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View Full Version : [FAQ] OLG Köln: Erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit der IP-Adressenermittlung



Snitlev
25.02.11, 09:50
Das Oberlandesgericht Köln hat in einem Beschluss vom 10.02.2011 (AZ: 6 W 5/11, 203 O 203/10 LG Köln) auf die Beschwerde eines von der Kanzlei C-S-R Rechtsanwälte Abgemahnten festgestellt, dass die vom Landgericht Köln in dieser Sache gestattete Auskunftserteilung gemäß § 101 Abs. 9 UrhG http://dejure.org/gesetze/UrhG/101.html (http://dejure.org/gesetze/UrhG/101.html) den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat.


Die Kanzlei Riegger Rechtsanwälte hatte für einen ihrer Mandanten Beschwerde gegen die Auskunftserteilung, die zur Abmahnung dieses Mandanten geführt hatte,zum Landgericht Köln eingelegt. Das Landgericht Köln hatte dieser Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache zur Entscheidung an das Oberlandesgericht Köln vorgelegt. Das Oberlandesgericht Köln hat der Beschwerde nun in vollem Umfang stattgegeben und sich hierbei ausführlich zur zweifelhaften Verlässlichkeit der Ermittlungen von IP-Adressen angeblicher Filesharer durch die Firma iObserve GmbH geäußert.
Ausschlaggebend für die Einreichung der Beschwerde war die Tatsache, dass besagter Mandant nach seiner Wahrnehmung unberechtigt wegen angeblicher Teilnahme an Internettauschbörsen abgemahnt wurde. Bei der Einsichtnahme in die Akte, die zu dem Auskunftsverfahren gemäß § 101 Abs. 9 UrhG vorlag, konnte festgestellt werden, dass zahlreiche, der auf der dort befindlichen IP-Adressliste enthaltene IP-Adressen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fehlerhaft ermittelt worden waren. Es fanden sich dort in gleich mehreren Fällen IP-Adressen in doppelter oder gar dreifacher Ausführung, die aber jeweils zu angeblich unterschiedlichen Ermittlungszeitpunkten geloggt wurden. Das Oberlandesgericht Köln ging aber zutreffend davon aus, dass jedenfalls nach spätestens 24 Stunden eine Zwangstrennung der jeweiligen Internetverbindung durchgeführt wird und somit dynamisch vergebene IP-Adressen spätestens alle 24 Stunden neu zugeordnet werden. Zusätzlich werden in dem Fall, dass der Internetnutzer selbst die Internetverbindung zwischenzeitlich beendet, ebenfalls neue IP-Adressen zugewiesen. Es sei in höchstem Maße unwahrscheinlich, dass demselben Anschlussinhaber nacheinander zufällig mehrfach dieselbe IP-Adresse zugewiesen werde. Mit erheblich höherer Wahrscheinlichkeit sei davon auszugehen, dass die Mehrfachnennung gleicher IP-Adressen in dieser Liste auf einem Fehler der Ermittlung, der Erfassung oder der Übertragung der IP-Adressen beruhe. Auch sei die Wahrscheinlichkeit gering, dass die IP-Adressen jeweils anderen Personen zugeordnet worden sind, die dann aber jeweils stets das fragliche Werk zum Herunterladen bereitgehalten hätten. Die Zahl derjenigen Inhaber von Internetanschlüssen, die gerade dieses Werk zum Herunterladen bereithalten, dürfte gering sein (siehe hierzu auch insgesamt unsere News vom 21.01.2011) http://www.ra-riegger.de/cgi-bin/555798_pub_news.pl?Detail=685 (http://www.ra-riegger.de/cgi-bin/555798_pub_news.pl?Detail=685).


