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View Full Version : [FAQ] Lebenslang – oder 30 Jahre? Vorsicht bei Unterlassungserklärungen



Snitlev
09.04.11, 10:38
Eine Tauschbörsen-Abmahnung verfolgt im Wesentlichen zwei Ziele. Erstens: der Internetanschlussinhaber soll sich dazu verpflichten, es zukünftig zu unterlassen, urheberrechtlich geschützte Werke des Abmahnenden (Filme, Musik, Computerspiele etc.) anderen Tauschbörsen-Teilnehmern zur Verfügung zu stellen. Zweitens: der Abgemahnte soll die Kosten der Abmahnung tragen.
Der Unterlassungsanspruch des Abmahnenden kann durch Abgabe einer sog. Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung „erfüllt“ werden. „Praktischerweise“ ist den Abmahnungen regelmäßig bereits eine vorformulierte Erklärung beigefügt. Dass der Abgemahnte sich meist keinen großen Gefallen tut (Anwälte vertreten immer nur die Interessen ihrer eigenen Mandanten…), wenn er die Unterlassungserklärung ungeprüft unterzeichnet, wird an dieser Stelle als bekannt vorausgesetzt.
Herr Heintsch (Initiative AW3P) ist mit der spannenden Frage an mich herangetreten, wie lange sich der Abgemahnte an eine Unterlassungserklärung bindet, wenn er diese unterzeichnet. Verliert eine Unterlassungserklärung irgendwann ihre Wirkung durch Zeitablauf? Wenn ja, wann? An vielen Stellen im Internet liest man von einer Geltungsdauer von 30 Jahren. Ist das korrekt? Zunächst wollte ich Herrn Heintsch nur eine kurze Stellungnahme zukommen lassen. Es wurde nun doch ein Bisschen ausführlicher…


Ausgangspunkt der Überlegungen ist § 194 Abs. 1 BGB http://dejure.org/gesetze/BGB/194.html (http://dejure.org/gesetze/BGB/194.html). Dort heißt es wie folgt: „Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen, unterliegt der Verjährung.“ Aus dieser Vorschrift geht hervor, dass Ansprüche ganz allgemein der Verjährung unterliegen. Nach Ablauf der Verjährung ist die Geltendmachung von Ansprüchen ausgeschlossen (vorausgesetzt, natürlich, die Einrede der Verjährung wird erhoben).

Hintergrund dieser Norm ist sowohl das Interesse an Rechtssicherheit und Rechtsfrieden (eine bestehende Rechtslage soll nach längerem Zeitablauf nicht mehr in Frage gestellt werden können) als auch das Interesse des Schuldners, der nicht zeitlich unbegrenzt Rücklagen zur Erfüllung zeitlich weit zurückliegender Ansprüche soll vorhalten müssen (vgl. BGHZ, 128, 82 f.).

Der Begriff der „Verjährung“ beschreibt also den Zeitpunkt, ab dem das Interesse des Schuldners (und der Allgemeinheit) von Ansprüchen des Gläubigers unbehelligt zu bleiben, schwerer wiegt als das Interesse des Gläubigers an der Anspruchsdurchsetzung. Danach kann der Gläubiger seine Ansprüche nicht mehr geltend machen. Nachfolgendes, nicht maßstabsgetreues Schaubild (das keinen Anspruch auf dogmatische Richtigkeit hat) soll dazu dienen, diese Verjährungs-„Entwicklung“ zu verdeutlichen. Abhängig von der Anspruchsart tritt die Verjährung unterschiedlich schnell ein (sechs Monate, drei Jahre, zehn Jahre, dreißig Jahre). Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Wir können also festhalten: Ansprüche unterliegen der Verjährung. Soweit, so gut.


Allein aus der Verjährungsdauer können jedoch keine Rückschlüsse gezogen werden, wann die Verjährung letztlich eintritt. Entscheidend ist der Verjährungsbeginn, das heißt, wann die Verjährungsfristen zu laufen beginnen und wir uns auf dem Zeitstrahl im Schaubild fortbewegen. Gemäß § 199 Abs. 1 BGB http://dejure.org/gesetze/BGB/199.html (http://dejure.org/gesetze/BGB/199.html) beginnt die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem
1. der Anspruch entstanden ist und
2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

Damit die Verjährungsfrist beginnt, muss der Gläubiger also erst einmal überhaupt die Möglichkeit haben, den Anspruch geltend zu machen. Der Gläubiger muss die anspruchsbegründenden Umstände und die Person des Schuldners kennen.
Vorliegend von Interesse ist das Schicksal des in Tauschbörsen-Abmahnungen regelmäßig geltend gemachten Unterlassungsanspruchs. In § 97 Abs. 1 UrhG http://dejure.org/gesetze/UrhG/97.html (http://dejure.org/gesetze/UrhG/97.html) heißt es hierzu: „Wer das Urheberrecht […] widerrechtlich verletzt, kann vom Verletzten […] bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.“

Dieser Anspruch unterliegt der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren. Entscheidend ist aber auch hier die Frage, wann der Unterlassungsanspruch zu verjähren beginnt.
Gemäß § 199 Abs. 5 BGB http://dejure.org/gesetze/BGB/199.html (http://dejure.org/gesetze/BGB/199.html) tritt beim Unterlassungsanspruch die Zuwiderhandlung an die Stelle der Entstehung. Das bedeutet, die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Zuwiderhandlung gegen das Urheberrecht des Rechteinhabers stattgefunden hat und der Rechteinhaber von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat.

