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View Full Version : Video: Rede der Bundesjustizministerin auf dem Programmforum Reform des Urheberrechts



Snitlev
25.04.11, 12:59
... "Rechtsetzung und Rechtsdurchsetzung im digitalen Zeitalter"


Auf einem Programmforum der Friedrich-Naumann-Stiftung am 12. April 2011 hat Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger aktuelle Fragen der Netzpolitik erörtert. In ihrer Keynote-Rede im Rahmen der Veranstaltung "Rechtsetzung und Rechtsdurchsetzung im digitalen Zeitalter - können wir mit dem technischen Fortschritt mithalten", lotete die Ministerin unter anderem das Spannungsverhältnis zwischen Freiheit im Internet und dem Schutz der Privatsphäre aus und erörterte die Frage, was die digitale Revolution für die Gesetzgebung in der analogen Welt bedeutet.

Quelle und Video: BMJ - Reden - Video: Rede der Bundesjustizministerin auf dem Programmforum "Rechtsetzung und Rechtsdurchsetzung im digitalen Zeitalter" (http://www.bmj.de/SharedDocs/Videos/DE/201100412_Rede_Programmforum_F_Naumann_Stiftung.ht ml;jsessionid=F19144F054EE491B7B8AA8FE041A3464.1_c id155?nn=1477162)

siehe auch hier: BMJ - Reden - Rede: Neue Technik vs. altes Recht (http://www.bmj.de/SharedDocs/Reden/DE/2011/20110412_Rechtsetzung_in_der_digitalen_Welt.html)

Reform des Urheberrechts:


Das Urheberrecht schützt Leistungen des menschlichen Geistes. Daher müssen die Rechte der Kreativen im Mittelpunkt der Reformen stehen – gerade vor dem Hintergrund der digitalen Revolution mit ihren neuen Chancen und Herausforderungen.

Das Internet bietet ein enormes gesellschaftliches Potential: Die digitale Revolution erleichtert einem großen Teil der Bürgerinnen und Bürger den Zugang zu Wissen und Kultur – oder macht ihn sogar erstmals möglich. Es ist daher falsch, nur einseitig auf die Risiken der Digitalisierung und des Internets zu starren.

Vielmehr gilt es, sich den digitalen Herausforderungen der Zukunft zu stellen und keine Geschäftsmodelle zu schützen, wie es sie vor dem Internetzeitalter gab, nur weil sie alt hergebracht sind. Das neue Urheberrecht muss den Zwiespalt zwischen denen, die ihre Augen vor der Realität der digitalen Welt verschließen und denen, für die das Urheberrecht ein blanker Anachronismus geworden ist, überbrücken.

Um die Rechte der Kreativen zu schützen, müssen bei der Reform des Urheberrechts vier Prämissen im Vordergrund stehen: Die Selbstbestimmung des Künstlers muss unangetastet bleiben, seine Persönlichkeit und Individualität ist zu bewahren und die Leistungsgerechtigkeit in den Mittelpunkt zu rücken, um den Kreativen weiterhin ein Auskommen zu garantieren. Schließlich muss die kulturelle Vielfalt auch in Zukunft gesichert sein.

Quelle: BMJ - Reform des Urheberrechts (http://www.bmj.de/DE/Buerger/digitaleWelt/ReformUrheberrecht/reformUrheberrecht_node.html;jsessionid=F19144F054 EE491B7B8AA8FE041A3464.1_cid155)



Ist die Privatkopie verboten?

Nein. Die Privatkopie ist und bleibt zulässig, egal ob analog oder digital. Allerdings nur dann, wenn hierfür kein wirksamer technischer Kopierschutz geknackt werden muss und die Vorlage für die Vervielfältigung eine legale Quelle ist.
Eine Quelle ist immer dann legal, wenn die Vorlage nicht offensichtlich rechtswidrig hergestellt oder - das ist eine Ergänzung durch die Novelle des Urheberrechts von 2008, den sog. "Zweiten Korb"- offensichtlich rechtswidrig im Internet zum Download angeboten wird.
Diese Klarstellung erfasst gezielt illegale Tauschbörsen im Internet wie etwa KaZaA, Bittorrent, Emule etc.