Dies bestärke noch die Zweifel des Senats an der Ordnungsgemäßheit der Ermittlungsergebnisse. Unter anderem hatte die Antragstellerin vorgetragen, der Provider verzichte inzwischen testweise auf die Zwangstrennung. Stattdessen werde auf den sogenannten Dual-Stack-Betrieb umgestellt und es seien auch bereits Testläufe hierzu durchgeführt worden. Die Antragstellerin hatte zudem vorgetragen, den hiesigen Beschwerdeführer als einzigen angeblichen Anschlussinhaber der auf der Liste dreifach enthaltenen IP-Adresse abgemahnt zu haben. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Köln legt dies allerdings nahe, dass zu den beiden anderen ermittelten Terminen nicht der Beschwerdeführer als Anschlussinhaber festgestellt worden sei und damit für die Antragstellerin bereits aus der Auskunft des Providers erkennbar gewesen sein kann, dass in diesen Fällen die Datenerfassung unrichtig war.

Ebenfalls kein besonderes Gewicht maß das Oberlandgericht Köln den standardmäßig in den Auskunftsverfahren dieser Art vorgelegten Sachverständigengutachten und eidesstattlichen Versicherungen bei. Die in einer solchen eidesstattlichen Versicherung enthaltene pauschale Behauptung, die Software arbeite “sehr zuverlässig” sei hierzu unergiebig. Auch vorgelegte Sachverständigengutachten räumten die dargestellten Zweifel keineswegs aus. Durch diese Gutachten werde aufgrund rein empirischer Ermittlungen lediglich dargelegt, in welcher Art und in welchem Umfang die Software überprüft worden sei. Untersuchungen zur Funktionsweise seien nicht dokumentiert. Insbesondere sei nicht dokumentiert, ob Falschermittlungen ausgeschlossen seien. Insgesamt kommt das Oberlandesgericht Köln somit zum Ergebnis, dass die Beschwerde begründet sei, weil erhebliche Zweifel bestehen, ob die IP-Adressen, die Gegenstand des Verfahrens insgesamt sind, durch die Antragstellerin, zuverlässig ermittelt wurden. Es fehle damit bereits an einer offensichtlichen Rechtsverletzung, die dem angeblich ermittelten Anschlussinhaber anzulasten sei.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln ist in großem Maße begrüßenswert. Im konkreten Fall dürfte damit feststehen, dass der Abgemahnte nichts mit der ihm vorgeworfenen Rechtsverletzung nichts zu tun hat und bereits die Ermittlung seines Internetanschluss fehlerhaft war und somit bereits keine Auskunftserteilung des Providers zu diesem Vorgang überhaupt hätte erfolgen dürfen. Die Kanzlei C-S-R hat in diesem Fall nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln unverzüglich sämtliche Ansprüche aus der Abmahnung zurückgenommen. Auch in anderen Fällen wurden bereits Ansprüche aus den Abmahnungen gegenüber möglicherweise ebenfalls unberechtigt Abgemahnten zurückgenommen.

Die Entscheidung hat aber über diese konkreten Einzelfälle hinaus erhebliche Bedeutung. Sie führt deutlich vor Augen, dass der bei vielen Gerichten vorherrschende Glaube an die stets zuverlässig arbeitenden Ermittlungsunternehmen nicht haltbar ist und in jedem Einzelfall konkret dargelegt werden muss, dass die Ermittlungen korrekt durchgeführt wurden. Es kann hier nicht Sache der Abgemahnten sein, Zweifel an der Ermittlungstätigkeit darzulegen. Diese faktische Umkehr der Beweislast unter dem Deckmantel der sogenannten sekundären Darlegungslast ist durch nichts zu rechtfertigen. Hierbei ist auch zu beachten, dass bezüglich, der hier im Verfahren beteiligten Ermittlungsunternehmen bzw. der hier beteiligten Rechtsanwaltskanzlei in zahlreichen weiteren Fällen erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Ermittlungen bestehen. Im vorliegenden konkreten Fall konnten diese Zweifel glücklicherweise anhand der vorliegenden IP-Adress-Liste direkt und unmittelbar erkannt werden. Letztlich stellt dies aber fast einen Zufallsfund dar. Wären die dort ermittelten IP-Adressen nicht innerhalb weniger Tage mehrfach aufgeführt gewesen, wäre die Ermittlung bezüglich dieser IP-Adressen nicht weniger fehlerhaft, allerdings durch Außenstehende in keiner Weise überprüfbar oder gar nachweisbar.
Bemerkenswert an der Entscheidung ist auch, dass möglicherweise sogar für die abmahnende Kanzlei erkennbar war, dass aufgrund dieser Auskunft in diesen Fällen die Datenerfassung unrichtig war.

