 5 von 0,175 entstand ein Beitrag von 17,50 Euro. Bei einer vorherigen Schiedsentscheidung wurde der Wert von 0,091 zum Ansatz gebracht, welches 9,10 ergibt. Daraufhin erachteten die Richter einen Betrag i Höhe von 15,00 Euro als angemessen. Da der 16-Jährige nicht wirksam von der Rechteinhaberin abgemahnt wurde besteht auch kein Anspruch auf Zahlung der Abmahnkosten.




Quelle: Filesharing: 15 Euro Schadensersatz pro Titel (http://www.e-recht24.de/news/tauschboersen/6776-filesharing-15-euro-schadensersatz-pro-titel.html)

Das dass Landgericht Hamburg zu so einem humanen Urteil gekommen ist, bedeutet aber nicht das andere Gerichte ebenso urteilen, ein Frankfurter Gericht hat erst einen Monat zuvor den Upload pro Titel mit 150€ festgelegt, siehe hier:


Diese Entscheidung ist für den 16-Jährigen noch einmal glimpflich ausgegangen. Hierbei handelt es sich um einen sehr geringen Schadensersatz. Das Amtsgericht Frankfurt am Main entschied in dem Urteil vom 27.06.2011 – Az.: 36A C 172/10, dass eine Lizenzgebühr von 150,00 Euro zu zahlen sei. Ausschlaggebend ist bei solchen Entscheidungen immer, wie alt die angegebenen Titel sind. Im zugrundeliegenden Fall handelte es sich um 12 bzw. 18 Jahre alte Aufnahmen. Im Fall des AG Frankfurt am Main um 3 Wochen alte Tonaufnahmen.

Filesharing: Der Upload eines Musiktitels rechtfertigt Schadensersatz von 150 Euro (http://www.e-recht24.de/news/tauschboersen/6773-filesharing-der-upload-eines-musiktitels-rechtfertigt-schadensersatz-von-150-euro.html)

Also die 15 € pro Titel sind nur vom Gericht anerkannt bei Musiktiteln die schon einige Jahre alt sind!



Entscheidung des Gerichts

Das Amtsgericht Hamburg hatte sich Ende Juni (Urteil vom 27.06.2011 – Az.: 36A C 172/10) mit der Frage auseinanderzusetzen, in welcher Höhe nun Schadensersatz beim Upload eines Musikalbums anzusetzen ist. Die Hamburger Richter gaben der klagenden Rechteinhaberin Recht und standen ihr zunächst den Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten zu.
Darüber hinaus gewährten die Richter der Rechteinhaberin einen Schadensersatzanspruch. Der Schaden ist nach Ansicht des Amtsgerichts Hamburg dabei nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie zu berechnen. Die Richter orientierten sich bei ihrer Berechnung an dem GEMA-Tarif, bei welchem pro Lied und 10.000 Streams eine Mindestvergütung von 100.- Euro anfällt.
Allerdings ist im Fall von Filesharing über Tauschbörsen ein Aufschlag von 50% zu diesem GEMA-Tarif anzusetzen, da hier die Nutzerzahl nicht kontrollierbar bzw. gar nicht bekannt ist, so dass man im Ergebnis bei einem Betrag von 150,- Euro pro Titel landet. Bei dem streitgegenständlichen Musikalbum mit 15 Titeln ergibt sich damit ein Schadensersatzbetrag in Höhe von 2250,- Euro.

Fazit

Die vom Beklagten vorgeschlagenen 15.- Euro pro Titel, die so teilweise auch in der Rechtsprechung angenommen werden, können nach Ansicht des AG Hamburg nur in Fällen angewendet werden, in welchen die Musiktitel bereits mehrere Jahre oder gar Jahrzehnte alt sind und daher nur noch eine geringe Nachfrage besteht. Das ist im streitgegenständlichen Verfahren jedoch gerade nicht der Fall, da der vorliegende Musiktitel erst im August 2009 veröffentlicht wurde.

Quelle: Filesharing: Der Upload eines Musiktitels rechtfertigt Schadensersatz von 150 Euro (http://www.e-recht24.de/news/tauschboersen/6773-filesharing-der-upload-eines-musiktitels-rechtfertigt-schadensersatz-von-150-euro.html)


aber mal ganz interessant die unterschiedlichen Gerichtsentscheidungen inkl. deren Begründung zu lesen, also wird es für mich im Falle einer Abmahnung nicht all zu teuer als Fan der 80er Jahre ;)

mfg

mexx3
02.08.11, 18:31
wenn ich mir das so durchlese da muss ein Bundes-Gesetz her an das sich ein jeder zu halten hat. Kann doch nicht sein das das alles im Ermessensbereich der Richter liegen kann die von Region zu Region anders entscheiden