Darf ich für den privaten Gebrauch CDs kopieren?
Ja, wenn die CD nicht kopiergeschützt ist. Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch sind gemäß § 53 Abs. 1 UrhG zulässig.

Gibt es ein Recht auf Privatkopie?
Es gibt kein Recht auf Privatkopie, sondern allenfalls eine gesetzliche Erlaubnis zur Privatkopie. Diese sog. Schranke wurde 1965 gesetzlich eingeführt, weil es technisch unmöglich war, das private Kopieren zu verhindern oder einzeln abzurechnen. Als Ausgleich erhalten die Urheber die pauschale Vergütung auf Vervielfältigungsgeräte und Leerträger. Auch aus dem Grundrecht der Informationsfreiheit lässt sich kein Recht auf kostenlosen Zugang ableiten. Ansonsten könnte es ja auch kein Bezahlfernsehen geben. Nach Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz hat jeder lediglich das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen zu unterrichten.

Darf ich Mix-CDs zusammenstellen?
Ja. Solange kein Kopierschutz geknackt wird und die Vorlage nicht offensichtlich rechtswidrig hergestellt oder - nach dem Zweiten Korb - offensichtlich rechtswidrig online angeboten ist. Und natürlich gilt auch hier: Sie darf nur für den privaten Gebrauch gemacht und nicht etwa kommerziell vertrieben werden.

Und was ist mit Privatkopien von Computerprogrammen? Computerspielen? Betriebssystemen?
Eine Privatkopie von Computerprogrammen gibt es nicht. Bei Computerprogrammen ist gemäß § 69d Abs. 2 UrhG lediglich eine Sicherungskopie erlaubt. Diese darf nur durch die Person, die zur Benutzung des Programms berechtigt ist, erstellt werden und muss für die Sicherung einer zukünftigen Benutzung erforderlich sein. Die Regelung der Privatkopie (§ 53 UrhG) gilt somit nicht für Computerprogramme, Betriebssysteme oder Computerspiele.

Ist eine analoge Kopie einer kopiergeschützten CD oder DVD erlaubt?
Bisher ist die Frage gerichtlich noch nicht geklärt, ob man das als Umgehung im weiteren Sinne werten kann. Denn wer auf die CD drauf schreibt "kopiergeschützt", der will eben keine Kopie. Den analogen Ausgang zu verwenden ist zwar technisch kein Knacken, faktisch aber ein Umgehen.

Darf ich Kopierschutz knacken, um mir CDs oder DVDs zu kopieren?
Nein! Die §§ 95 a ff. UrhG sehen einen 'Schutz technischer Maßnahmen' vor. Nach § 95 Abs. 1 UrhG dürfen wirksame technische Maßnahmen ohne Zustimmung des Rechtsinhabers nicht umgangen werden. Der Kopierschutz bei Audio-CDs oder DVDs darf nicht geknackt werden. Das ist geltendes Recht und wird auch so bleiben. Ich kann mich auch nicht gegenüber dem Musik- oder Filmverleger darauf berufen, dass an sich ja eine Privatkopie zulässig wäre, und von diesem die Möglichkeit verlangen, den Kopierschutz zu überwinden. Die Privatkopie lässt sich gegenüber dem Kopierschutz nicht durchsetzen.

Was sind 'wirksame technische Maßnahmen'?

Technische Maßnahmen sind nach § 95 a Abs. 2 UrhG Technologien, Vorrichtungen und Bestandteile, die im normalen Betrieb dazu bestimmt sind, geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände betreffende Handlungen, die vom Rechtsinhaber nicht genehmigt sind, zu verhindern oder einzuschränken.
Technische Maßnahmen sind wirksam, soweit sie die Nutzung eines urheberrechtlich geschützten Werkes etwa durch ein DRM-System kontrollieren.

Wann ist ein Kopierschutz wirksam?