Jedenfalls zeigt die Entscheidung, dass sich das aktive Vorgehen gegen unberechtigte Abmahnungen lohnen und selbst am Gerichtsstandort Köln zum Erfolg führen kann.


Quelle: Abmahnwahn-Dreipage Aktuell (http://abmahnwahn-dreipage.de/aktuell.html) und C-S-R Rechtsanwlte: Zweifelhafte Ermittlungsergebnisse bei Filesharing Abmahnun (http://www.ra-riegger.de/cgi-bin/555798_pub_news.pl?Detail=685)

Auch hier zeigt sich mal wieder deutlich das es sich auf jeden Fall lohnt gegen Abmahnungen vorzugehen die wohlmöglich unberechtigt sind, aber um dass durch zusetzen bedarf es Anwaltliche Hilfe die sich aber lohnt wi man hier in diesem Fall sehen kann...

mfg

Snitlev
03.04.11, 00:05
Update

Hoffnung für Abgemahnte – OLG Köln entschärft Vermutungswirkung in Filesharing-Verfahren



Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kölner Kanzlei Wilde, Beuger & Solmecke weist auf einen richtungsweisenden Beschluss des OLG Köln vom 24.03.2011 (Az. 6 W 42/11) hin. Der Beschluss stellt die bisherige Rechtsprechung des Landgerichts Köln in Filesharing-Verfahren in Frage und gibt Hoffnung für Abgemahnte.
Bis dato hatten es Abgemahnte im Gerichtsbezirk Köln schwer. Das Landgericht Köln galt insofern als „sichere Bank“ für Rechteinhaber in Filesharing- Verfahren. Prozesskostenhilfeanträge wurden zahlreich mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen. Dabei verwies die Urheberrechtskammer des Landgerichts Köln immer wieder auf die „Vermutungswirkung“ zu Lasten von Anschlussinhabern hin. Das Gericht unterstellte in der Regel die Ermittlungsergebnisse der IP-Adresse als richtig und bejahte eine Störerhaftung, wenn der Anschlussinhaber seinen Anschluss u.a. Familienangehörigen oder Dritten zu Verfügung gestellt hatte. Bemühungen die Vermutungswirkung zu entkräften, wies das Gericht meist mit der Begründung ab, es handle sich um „pauschales Bestreiten ins Blaue hinein“. Das Bestreiten der fehlerfreien Ermittlung der IP-Adresse wurde in der Regel mit den Worten „Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit der Auskunft begründen könnten, sind weder ersichtlich noch hinreichend substantiiert vorgetragen“ kommentiert.
Diesem Umgang mit Filesharing-Verfahren hat das Oberlandesgericht nun einen Riegel vorgeschoben. Denn der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln nahm im Rahmen einer sofortigen Beschwerde gegen einen ablehnenden Prozesskostenhilfebeschluss der 28. Kammer des Landgerichts Köln (28 O 482/10) ausführlich Stellung zur Vermutungswirkung sowie zur Störerhaftung. Im Ergebnis hob es den PKH-Beschluss des LG Köln auf und wies die Angelegenheit zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Köln zurück – und zwar mit der Maßgabe, dass Prozesskostenhilfe nicht wegen fehlender Erfolgsaussicht der Verteidigung gegen die Klage versagt werden dürfe.




Die Klägerin nahm die Beklagte auf Unterlassung, Schadensersatz und Zahlung von Abmahnkosten in Anspruch. Sie behauptete, die Beklagte habe Verwertungsrechte an einem Computerspiel der Klägerin verletzt, in dem das Computerspiel über die IP-Adresse der Beklagten öffentlich zugänglich gemacht worden sei. Dies habe die Ermittlung eines Antipiracy- Unternehmens ergeben. Im Rahmen eines Anordnungsverfahrens gemäß § 101 Abs. 9 UrhG sei die ermittelte IP-Adresse schließlich der Beklagten zugeordnet worden.

