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View Full Version : [News] Landgericht Köln spricht Rasch Rechtsanwälte € 5.155,60 zu



Snitlev
17.01.11, 17:22
Uns liegt ein Urteil des Landgerichts Köln vom 22.12.2010 (Az.: 28 O 585/10) vor. Darin entscheidet die 28. Zivilkammer des Landgerichts zu Gunsten der Kanzlei Rasch Rechtsanwälte, dass die von der Kanzlei Rasch Rechtsanwälte vertretenen Klägerinnen insgesamt € 5.155,60 erhalten.


Hintergrund war eine Urheberrechtsverletzung aus dem Jahr 2006, bei insgesamt 202 Musikdateien heruntergeladen worden sein sollen. Das Gericht verweist bei der Frage, welche Anwaltsgebühren für die Abmahnungen zu erstatten sind, auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 29.12.2009 (Az.: 6 U 101/09). Auf Basis der dortigen Entscheidung, bei der ein so genannter Gegenstandswert von € 200.000,00 und damit Anwaltsgebühren in Höhe von € 2.380,00 angesetzt worden sind, kommt hier in dieser Entscheidung das Landgericht Köln zu einem Gegenstandswert von € 30.000,00 und damit zu € 1.680,10 Anwaltsgebühren.

„Dabei hat die Kammer insbesondere berücksichtigt, dass die Zahl der öffentlich zugänglich gemachten Titel unterhalb der durch das OLG Köln zu beurteilenden Menge lag. Eine lineare Berechnung scheidet dennoch aus, da hierbei das individuelle Interesse der Klägerinnen an der Unterlassung nicht hinreichend und für jeden Einzelfall ausreichend berücksichtigt werden kann.“

In der Entscheidung des OLG Köln war es insgesamt um 964 Musikdateien gegangen. In dem hier dem Landgericht Köln zugrunde liegenden Sachverhalt ging es um 202 Musikdateien.

Daneben muss nach dieser erstinstanzlichen Entscheidung Schadensersatz in Höhe von € 3.475,50 gezahlt werden. Die Eltern konnten in diesem Fall nicht ausreichend nachweisen, dass sie ihren Aufsichtspflichten nachgekommen waren und hinreichende Maßnahmen getroffen hatten, um Rechtsverletzungen durch die Kinder zu verhindern. Rasch Rechtsanwälte hatten insgesamt einen Schadensersatz in Höhe von € 3.475,00 geltend gemacht. Es waren für 17 Musikdateien jeweils € 200,00 als Lizenzschaden angesetzt worden. Für eine 18. Musikdatei ein Teilbetrag in Höhe von € 75,50, woraus sich der Gesamtbetrag in Höhe von € 3.475,00 ergibt.

In seinen Entscheidungsgründen verweist das Landgericht Köln darauf, dass eine Lizenzgebühr von € 200,00 für jede Musikdatei gemäß § 287 ZPO angemessen sei. Wörtlich heißt es in der Entscheidung:

„Der Verletzer hatte vielmehr dasjenige zu zahlen, was vernünftige Parteien bei Abschluss eines fiktiven Lizenzvertrages in Kenntnis der wahren Rechtslage und der Umstände des konkreten Einzelfalls als angemessene Lizenzgebühr vereinbart hätten. … Anhaltspunkt für die Bemessung der Höhe der angemessenen Lizenzgebühr kann ein branchenüblicher Tarif sein. Existiert kein unmittelbar anwendbarer Tarif, so ist von derjenigen Vergütung auszugehen, die nach Art und Umfang der Verwertung am nächsten liegt.“

Hier sah das Gericht die € 200,00 pro Musikdatei als richtigen Wert an.


Die Entscheidung des Landgerichts Köln macht deutlich, dass die Rasch Rechtsanwälte offensichtlich zuerst die von der Verjährung bedrohten „Altfälle“ im Hinblick auf ein gerichtliches Verfahren sich näher anschaut. In den aktuellen Abmahnungen der Rasch Rechtsanwälte werden allerdings keine Summen von mehr als € 5.000,00 gefordert, sondern standardmäßig € 1.200,00. Ob die Rasch Rechtsanwälte in Anbetracht der Kölner Rechtsprechung ihre Berechnungsmethoden umstellen, bleibt abzuwarten.

Quelle: Landgericht Köln spricht Rasch Rechtsanwälte (http://abmahnung-blog.de/urteile/landgericht-koeln-spricht-rasch-rechtsanwaelte-e-5-15560-zu)

mit dem letzten Absatz ist alles gesagt und man erkennt nun die Taktik und Strategie der Rasch Rechtsanwälte...

mfg