Wenn z.B. ein CD- oder DVD-Brenner den Kopierschutz gar nicht erkennt und deshalb eine Kopie brennt, dann ist der Kopierschutz insoweit nicht wirksam und wird deswegen auch nicht umgangen. Dasselbe gilt, wenn ein Kopierschutz nur auf bestimmten Betriebssystemen (z.B. Windows-PC) funktioniert, auf anderen (z.B. Macintosh, Linux) aber nicht.
Auch der bloße Hinweis auf einer CD oder DVD "Diese CD / DVD ist kopiergeschützt" genügt den Anforderungen eines wirksamen Kopierschutzes nicht. Es kommt darauf an, ob das Werk tatsächlich durch einen wirksamen Kopierschutz geschützt ist.
Aber natürlich gibt es keinen 100%ig sicheren Kopierschutz. Das wird vom Gesetz auch nicht vorausgesetzt. Wenn ein Kopierschutz also durch den Einsatz von Rip- oder Hackersoftware geknackt werden kann, ändert dies nichts an seiner Wirksamkeit.


Was droht mir, wenn ich den Kopierschutz zum ausschließlich eigenen privaten Gebrauch umgehe?
Beispiel: Ich fertige eine Privatkopie einer kopiergeschützten CD oder DVD, um sie auch in meiner Zweitwohnung zu hören oder anzusehen.
Ich muss zivilrechtliche Unterlassungs- und Schadensersatzforderungen des Rechtsinhabers befürchten. Strafrechtlich droht mir keine Verfolgung, weil nach der Wertung des Gesetzgebers bei der Umgehung von Kopierschutz zum eigenen privaten Gebrauch ein Strafausschließungsgrund eingreift.

Welche Strafen drohen, wenn ich einen Kopierschutz umgehe und zwar nicht ausschließlich zum eigenen privaten Gebrauch?

Ich muss erst recht zivilrechtliche Unterlassungs- und Schadensersatzforderungen des Rechtsinhabers befürchten.
Daneben droht mir eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Wenn ich gewerbsmäßig handele, d.h. ich versilbere die Raubkopien etwa im Internet oder auf dem Flohmarkt, erhöht sich die Sanktion auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.


Macht sich jeder, der einen Kopierschutz knackt, strafbar?

Nein, denn es ging dem Gesetzgeber im Jahre 2003 nicht darum, große Teile der Bevölkerung zu kriminalisieren. Deshalb schließt § 108 b Abs. 1 UrhG eine Strafbarkeit aus, wenn die Tat ausschließlich zum eigenen privaten Gebrauch des Täters oder mit dem Täter persönlich verbundener Personen erfolgt oder sich auf einen derartigen Gebrauch bezieht.
Persönlich verbunden sind Familie, Haushaltsangehörige und enge Freunde.


Habe ich also bei Umgehung eines Kopierschutzes im privaten Bereich nichts zu befürchten?

Es droht kein Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren.
Ich muss jedoch zivilrechtliche Unterlassungs- und Schadensersatzforderungen des Rechtsinhabers befürchten.
Denn es bleibt dabei: Kopierschutzknacken ist verboten und ist darum ein Verstoß gegen das Urheberrecht!


Ist der Besitz von Hackersoftware verboten?

Der private Besitz von Hackersoftware ist nicht verboten, jedoch der Einsatz zur Umgehung eines wirksamen Kopierschutzes.
Ebenso verboten sind die Verbreitung und die Bewerbung entsprechender Software, § 95a Abs. 3 UrhG.


Was ist mit alten (Raub-) Kopien, die unter Umgehung des Kopierschutzes kopiert wurden?
Das Knacken des Kopierschutzes ist erst seit September 2003 verboten. Eine ältere Kopie ist nicht rechtswidrig - eine Kopie davon ist aber nicht mehr erlaubt.

Darf ich noch die bisherigen Versionen meiner Brennersoftware nutzen, auch wenn diese in der Lage ist, Kopierschutzmechanismen auszuschalten?
Ich darf die bisherigen Versionen meiner Brennersoftware nicht dazu nutzen, Kopierschutzmechanismen auszuschalten. Deswegen muss ich sie als Privatperson aber nicht wegwerfen. Die Novelle des Urheberrechts verbietet die Herstellung, den Vertrieb, die Einfuhr und sogar die Bewerbung von Soft- und Hardware, die vornehmlich dazu dient, Kopierschutzmaßnahmen zu umgehen. Der Besitz ist allerdings nur zu gewerblichen Zwecken verboten, nicht aber für Privatpersonen. Eine Privatkopie einer Audio CD darf ich also nur dann mit meiner alten Version von CloneCD machen, wenn die CD nicht kopiergeschützt ist.