Die Beklagte hingegen bestritt Filesharing betrieben zu haben. Sie wies insofern darauf hin, dass auch ihr zwischenzeitlich verstorbener Ehemann den Internetanschluss habe mit nutzen können. Zudem bestritt sie die Ermittlung und Zuordnung der IP-Adresse mit Nichtwissen.

Die seitens der Beklagten beantragte Prozesskostenhilfe wies das Landgericht Köln mangels Erfolgsaussicht der Verteidigung ab. Gegen diesen Beschluss legte die Beklagte erfolgreich sofortige Beschwerde ein.

Das Oberlandesgericht Köln erließ einen für Filesharing-Verfahren wegweisenden Beschluss. Zunächst weist das Oberlandesgericht im Rahmen des Beschlusses darauf hin, dass der Klageantrag der Klägerin auf Unterlassung zu unbestimmt sei. Die Klägerin hatte sinngemäß beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen das Computerspiel ohne Zustimmung der Klägerin im Internet der Öffentlichkeit zugänglich zu machen bzw. Dritten dieses zu ermöglichen. Der Antrag umfasst insofern also sowohl die Variante der Täter- als auch der Störerhaftung. Nach Ansicht des 6. Zivilsenats ist der Antrag in dieser Form zu unbestimmt. Der Antrag müsse sich vielmehr, wenn die Beklagte als Störerin in Anspruch genommen werde, drauf beschränken, es zu unterlassen, außenstehenden Dritten die Rechtsverletzung zu ermöglichen. Es handle sich schließlich bei der Täter- und Störerhaftung um zwei verschiedene Streitgegenstände, die letztendlich nur in Form von Haupt- und Hilfsantrag zulässig wären.

Entgegen der 28. Zivilkammer des Landgerichts kommt der 6. Senat des Oberlandesgerichts ferner zu dem Ergebnis, dass eine Täterschaft der Beklagten aufgrund der ermittelten IP-Adresse und der Anschlussinhaberschaft der Beklagten gerade nicht bewiesen sei.

Das Oberlandesgericht lässt es im Hinblick auf die Vermutungswirkung zu Lasten des Anschlussinhabers genügen, dass „die ernsthafte Möglichkeit eines von der Lebenserfahrung, auf die die Vermutung begründet ist, abweichenden Geschehensablauf feststeht“.

Unstreitig habe der verstorbene Ehemann der Beklagten ebenfalls Zugriff auf den Internetanschluss des Beklagten gehabt. Das Gericht bejahte insofern die ernsthafte Möglichkeit, dass auch der Ehemann Filesharing habe betreiben können. Insofern könne ein entsprechender Prozesskostenhilfeantrag nicht mangels Erfolgsaussichten verweigert werden. Schließlich könne eine Schadensersatzpflicht der Beklagten als vermeintliche Täterin gerade nicht unterstellt werden.

Doch auch im Hinblick auf die sog. Störerhaftung ist der Beschluss des Oberlandesgerichts Köln wegweisend.

So hatte das Landgericht Köln –wie in zahlreichen anderen Fällen ebenfalls- das Bestreiten der Ordnungsgemäßheit der IP-Adressermittlung als unbeachtlich angesehen. Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts korrigiert diese Rechtsauffassung und macht deutlich, dass ein Bestreiten mit Nichtwissen gemäß § 138 Abs. 4 ZPO zulässig sei. Es bedürfe insofern keines Vortrags konkreter Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Ermittlungen seitens der Beklagten. Auch das Ergebnis des Anordnungsverfahrens gemäß § 101 Abs. 9 UrhG lasse keinen anderen Schluss zu. Dies insbesondere, da der angebliche Verletzer an dem Verfahren vor Erlass der Gestattungsanordnung nicht beteiligt sei.

