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View Full Version : OLG Düsseldorf: Sharehoster-Dienst Rapidshare haftet nicht für Urheberrechtsverletzun



Snitlev
08.01.11, 16:33
7. Januar 2011

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte schon mehrfach in ähnlich gelagerten Fällen entschieden, dass der Internet-Dienstleister Rapidshare nicht für den Austausch von Raubkopien durch seine Nutzer geradestehen muss. Diese Rechtsprechung bestätigt es hinsichtlich der unerlaubten Verbreitung des Computerspiels „Alone in die Dark” von Atari. Die Richter begründen ihr Urteil sehr eingehend und überzeugend.


Bei Sharehostern handelt es um Dienstleister im Internet, bei denen die User Dateien unmittelbar speichern können. Hierzu gehört auch das in der Schweiz angesiedelte Unternehmen Rapidshare. Dieses hat sich vor allem auf den Austausch von größeren Dateien durch die Nutzer selbst spezialisiert. Dabei lässt es ihnen freie Hand und verlangt von seinen Kunden - außer bei der Inanspruchnahme des kostenpflichtigen Premiumdienstes - keine Registrierung.
Neben den vielen ehrlichen Nutzern gibt es natürlich einige schwarze Schafe, die das zum Begehen von Urheberrechtsverletzungen ausnutzen. Dies ist natürlich den jeweiligen Rechteinhabern ein Dorn im Auge. Sie verlangen, dass Rapidshare dieses kriminelle Treiben durch wirksame Überwachungsmaßnahmen verhindert.
Aus diesem Grunde wurde Rapidshare bereits vor mehreren deutschen Gerichten verklagt - in den meisten Fällen jedoch ohne Erfolg. Vorliegend versuchte nunmehr die Firma Atari das Unternehmen dazu zu zwingen, dass es etwas gegen die illegale Verbreitung seines Computerspiels „Alone in the Dark” unternimmt. Das Landgericht Düsseldorf gab dieser Klage zunächst mit Urteil vom 24.03.2010 statt (Az. 12 O 40/09).
Das Oberlandesgericht Düsseldorf folgte jedoch auch in diesem Fall seiner bisherigen Rechtsprechung und wies die Klage von Atari mit Urteil vom 21.12.2010 ab (Az. I-20 U 59/10) Rechtsprechung: 20 U 59/10 (http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=20%20U%2059/10)
Zunächst einmal stellten die Richter fest, dass Rapidshare selbst keine Urheberrechtsverletzung begangen hat. Zu prüfen ist lediglich, ob eine Heranziehung für das Handeln Dritter im Wege der sogenannten Störerhaftung in Betracht kommt. Dies verneinte das Gericht jedoch. Hierzu stellte das Gericht fest, dass von einer Sharehoster - Plattform auch nicht zu viel verlangt werden darf.

Normalerweise braucht ein solcher Dienst nicht die von den Benutzern gespeicherten Daten im Hinblick auf mögliche Urheberverletzungen zu überprüfen. Anders ist das nur, wenn im jeweiligen Einzelfall dafür besondere Anhaltspunkte bestehen. Davon ist vor allem dann auszugehen, wenn der Dienst von einem Rechteinhaber auf einen klaren Verstoß hingewiesen worden ist. Nur dann müssen zukünftige Vorsorgemaßnahmen getroffen werden, die über die Löschung einer bereits vorhandenen Datei hinausgehen. Das ist jedoch bezüglich von Dateien des Computerspiels „Alone in the Dark” zu verneinen.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf begründet im Folgenden ausführlich, weshalb eine Überprüfung der Dateien für Rapidshare im Regelfall nicht zumutbar ist.

Hierzu führt das Gericht zunächst einmal aus, dass die legale Nutzung des Dienstes bei weitem überwiegt. Die Benutzer dürfen nicht einfach unter Generalverdacht gestellt werden. In diesem Zusammenhang erwähnt es ein Urteil des Oberlandesgerichtes Köln vom 21.09.2007, in dem die Richter dies bei Rapidshare ebenfalls so gesehen haben (Az. 6 U 86/07) Rechtsprechung: 6 U 86/07 (http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6%20U%2086/07).

Das Problem besteht darin, dass technische Maßnahmen wie Wortfilter leicht überlistet werden können. Dies ist dadurch möglich, dass geschützte Inhalte unter falschem Namen eingestellt werden. Hinzu kommt, dass Textfilter zur Erkennung von Raubkopien mit möglichst vielen Textfiltern versehen sein müssen. Dabei bestehe die Gefahr, dass auch Dateien ohne urheberrechtlich geschützten Inhalt gelöscht werden können.

Eine manuelle Überprüfung der Daten ist gar nicht durchführbar. Hierzu müsste sehr viel zusätzliches Personal eingestellt werden, was aufgrund der damit verbundenen hohen Personalkosten nicht zumutbar ist.