Dürfen Lehrerinnen/Lehrer private DVDs, Filme und CDs im Unterricht zeigen?
Es kommt darauf an, ob es sich dabei um eine öffentliche Wiedergabe handelt. In diesem Fall muss der Urheber bzw. der Rechtsinhaber grundsätzlich damit einverstanden sein, d.h. diese Nutzung vertraglich gestatten. Wenn es sich nicht um eine öffentliche Wiedergabe handelt, braucht man auch keine Zustimmung des Rechtsinhabers. Wann eine Wiedergabe öffentlich ist, richtet sich nach § 15 Abs. 3 UrhG und ist stets unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Nach der Kommentarliteratur sind Wiedergaben im Schulunterricht innerhalb des engen Klassenverbandes fast immer nicht öffentlich; Schulveranstaltungen der ganzen Schule oder größerer Teile davon dagegen in aller Regel öffentlich. Der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages ist anlässlich der Urheberrechtsnovelle von 1985 davon ausgegangen, dass eine Wiedergabe von Aufzeichnungen urheberrechtlich geschützter Werke im Schulunterricht keine öffentliche Wiedergabe ist. Soweit es sich um eine öffentliche Wiedergabe handelt, darf ein Werk ohne Zustimmung des Rechtsinhabers nur dann vorgeführt werden, wenn die Voraussetzungen des § 52 UrhG erfüllt sind. Die öffentliche Vorführung eines Filmwerkes ist auch danach immer nur mit Zustimmung des Rechtsinhabers zulässig.

Quelle: BMJ - Reform des Urheberrechts - Themenkomplex Privatkopien (http://www.bmj.de/DE/Buerger/digitaleWelt/ReformUrheberrecht/_doc/Themenkomplex_Kopien_doc.html?nn=1463554)



Wie sind Internettauschbörsen rechtlich einzuordnen?

Das Bereitstellen von urheberrechtlich geschützten Inhalten (Musiktitel, Filme etc.) per Upload ohne eine Lizenz ist illegal. Es ist strafbar und kann zivilrechtliche Rechtsfolgen (Unterlassung- und Schadensersatzforderungen der Rechtsinhaber) nach sich ziehen.
Eine Privatkopie ist auch dann illegal, wenn die Vorlage offensichtlich rechtswidrig im Internet zum Download angeboten wird. Also ist auch das Downloaden aus einer illegalen Tauschbörse rechtswidrig und kann ebenso wie der Upload straf- und zivilrechtliche Sanktionen zur Folge haben.

Die Strafverfolgungsbehörde wird das Strafverfahren allerdings in aller Regel einstellen, wenn die Schuld des Täters gering ist und kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht.

Darf ich die Songs meines Lieblingsstars im Internet zum Herunterladen anbieten?
Nein. Wer auf seiner Homepage Musik zum Download anbieten möchte, muss sich vorher die Rechte einholen. Auch Links auf illegale Downloadangebote sind verboten.

Darf ich aus dem Netz Musikfiles (oder Kinofilme) herunterladen?
Nicht, wenn es sich dabei um rechtswidrige Tauschbörsen handelt. Denn die Privatkopie ist nur zulässig, wenn die Kopiervorlage nicht offensichtlich rechtswidrig hergestellt oder offensichtlich rechtswidrig angeboten wurde. Einige Künstler und Plattenfirmen stellen jedoch einzelne Songs umsonst ins Internet; dies ist in der Regel deutlich zu erkennen. Gegen die Nutzung eines kostenpflichtigen legalen Downloadangebots ist natürlich nichts einzuwenden.

Welche Strafe steht zu befürchten, wenn ich Musik ins Netz stelle?
Wer Musik unberechtigt im Internet zum Download anbietet, muss mit einer Geldstrafe rechnen. Das kann teuer werden. Hinzu kommen noch die zivilrechtlichen Schadensersatzforderungen der Rechtsinhaber nebst Abmahnkosten. Diese bemessen sich primär nach der Menge der angebotenen Werke. Wer also Tausende von Files unerlaubt zum Download bereit hält, muss mit hohen Kosten rechnen.