Das Oberlandesgericht stellt ferner klar, dass der Beklagten Prozesskostenhilfe auch dann nicht versagt werden könne, wenn die Rechtsverletzung tatsächlich über den Anschluss der Beklagten begangen worden sei. In Übereinstimmung zur bisherigen Rechtsprechung des Landgerichts Köln bejaht das Oberlandesgericht grundsätzlich Aufklärungs- und Belehrungspflichten auch gegenüber volljährigen Hausgenossen. Allerdings sei umstritten, ob diese Pflichten auch gegenüber dem jeweiligen Ehegatten gelten. Schließlich sei häufig nur ein Ehegatte Vertragspartner des Telefondienstvertrags, obwohl beide den Anschluss als gemeinsamen Anschluss nutzen würden. Möglicherweise stünde dann der Annahme einer gegenseitigen Kontrollpflicht des Ehegatten die Vorschrift des § 1357 BGB zuwider. Gemäß § 1357 BGB ist jeder Ehegatte berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen.

Auch das Thema der Deckelung der Abmahnkosten gemäß § 97 a Abs. 2 UrhG findet in dem Beschluss Erwähnung. Das Oberlandesgericht weist ausdrücklich darauf hin, dass unabhängig von der Haftung dem Grunde nach höchstrichterlich nicht entschieden sei, ob unter Umständen die Deckelung des § 97 a Abs. 2 UrhG auf € 100,00 greife. Auch insofern könne der Beklagten Prozesskostenhilfe nicht versagt werden.

Rechtsanwalt Christian Solmecke:

Dieser Beschluss ist tatsächlich wegweisend. Bisher hatten Abgemahnte –jedenfalls bei Verfahren vor dem Landgericht Köln- kaum Erfolgsaussichten. Denn den Betroffenen ist es in der Regel aus tatsächlichen Gründen nicht möglich, nachzuweisen, wer zum Teil vor Jahren den Internetanschluss missbraucht haben könnte. Der Nachweis, dass es sich nicht um die IP-Adresse des Abgemahnten handelt, war gänzlich unmöglich, da sämtliche Ermittlungsergebnisse als korrekt unterstellt wurden. Bisherige Verteidigungsbemühungen, beispielsweise die Einreichung eines amtsgerichtlichen Sachverständigengutachtens, das die fehlerfreie Ermittlung der IP-Adresse angreift, liefen insofern ins Leere. Gründe, die die Kanzlei Wilde, Beuger & Solmecke dazu veranlasst haben zum einen gegen ablehnende Prozesskostenhilfebeschlüsse vorzugehen sowie zum anderen in einigen Verfahren Befangenheitsanträge gegen die 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln zu stellen.

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Köln gibt abgemahnten Anschlussinhabern insofern Hoffnung und entspricht der bisherigen Argumentation der Kanzlei Wilde, Beuger & Solmecke. Es bleibt zu hoffen, dass das Oberlandesgericht in Zukunft auch im Hinblick auf die Haftung des Anschlussinhabers aus Aufsichtspflichtverletzung gegenüber minderjährigen Kindern Stellung nimmt. Denn auch hier vertritt das Landgericht Köln ein sehr restriktive Rechtsauffassung, so dass der Anschlussinhaber derzeit nahezu immer für die Rechtsverletzung der eigenen Kinder haftet- und zwar unabhängig von Alter und Einsichtsfähigkeit des minderjährigen Kindes.

Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kanzlei WILDE BEUGER & SOLMECKE steht den Medien gern unter der Telefonnummer 0221 – 951 563 0 oder per E-Mail an info@wbs-law.de für weiterführende Kommentare oder für Originaltöne zur Verfügung.




OBERLANDESGERICHT KÖLN

B E S C H L U S S
in dem Rechtsstreit

pp



Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat am 24.3.2011 unter Mitwirkung seiner Mitglieder Nolte, von Hellfeld und Dr. Kessen

b e s c h l o s s e n :

Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 21.1.2011 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen mit der Maßgabe, dass Prozesskostenhilfe nicht wegen fehlender Erfolgsaussichten der Verteidigung gegen die Klage versagt werden darf.



G r ü n d e :

I.