Bei Tauschbörsen-Abmahnungen beginnt die Verjährung folglich mit dem Schluss des Jahres, in dem die Tauschbörsenteilnahme erfolgt ist (Log-Datum) und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen (IP-Adresse, Zeitpunkt, Upload) und der Person des Internetanschlussinhabers (Auskunftsverfahren) Kenntnis erlangt hat.


In der Unterlassungserklärung verpflichtet sich der Unterlassungsschuldner gegenüber dem Unterlassungsgläubiger zukünftig, ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen. Mit Abgabe der Unterlassungserklärung wird der Unterlassungsanspruch erfüllt und befriedigt (genaugenommen wird die Wiederholungsgefahr ausgeräumt).

Die Unterlassungserklärung begründet ein Rechtsverhältnis zwischen dem Abmahner und dem Abgemahnten. Unter einem Rechtsverhältnis versteht man die rechtlich geregelte Beziehungen zwischen Personen (bspw. Ehe, Mietvertrag, etc.).
Rechtsverhältnisse unterliegen jedoch nicht der Verjährung. Nur Ansprüche (bspw.: Anspruch auf Zahlung von Mietzins) können verjähren. Dies ergibt sich eindeutig aus § 194 Abs. 1 BGB http://dejure.org/gesetze/BGB/194.html (http://dejure.org/gesetze/BGB/194.html), der den Begriff des „Anspruchs“ legaldefiniert. Dort heißt es: „Das Recht von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung.“

Solange der Abgemahnte sich an die Unterlassungserklärung hält, stehen dem Abmahner keine weiteren Unterlassungsansprüche zu. Es besteht kein Unterlassungsanspruch, da es an der hierfür erforderlichen Wiederholungsgefahr bzw. Erstbegehungsgefahr fehlt.

Verstößt der Abgemahnte jedoch gegen die zuvor abgegebene Unterlassungserklärung, entsteht ein neuer Unterlassungsanspruch. Dieser unterliegt als „Anspruch“ den bereits dargelegten Verjährungsvorschriften. Für den Beginn der Verjährungsfrist des neu entstandenen Unterlassungsanspruchs ist auf den Zeitpunkt der Zuwiderhandlung abzustellen (s.o.).

Solange sich der Abgemahnte an seine Pflichten aus dem Unterlassungs-Schuldverhältnis hält, befindet sich der ursprüngliche Unterlassungsanspruch in einem Zustand dauerhafter Erfüllung. Der Abmahner hat keine Zugriffsmöglichkeiten, bzw. durchsetzbare Unterlassungsansprüche, die verjähren könnten. Der Abmahner kann den Abgemahnten bspw. nicht auf Unterlassung verklagen.

Erst bei einer Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungspflicht entstehen neue Unterlassungsansprüche, die ihrerseits der Verjährung unterliegen. Das zugrundeliegende Rechtsverhältnis, die Unterlassungserklärung als solche, bleibt hiervon jedoch unangetastet.


Die Unterlassungserklärung, bzw. das durch die Unterlassungserklärung begründete Rechtsverhältnis, unterliegt keinerlei Verjährung oder zeitlichen Beschränkung. Die Unterlassungserklärung gilt zeitlich unbeschränkt. Kilian Besler hat daher einem aufschlussreichen Artikel vom 18.12.2010 zu Recht den Titel gegeben „Die Mär von der 30jährigen Gültigkeit von Unterlassungserklärungen.“

Die Unterlassungserklärung bindet den Unterzeichner nicht „nur“ für 30 Jahre, sondern grundsätzlich ein Leben lang (vgl. hierzu auch: BGH GRUR 1972, 721 http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%201972,%20721 (http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%201972,%20721)– Kaffeewerbung; GRUR 1995, 678 http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%201995,%20678 (http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%201995,%20678)– Kurze Verjährungsfrist; Köhler „Zur Verjährung des vertraglichen Unterlassungs- Schadensersatzanspruchs, GRUR 1996, 231; Kilian Besler, „Die Mär von der 30jährigen Gültigkeit von Unterlassungserklärungen“, 18.12.2010) http://abmahnung-wegen-urheberrechtsverletzung.de/abmahnung-urheberrecht/die-maer-von-der-30-jaehrigen-gueltigkeit-von-unterlassungserklaerungen/ (http://abmahnung-wegen-urheberrechtsverletzung.de/abmahnung-urheberrecht/die-maer-von-der-30-jaehrigen-gueltigkeit-von-unterlassungserklaerungen/).

Quelle: Lebenslang – oder 30 Jahre? Vorsicht bei Unterlassungserklärungen « http://abmahnwahn-dreipage.de/ (http://www.initiative-abmahnwahn.de/2011/04/06/lebenslang-oder-30-jahre-vorsicht-bei-unterlassungserklarungen/)

Nun nochmals der Hinweis, niemals vorzeitig eine Unterlassungs-Erklärung zu unterschreiben!
Bitte wie immer meinen Hinweis einen fachkundigen Rechtsanwalt vorab bei einer kostenlosen Selbsteinschätzung zu rate ziehen...


mfg