Wie erkenne ich, ob etwas illegal im Internet zum Download angeboten wird - etwa bei der Google-Bildersuche?
Ob die Bilder illegal im Internet angeboten werden oder nicht, hängt davon ab, ob der Urheber seine Einwilligung gegeben hat. Besonders im Impressum kann man sich informieren, wer für die Inhalte verantwortlich ist, und ob der Urheber der entsprechenden Bilder von der Veröffentlichung in Kenntnis gesetzt wurde. Im Zweifel sollte man immer, schon zum eigenen Schutz, den Urheber um Erlaubnis fragen.

Quelle: BMJ - Reform des Urheberrechts - Themenkomplex MP3, Filesharing und Internet (http://www.bmj.de/DE/Buerger/digitaleWelt/ReformUrheberrecht/_doc/Themenkomplex_MP3_Filesharing_und_Internet_doc.htm l?nn=1463554)


Was macht eine Verwertungsgesellschaft? Oder: Wer sind die VG-Wort und die GEMA?
Die Verwertungsgesellschaften nehmen die Rechte des Urhebers an seinem Werk treuhänderisch wahr.

Auf die Musikbranche angewandt: Wird zum Beispiel ein Musikstück in Discotheken, Radios, telefonischen Warteschleifen oder als Klingelton aufgeführt, dann hat der Urheber Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Da die Nutzer eines Stücks unmöglich direkt mit dem Urheber abrechnen können, übertragen die Schöpfer ihre Rechte an Verwertungsgesellschaften. Bei Musik ist das die GEMA, die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte. Die bildenden Künstler haben als Pendant die VG Bild-Kunst geschaffen, die VG Wort entlohnt Dichter und Autoren, die Verwertungsgesellschaft der Film- und Fernsehproduzenten kümmert sich um die im Namen genannten. Ihre Haupteinnahmequelle sind die Abgaben auf alle Geräte und Leermedien, die Kopien geschützter Werke ermöglichen. Verwertungsgesellschaften geben diese Abgaben an ihre Mitglieder weiter und sind damit gewissermaßen das Scharnier zwischen Schöpfer und Nutzer.

Was ist mit DRM gemeint?
DRM steht für Digital Rights Management und bezeichnet digitale Abrechnungssysteme, mit denen man digitale Inhalte markieren und ihre Nutzung individuell vergüten kann. Statt also wie bislang Vergütungsansprüche auf Kopien urheberrechtlich geschützter Werke durch Pauschalabgaben auf Geräte und Träger zum Kopieren geistigen Eigentums (Drucker, CD-Brenner, Kopierer, Scanner…) abzurechnen, sollen diese Programme es ermöglichen, passgenau abzurechnen. Die Hersteller der entsprechenden Kopiergeräte fordern verstärkt die Abschaffung der Pauschalabgaben für digitale Inhalte, da diese zu Wettbewerbsnachteilen gegenüber der internationalen Konkurrenz führen könnten. Gegen die Abschaffung des pauschalen Vergütungssystems spricht aber, dass es viele Werke gibt, die nicht kopiergeschützt sind. Und hier haben die Urheber einen verfassungsrechtlich begründeten Anspruch auf eine (pauschale) Vergütung. Außerdem ist noch gar nicht abzusehen, ob sich der Kopierschutz überhaupt am Markt durchsetzen wird. Deswegen wird es bis auf Weiteres ein Nebeneinander von DRM-Systemen und pauschaler Vergütung geben müssen. Dieses Nebeneinander wurde durch den Zweiten Korb bestätigt.