Die Klägerin hat die Verwertungsrechte für ein Computerspiel inne; sie nimmt die Beklagte wegen Verletzung dieser Rechte auf Unterlassung, Schadensersatz und Zahlung von Abmahnkosten in Anspruch.

Die Klägerin behauptet, die von ihr mit der Erfassung von Urheberrechtsverstößen beauftragte M. AG habe festgestellt, dass das zu diesem Zeitpunkt noch nicht veröffentlichte Computerspiel am 4.11.2009 um 7:48:03 Uhr von der IP-Adresse (…) im Internet öffentlich zugänglich gemacht worden sei. Diese Adresse sei zu dem fraglichen Zeitpunkt der Beklagten zugeordnet gewesen.

Die Klägerin beantragt (sinngemäß), die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen das Computerspiel ohne Zustimmung der Klägerin im Internet der Öffentlichkeit zugänglich zu machen bzw. Dritten dieses zu ermöglichen, sowie an die Klägerin 651,80 € an Kosten einer am 3.3.2010 ausgesprochenen Abmahnung, berechnet nach einem Streitwert in Höhe von 10.000 €, und 510 € als fiktive Lizenzgebühr zu zahlen.

Für ihre Verteidigung hiergegen hat die Beklagte Prozesskostenhilfe beantragt und behauptet, sie selbst habe das Computerspiel nicht im Internet angeboten; ihr Ehemann habe ebenfalls Zugang zu ihrem Internetanschluss gehabt, sie habe den hier in Rede stehenden Vorwurf mit diesem vor seinem Versterben am 21.4.2010 nicht mehr erörtern können. Sie bestreite, dass die Ermittlung der IP-Adresse ordnungsgemäß erfolgt sei.

Das Landgericht hat den Antrag vollständig zurückgewiesen, weil die Rechtsverteidigung der Beklagten keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Beklagten.

II.

Die zulässige Beschwerde hat Erfolg.

1. Der Klageantrag zu 1 (Unterlassungsantrag) ist in seiner derzeitigen Fassung unbestimmt. Die Klägerin zielt mit dem Antrag offensichtlich mit der ersten Variante auf eine Inanspruchnahme der Klägerin als Täterin und mit der zweiten Variante als Störerin ab. Dabei geht die Klägerin zutreffend davon aus, dass der Antrag, ein Werk im Internet der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, die konkrete Verletzungsform verfehlt, wenn die in Anspruch genommene Person als Störer haftet (vgl. BGH GRUR 2010, 633 Tz. 35 – Sommer unseres Lebens). Das bedeutet aber nicht, dass eine alternative Fassung des Antrags zulässig wäre. Vielmehr muss sich, wenn der Beklagte als Störer in Anspruch genommen wird, der Antrag darauf beschränken, es zu unterlassen, außenstehenden Dritten Rechtsverletzungen der genannten Art in der die Störerhaftung begründenden Weise zu ermöglichen (vgl. BGH, a.a.O. Tz. 36, dort zur Haftung wegen einer unzureichenden Sicherung eines WLAN-Anschlusses). Dabei dürfte die Formulierung des Bundesgerichtshofs, der Kläger müsse seinen Antrag „beschränken“, nicht dahin zu verstehen sein, dass der auf eine Störerhaftung abzielende Antrag als Minus in dem auf die Untersagung einer Begehung als Täter gerichteten Antrag enthalten ist. Denn zum einen hat der Bundesgerichtshof darauf hingewiesen, dass eine Anpassung der Klageantrags erforderlich sei, wessen es bei einem bloßen Minus regelmäßig nicht bedarf, zum anderen unterscheidet sich nicht nur der Antrag, sondern auch der die Haftung begründende Lebenssachverhalt, so dass es naheliegt, von zwei unterschiedlichen Streitgegenständen auszugehen. Insoweit dürften auch die Erwägungen zur (ausnahmsweise) zulässigen alternativen Klagebegründung auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar sein, so dass die Anträge nur als Haupt- und Hilfsantrag zulässig wären. Jedenfalls sind die damit zusammenhängenden Fragen noch weitgehend ungeklärt, so dass – soweit die Klägerin an diesem Antrag festhält – der Beklagten Prozesskostenhilfe nicht versagt werden kann. Denn das Prozesskostenhilfeverfahren dient nicht dazu, zweifelhafte Rechtsfragen vorab zu entscheiden (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 114 Rz. 21 mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung).