Allerdings ist dieses Urteil noch nicht rechtskräftig. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in seiner Entscheidung die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Frühere Entscheidungen zu Rapidshare

Die bereits ergangenen Entscheidungen bezüglich des Dienstes Rapidshare finden Sie hier:

WBS-LAW » OLG Düsseldorf: Rapidshare haftet nicht als Störer (http://www.wbs-law.de/news/medien-entertainment-und-urheberrecht/1797/olg-duesseldorf-rapidshare-haftet-nicht-als-stoerer/)

WBS-LAW » Rapidshare haftet nicht für Urheberrechtsverletzungen seiner Nutzer (http://www.wbs-law.de/news/medien-entertainment-und-urheberrecht/1599/rapidshare-haftet-nicht-fuer-urheberrechtsverletzungen-seiner-nutzer/)

WBS-LAW » LG Hamburg: Rapidshare haftet für rechtwidrige Downloads (http://www.wbs-law.de/news/medien-entertainment-und-urheberrecht/1462/lg-hamburg-rapidshare-haftet-fuer-rechtwidrige-downloads/)

WBS-LAW » OLG Hamburg: Rapidshare haftet uneingeschränkt auf Unterlassung für Urheberrechtsverletzungen seiner Nutzer (http://www.wbs-law.de/news/medien-entertainment-und-urheberrecht/1229/olg-hamburg-rapidshare-haftet-uneingeschraenkt-auf-unterlassung-fuer-urheberrechtsverletzungen-seiner-nutzer/)

WBS-LAW » Rapidshare kündigt an auch künftig den Prüfpflichten nicht nachzukommen (http://www.wbs-law.de/news/it-telekommunikationsrecht/683/rapidshare-kuendigt-an-auch-kuenftig-den-pruefpflichten-nicht-nachzukommen/)

WBS-LAW » Rapidshare Urteil im Volltext (http://www.wbs-law.de/news/it-telekommunikationsrecht/418/rapidshare-urteil-im-volltext/)

Quelle: WBS-LAW » OLG Düsseldorf: Sharehoster-Dienst Rapidshare haftet nicht für Urheberrechtsverletzung seiner Nutzer (http://www.wbs-law.de/news/allgemein/2240/olg-duesseldorf-sharehoster-dienst-rapidshare-haftet-nicht-fuer-urheberrechtsverletzung-seiner-nutzer/#more-2240)

So nun herrscht endlich Klarheit ob nun RS haftbar oder eben nicht haftbar gemacht werden kann.

Dieses Urteil dürfte somit RS weiterhin am Leben lassen und uns eine schöne Abwechslung zu den Alt's geben...

mfg

Snitlev
11.03.11, 10:56
Nun als doch,

LG Hamburg: Rapidshare haftet für Urheberrechtsverletzungen seiner Nutzer

Inwieweit der One-Click-Hoster Rapidshare für die illegale Verbreiten und den Download seiner Nutzer zur Verantwortung gezogen werden darf, ist unter den Gerichten sehr umstritten. Jüngst hatte das OLG Düsseldorf entschieden, dass normalerweise keine Prüfungspflicht besteht. Jetzt hat das Landgericht Hamburg klargestellt, das es bei seiner strengen Linie bleibt.



Bei einem Sharehoster handelt es um einen Dienst im Internet, bei dem die Nutzer unmittelbar Dateien speichern können. Hierzu gehört auch das in der Schweiz angesiedelte Unternehmen Rapidshare. Dieses hat sich vor allem auf den Austausch von größeren Dateien durch die Nutzer selbst spezialisiert. Dabei lässt es ihnen freie Hand und verlangt von seinen Kunden – außer bei der Inanspruchnahme des kostenpflichtigen Premiumdienstes – keine Registrierung.
Aufgrund einiger Nutzer, die dies für das Begehen von Urheberrechtsverletzungen ausnutzen, bekommt Rapidshare jedoch immer wieder Ärger mit Rechteinhabern, die eine wirksame Überwachung verlangen.
Aus diesem Grunde wurde Rapidshare – wieder einmal – vor dem Landgericht Hamburg verklagt. Diesmal ging es darum, dass Nutzer illegal komplette Bücher ausgetauscht haben sollen. Das Landgericht Hamburg gab der Klage gegen Rapidshare statt. Dies begründen die Richter in ihrem Beschluss vom 14.01.2011 (Az. 310 O 116/10) damit, dass der Sharehoster-Dienst angeblich seine Prüfpflichten vernachlässigt habe. Er hätte gegen das kriminelle Treiben Webcrawler und Wortfilter einsetzen müssen. Diese Maßnahmen seien geeignet und auch zumutbar gewesen. Hiergegen spreche nicht, dass dadurch kein vollständiger Schutz gewährleistet werde.

Quelle: LG Hamburg: Rapidshare haftet für Urheberrechtsverletzungen seiner Nutzer | WILDE BEUGER SOLMECKE Rechtsanwälte (http://www.wbs-law.de/wirtschaftsrecht/lg-hamburg-rapidshare-haftet-fur-urheberrechtsverletzungen-seiner-nutzer-6386/)

Also was denn nun, laut OLG Düsseldorf haftet RS nicht für seine Nutzer und nun laut LG Hamburg haftet RS nun doch für seine Nutzer, also sehe ich das so das es immer je nach dem Gerichtsstand zu unterschiedlichen Meinungen und Urteilen kommen kann...

mfg