Quelle: BMJ - Reform des Urheberrechts - Themenkomplex Vergütung (http://www.bmj.de/DE/Buerger/digitaleWelt/ReformUrheberrecht/_doc/Themenkomplex_Verg%C3%BCtung_doc.html?nn=1463554)


Der Schutz von Innovationen durch die Rechte des geistigen Eigentums, wie das Patentrecht, das Markenrecht und das Urheberrecht, ist nur dann wirksam, wenn gegen Verletzungen dieser Schutzrechte effektiv vorgegangen werden kann. Neben den Schutz der Rechte des geistigen Eigentums muss ihre Durchsetzung treten. Dies ist besonders im Kampf gegen Produkt- und Markenpiraterie von zentraler Bedeutung.

Bei der Produktpiraterie wird ein ganzes Produkt unter Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums illegal nachgebaut oder vervielfältigt. Bei der Markenpiraterie ist es die Marke, die unter Verletzung von Markenrechten gefälscht und verwendet wird. Gefälscht werden dabei nicht nur Konsumgüter, wie Handtaschen, Sonnenbrillen oder Sportschuhe, sondern auch zum Beispiel auch Maschinenteile, ganze Maschinen oder Medikamente.

Der Handel mit gefälschten Produkten hat sich in den letzten Jahren weltweit zu einem ernstzunehmenden Problem entwickelt. Nach einer Studie der OECD erreichte der internationale Handel mit gefälschten Produkten im Jahr 2005 einen Umfang von mindestens 200 Milliarden US Dollar (ca. 140 Milliarden Euro). Schätzungen gehen davon aus, dass durch Produkt- und Markenpiraterie allein in Deutschland ein Schaden von 25 Milliarden Euro jährlich entsteht und 70.000 Arbeitsplätze gefährdet sind.

Für die betroffenen Unternehmen führt der Vertrieb von gefälschten Produkten zu Umsatzeinbußen. Da die Fälschungen nicht denselben Qualitätsanforderungen unterworfen sind wie das Original, wird zudem das Ansehen der Marke und des Unternehmens beschädigt. Der Verbraucher erhält beim Kauf von Piraterieware minderwertige Produkte, die seinen Erwartungen nicht entsprechen und unter Umständen sogar gesundheitsgefährdend sein können.

Das Bundesjustizministerium setzt sich daher in vielfacher Weise für die Bekämpfung der Produkt- und Markenpiraterie ein. Da rein innerstaatliche Maßnahmen hier nicht ausreichen, gibt es darüber hinaus Aktivitäten auf europäischer und internationaler Ebene. So war die Bekämpfung der Produkt- und Markenpiraterie ein Schwerpunkt der deutschen G 8 Präsidentschaft im Jahr 2007.

Quelle: BMJ - Reform des Urheberrechts - Produktpiraterie (http://www.bmj.de/DE/Buerger/digitaleWelt/ReformUrheberrecht/_doc/Produktpiraterie_doc.html?nn=1463554)


So hier ist noch mal zu allen Punkten der aktuellen Reform zum Urheberrecht erläutert, bitte nehmt Euch die Zeit und lest euch das mal durch um zumindest einen Teil der Rechstlage die Euch interessiert zu verstehen...


mfg

v6ph1
25.04.11, 13:36
Schon hier wird jeder denkende Mensch mit Lesen aufhören:

Diese Klarstellung erfasst gezielt illegale Tauschbörsen im Internet wie etwa KaZaA, Bittorrent, Emule etc.
Eine Tauschbörse ansich kann nie illegal sein.
Es können höchstens die über selbige ausgeführten Aktionen illegal sein.

Eine absolute Schande, dass das BMJ hier die Propaganda der Contentmafia einfach übernimmt, ohne die dazugehörigen Gesetze vollständig gelesen zu haben.
Eine derartige Inkompetenz hätte ich hier nicht erwartet.

mfg
v6ph1

Se7Ven
25.04.11, 21:19
Sehr interessant meiner Ansicht nach zu dem Thema Urheberrecht.....


Vom Nutzer zum Provider: Do-it-yourself-Internet
Als letzte Option sieht dann auch der französische Netz-Bürgerrechtler Jérémy Zimmermann die Flucht in das Internt-Heimwerkertum. Wenn das Netz eines Tages zu einer Art “Fernsehen 2.0″ degeneriert sei, müssten Internetnutzer vielleicht auf ihre Dächer klettern und Antennen anbauen. Zimmermann befrüchtet, dass die Entertainment-Industrie bald das Sagen hat. Einziger Ausweg: Wenn die Industrie das Netz zerstöre, müssten die Nutzer eben ein neues aufbauen – nach dem Vorbild der Freifunker mit ihren selbstgebastelten Wifi-Antennen.