2. Auch soweit zu unterstellen sein sollte, dass die Klägerin an ihrem Unterlassungsantrag in der derzeitigen Fassung nicht festhält, kann Prozesskostenhilfe nicht mangels Erfolgsaussichten verweigert werden.

a) Die Verteidigung der Beklagten gegen eine Inanspruchnahme als Täter ist – wie sich bereits aus dem angefochtenen Beschluss ergibt – nicht ohne Erfolgsaussicht. Die Klägerin hat dafür, dass die Beklagte selbst die Urheberrechtsverletzung begangen hat, keinen Beweis angeboten. Die Klägerin kann sich insofern aber auch nicht auf Beweiserleichterungen stützen. Denn die tatsächliche Vermutung, dass der Inhaber eines Internetanschlusses für eine von diesem Anschluss aus begangene Rechtsverletzung verantwortlich ist (vgl. BGH, a.a.O., Tz. 12), ist entkräftet. Hierzu genügt es, dass die ernsthafte Möglichkeit eines von der Lebenserfahrung, auf die die Vermutung gegründet ist, abweichenden Geschehensablaufs feststeht (vgl. Lau-men in: Baumgärtel/Laumen/Prütting, Hdb. der Beweislast, Grundlagen, § 12 Rz. 34 zum Anscheinsbeweis und § 14 Rdn. 16 zur tatsächlichen Vermutung, m.w.N.). So liegt es hier. Es ist unstreitig, dass der Ehemann der Beklagten ebenfalls Zugriff auf den Internetanschluss hatte, und es ist daher ernsthaft möglich, dass dieser das Computerspiel im Internet öffentlich zugänglich gemacht hat.

Daher ist die Klage hinsichtlich der ersten Variante in dem Unterlassungsantrag in seiner derzeitigen Fassung unschlüssig, so dass zur Verteidigung gegen einen entsprechenden (Haupt-)Antrag Prozesskostenhilfe nicht mangels Erfolgsaussichten verweigert werden kann. Zudem besteht eine Schadensersatzpflicht der Beklagten unter diesen Umständen nicht (vgl. BGH, a.a.O., Tz. 17), so dass auch insoweit die Rechtsverteidigung Aussicht auf Erfolg hat.

b) aa) Soweit die Beklagte als Störer in Anspruch genommen wird, hat das Landgericht zunächst es zu Unrecht als unbeachtlich angesehen, dass die Beklagte die ordnungsgemäße Ermittlung der IP-Adresse bestritten hat. Da insoweit ein Bestreiten mit Nichtwissen gemäß § 138 Abs. 4 ZPO zulässig ist, bedurfte es des Vortrags konkreter Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Ermittlungen nicht. Auch der Umstand, dass diese Software Gegenstand der oben zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs war und dort nicht beanstandet worden ist, führt nicht zur Unbeachtlichkeit des Bestreitens. Die Parteien sind nicht an die tatsächlichen Feststellungen aus einem anderen Verfahren gebunden. Zudem hat der Bundesgerichtshof es lediglich als nicht rechtsfehlerhaft bezeichnet, dass das Berufungsgericht auf die Feststellungen des Landgerichts verwiesen hat, nachdem dieses das pauschale Bestreiten des Beklagten als zu unbestimmt angesehen und dieser seinen Vortrag in zweiter Instanz nicht weiter substantiiert hatte. Jedenfalls ohne Kenntnis der Akten kann daher auch keine derart sichere Beweisprognose abgegeben werden, dass hierauf die Zurückweisung des Prozesskostenhilfeantrags gestützt werden könnte. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass auch die Feststellungen in dem Anordnungsverfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG nicht präjudiziell sind. Dies folgt schon daraus, dass die dortigen Feststellungen in der Regel allein auf den Angaben des Rechteinhabers beruhen, während der (angebliche) Verletzer an diesem Verfahren vor Erlass der Gestattungsanordnung nicht beteiligt werden kann.

bb) Aber auch wenn man ohne Beweisaufnahme davon ausgehen könnte, dass die Rechtsverletzung vom Internetanschluss der Beklagten aus begangen worden ist, könnte der Beklagten Prozesskostenhilfe nicht versagt werden. Denn auch die Frage, ob die Beklagte als Störer haftet, ist nicht hinreichend geklärt.

