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View Full Version : [News] Rechtsanwalt Dr. Hauke Scheffler erhält eine vernichtende Abfuhr



Snitlev
03.06.11, 15:46
Wie die Hamburger Kanzlei Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs berichtet, hat das Amtsgericht Leipzig (Az. 102 C 9980/10) eine Klage betreffs der Zahlung von Rechtsanwaltsgebühren als unbegründet zurückgewiesen. Der berüchtigte Münchner Rechtsanwalt Dr. Hauke Scheffler (im weiteren auch als Zedent benannt), der mit seinem irreführenden Slogan wirbt: Unser Ziel – Sie zahlen nichts!“, erhielt für seine anwaltlichen Tätigkeiten und Forderungen höchstrichterlich eine vernichtende Abfuhr.


Ein Betroffener wurde abgemahnt wegen einer vermeintlichen Urheberrechtsverletzung und sollte pauschal 1.200,00 EUR bezahlen sowie eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben. Im Wiederholungsfall soll eine Vertragsstrafe in Höhe von 5001,00 EUR fällig werden. Nach einer Recherche landete er auf eine der Internetseite von Rechtsanwalt Dr. Hauke Scheffler. In dem ersten telefonischen Gespräch wurde vom Betroffenen als Hauptziel angegeben, neben der Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung, den Pauschalbetrag in Höhe von 1.200,00 EUR – stark – zu reduzieren. Jetzt folgte das übliche Prozedere mit der Zusendung der obligatorischen Unterlagen rund zur Beauftragung und Abtretung der Forderungen.

Vonseiten des Rechtsanwaltes Dr. Hauke Scheffler wurde eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben sowie eine Vergleichssumme in Höhe von 400,00 EUR der Gegenseite angeboten. Nach Ablehnung der vorgeschlagenen Vergleichssumme in Höhe von 400,00 EUR wurde ein zweites Angebot unterbreitet in Höhe von 800,00 EUR. Als dieses Vergleichsangebot erneut abgelehnt wurde, hatte man vonseiten der Gegenseite, den dritten Vorschlag in Höhe von 1.000,00 EUR angenommen, zahlbar in 10 Raten zu je 100,00 EUR.

Für seine anwaltliche Leistung stellte nun Rechtsanwalt Dr. Hauke Scheffler dem Betroffenen 2.028,36 EUR (1,5 GG RVG, Streitwert 51.200,00 EUR) in Rechnung. Hierauf hatte der Betroffene 603,93 EUR bezahlt, weil er diese Höhe als völlig ausreichend betrachte zum Endergebnis.

Es kam wie es komme musste. Da diese Forderungen mit Beauftragung abgetreten werden an die AnwVS, bestand man auf die Restsumme in Höhe von 1.424,43 EUR (nebst Zinsen) und versuchte diese vermeintliche Restforderung klageweise geltend zu machen.




[…]Zum einen sind die durch die anwaltliche Tätigkeit entstandenen Gebührenansprüche gemäß RVG durch die Zahlung in Höhe von 603,93 EUR durch den Beklagten vollständig erloschen. Zum anderen ist die Vergütungsvereinbarung, die im Rahmen des Mandatsverhältnisses geschlossen wurde, aufgrund Anfechtung unwirksam und dem Beklagten steht gegenüber dem Zedenten ein Schadensersatzanspruch aufgrund anwaltlicher Falschberatung zu.[…]

[…]Dem Zedenten war somit auch unabhängig vom Inhalt des ersten Telefonates aufgrund seiner Tätigkeit bekannt, dass der Beklagte ausschließlich an der Reduzierung der finanziellen Ansprüche des Rechteinhabers interessiert war. Somit musste sich für Rechtsanwalt Dr. Hauke Scheffler zwingend ergeben, dass dann die Höhe der anwaltlichen Gebühr für seine Tätigkeit ein wesentlicher Bestandteil des Mandatsverhältnisses gewesenen ist, zumal entsprechende Rechtsstreitigkeiten anderen Mandanten gegenüber Rechtsanwalt Dr. Hauke Scheffler bereits zuvor in einer Vielzahl existieren.[…]

Ein ausreichender Hinweis auf die Gebührenhöhe, insbesondere unter Angabe einer genau bezifferten Summe, war schon somit von Rechtsanwalt Dr. Hauke Scheffler zu erwarten, ist jedoch nicht erfolgt. Dem Beklagten steht somit ein Schadensersatzanspruch in Höhe der Differenz der üblichen Gebühr zu[…]

[..]Der anwaltliche Vertreter des Beklagten hat die umfassende und für ihn selbst offenbar notwendige Aufklärung unterlassen, obwohl eine Aufklärungspflicht hierzu bestand und dadurch den beklagten lediglich durch Vorlage der unverständlichen Vergütungsvereinbarung arglistig getäuscht[…]

[…]Seine Tätigkeit hingegen erschöpfte sich ausschließlich in der möglichen Herbeiführung eines außergerichtlichen Vergleiches. Besondere Problematiken des Urheberrechts waren vorliegend nicht zu prüfen.[…]



Da bleibt nur zu hoffen, dass Rechtsanwalt Dr. Hauke Scheffler endlich sich die Vielzahl der Entscheidungen gegenüber seiner miesen Vorgehensweise verinnerlicht sowie einen besseren Weg einschlägt. Vielleicht einmal mit dem Slogan: Unser Ziel – Sie sind uns teuer, nicht die Rechnung!

Genial, die Krönung wäre noch gewesen das die Kanzelei Schadensersatz hätte zahlen müssen...

mfg