In dem Kontext dürfte die Relation zu der ausgeübten Macht spannend sein weil große Konzerne permanent dagegen verstoßen dürfen und dieses ohne Repressalien befürchten zu müssen oder gar mit rechtlichen Konsequenzen rechnen müssen währenddessen der Bürger bestraft wird.


La Quadrature du Net | Internet et Libertés (http://www.laquadrature.net/)

Urheberrecht: Experten uneins übers Eigentum (http://blog.zdf.de/hyperland/2011/04/urheberrecht-experten-uneins-uebers-eigentum/)

Collaboratory (http://collaboratory.de/reports/initiative_3#9)

Snitlev
20.05.11, 15:03
update - 16.05.2011

Bundesjustizministerin im Interview zum Urheberrecht im digitalen Zeitalter


Verbesserung der Rechtsdurchsetzung im Internet vorrangiges Regelungsziel



Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger hat in einem Interview im »DRadio Wissen« zu aktuellen Reformfragen des Urheberrechts Stellung bezogen. Die vom Chaos Computer Club (CCC) vorgeschlagene »Kulturwertmark« (vgl. Meldung vom 26. April 2011) lehnt sie ab. Das Modell greife, wie auch die »Kulturflatrate« mit der vorgesehenen Pauschalvergütung zu stark in die Rechte der Urheber ein und vertrage sich daher nicht mit dem Schutzzweck des UrhG. Dem Vorschlag des CCC die Schutzfristen zu verkürzen kann die Bundesjustizministerin nichts abgewinnen. Sie hält die Kulturflatrate auch mit Blick auf die Verteilung der Einnahmen für nicht umsetzbar. Auf der Linie der bisherigen Bundesregierungen sei daher einer Verbesserung der Rechtsdurchsetzung im Internet vorrangiges Regelungsziel. Dazu gehörten etwa Auskunftsansprüche und die Einführung eines Leistungsschutzrechtes für Presseverleger.



Quelle: Institut für Urheber- und Medienrecht :: News (http://www.urheberrecht.org/news/p/1/i/4274/)

Das ganze Interview: Urheberrecht - "Bewusstsein für geistiges Eigentum ist verloren gegangen" (http://wissen.dradio.de/urheberrecht-bewusstsein-fuer-geistiges-eigentum-ist.33.de.html?dram:article_id=10082&sid=&random=eae57c)

Eigentlich nicht viel neues zum ersten Post...

mfg

mabuse
24.05.11, 11:26
Die Selbstbestimmung des Künstlers muss unangetastet bleiben, seine Persönlichkeit und Individualität ist zu bewahren und die Leistungsgerechtigkeit in den Mittelpunkt zu rücken, um den Kreativen weiterhin ein Auskommen zu garantieren. Schließlich muss die kulturelle Vielfalt auch in Zukunft gesichert sein.
Quark mit Soße.
Vor Einführung des Urheberrechts (wann? vor hundert Jahren?) gab es auch Jahrhunderte lang Kunst und Kultur ohne "Leistungsgerechtigkeit".

Und ich denke, das würde auch heute noch funktionieren. Sei es, das es wieder eine Mäzäentum gibt, sei es, das Künstler nur nebenberuflich aus Spass an der Sache künstlerisch tätig sind (in den 50er/60er Jahren, als die Rock/Pop-Musik erfunden wurde, gab es schließlich auch nicht die abnormen Verträge), sei es, das sie Ihre Werke übers Internet zur Verfügung stellen und um Spenden bitten bzw. ihr geld mit Life-Auftritten verdienen.

Geschützt werden doch zur Zeit überwiegend die verteilende Industrie, die mit Kunst nicht das Geringste zu tun hat und im Internet-Zeitalter einfach nur überflüssig geworden ist, und ein paar überbezahlte Künstler, die weniger durch künstlerische Leistung, als mehr durch geschicktes Marketing auf sich aufmerksam machen.