Zutreffend geht das Landgericht allerdings davon aus, dass nach der Rechtsprechung des Senats den Inhaber eines Internetanschlusses Aufklärungs- und Belehrungspflichten auch gegenüber erwachsenen Hausgenossen treffen können, denen er die Nutzung des Anschlusses gestattet (vgl. Senat, GRUR-RR 2010, 173 sowie Beschluss vom 9.9.2010 – 6 W 114/10, 115/10). Ob dies auch auf den Ehegatten zutrifft, ist indes umstritten, und auch vom Senat noch nicht entschieden. Insofern ist zu bedenken, dass ein (ehelicher) Haushalt in der Regel nur über einen einzigen Internetanschluss verfügt, den beide Ehegatten auch dann als gemeinsamen begreifen werden, wenn nur ein Ehepartner Vertragspartner des Internetproviders ist. Insofern gelten die Erwägungen, die zur Einordnung des Abschlusses eines Telefondienstvertrages als Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs im Sinne des § 1357 BGB geführt haben (vgl. BGH NJW 2004, 1593), entsprechend. Ob sich damit die Annahme gegenseitiger Kontrollpflichten vereinbaren lässt, ist zumindest zweifelhaft und kann nicht im Prozesskostenhilfeverfahren abschließend geklärt werden.

3. Soweit die Klägerin Ersatz von Abmahnkosten verlangt, kann nach alledem Prozesskostenhilfe für die Verteidigung gegen die Klage ebenfalls nicht versagt werden. Unabhängig von der Frage, ob die Beklagte überhaupt haftet, ist zudem bisher nicht höchstrichterlich geklärt, ob der Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten in derartigen Fällen gemäß § 97a Abs. 2 UrhG auf 100 € begrenzt ist (so etwa Hoeren, CR 2009, 378; Faustmann/Ramsperger, MMR 2010, 662; Malkus, MMR 2010, 382 sowie die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 101/10 vom 12.5.2010).



Nolte von Hellfeld Dr. Kessen



Quelle: OLG Köln Beschluss vom 24.03.2011, Az. 6W 42/11


Quelle: http://www.wbs-law.de/pressemeldungen-wilde-beuger-solmecke/hoffnung-fur-abgemahnte-olg-koln-entscharft-vermutungswirkung-in-filesharing-verfahren-6962/


Wer hätte das vom OLG Köln erwartet, die bisher nicht gerade als "Freunde" der Abgemahnten Filesharer galten.
Woher nun dieser Umkehrschluß kommt kann ich auch nicht beantworten, nur ist es diesmal zu Gunsten der Filesharer ;-)

siehe auch:

RA Solmecke: Hoffnung für Abgemahnte – OLG Köln entschärft Vermutungswirkung in Filesharing-Verfahren | Pressebüro Typemania (http://itpressearbeit.de/2011/03/30/ra-solmecke-hoffnung-fur-abgemahnte-olg-koln-entscharft-vermutungswirkung-in-filesharing-verfahren/)

RA Solmecke: Hoffnung für Abgemahnte (http://www.deaf-deaf.de/?p=106361)

RA Solmecke: Hoffnung für Abgemahnte (http://www.unitednetworker.com/2011/03/31/ra-solmecke-hoffnung-fur-abgemahnte-%e2%80%93-olg-koln-entscharft-vermutungswirkung-in-filesharing-verfahren/)

http://www.wbs-law.de/pressemeldungen-wilde-beuger-solmecke/hoffnung-fur-abgemahnte-olg-koln-entscharft-vermutungswirkung-in-filesharing-verfahren-6962/


mfg