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View Full Version : Es geht auch anders - die deutschen Top 20 legal herunterladen



Snitlev
26.09.10, 11:15
Rechtliche Lage: Darf ich urheberrechtlich geschützte Werke kopieren?Grundsätzlich zu privaten Zwecken ja!

Sehen Sie sich hierzu unser Video an:


http://www.youtube.com/watch?v=Ucj18naVmqQ&feature=player_embedded


Gemäß § 15 UrhG hat allein dem Urheber das Recht, sein Werk zu verwerten, dazu zählt auch die Vervielfältigung. Eine Einschränkung des § 15 UrhG ist die „Vervielfältigung zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch” aus § 53 UrhG. Diese „Privatkopie” ist eine so genannte Schrankenbestimmung des Urheberrechts, welche das grundsätzlich ausschließliche Vervielfältigungsrecht des Urhebers (§§ 15 Abs. 2 Nr. 1, 16 UrhG) einschränkt.
Seit dem 1. Januar 2008 sind neben den, von “offensichtlich rechtswidrig hergestellten Vorlagen”, auch von “offensichtlich rechtswidrig öffentlich zugänglich gemachten Vorlagen” gemachte Privatkopien verboten. Allerdings kann im Internet meist nicht überprüft werden, ob eine Datei rechtmäßig angeboten wird, weshalb die Relevanz dieser Einschränkung durchaus fraglich ist.
Eine Privatkopie darf sowohl mit analogen, als auch mit digitalen Mitteln angefertigt werden.
Die Vervielfältigung darf nur zum privaten Gebrauch hergestellt werden; damit ist eine Verwendung für kommerzielle Zwecke ausgeschlossen(§ 53 Abs. 1). Eine Weitergabe an Dritte ist zulässig, jedoch nur, wenn die Kopien im privaten Umfeld verbleiben.
Darüber hinaus darf die Vorlage nicht offensichtlich rechtswidrig hergestellt worden sein. Problem ist, dass die Grenzen dieser Bestimmung kaum absehbar sind. Ziel des Gesetzgebers bei der Setzung der Bestimmung war es, Online-Tauschbörsen besser zu erfassen.
Umstritten ist, wie viele Kopien hergestellt werden dürfen. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 1978 wird häufig die Ansicht vertreten, dass bis zu sieben Kopien zulässig seien, allerdings entschied das Gericht nur, dass nicht mehr als sieben Kopien zulässig seien.
Zu berücksichtigen ist auch, dass der Gesetzgeber in den §§ 95a ff. UrhG die technischen Schutzmaßnahmen geregelt hat, danach ist es unzulässig, einen wirksamen Kopierschutz zu umgehen.

Also: Wie kopiere ich urheberrechtlich geschützte Musik für meinen privaten Zweck?


Zunächst einmal müssen die aktuellen Top 20 der deutschen Single-Charts gefunden werden, eine gute Quelle hierzu ist die Internetseite Musikvideos, VIVA, Playlists, Starnews, Gewinnspiel, Musik, Games | VIVA.tv (http://www.viva.tv/) wonach die Top 20 der deutschen Single-Charts die folgenden sind:

1.) Yolanda Be Cool & Dcup/ We No Speak Americano

2.) Eminem feat. Rihanna/ Love the Way You Lie

3.) Hurts/ Wonderful Life

4.) Taio Cruz/ Dynamite

5.) Flo Rida feat. David Guetta/ Club can’t handle me

6.) Katy Perry/ Teenage Dream

7.) Laserkraft 3D/ Nein Mann

8.) Madcon/ Glow

9.) Shakira feat. Freshshlyground/ Waka Waka (This Time For Africa)

10.) Israel Kamakawiwo’ole/ Somewhere over the Rainbow

11.) Edward Maya feat. Vika Jigulina/ Stereo Love

12.) Lady GaGa/ Alejandro

13.) Ich und Ich/ Universum

14.) Unheilig/ Geboren um zu Leben

15.) Linkin Park/ The Catalyst

16.) Travie McCoy feat. Bruno Mars/ Billionaire

17.) Ne-Yo/ Beautiful Monster

18.) Enrique Iglesias feat. Pitbull/ I like it

19.) One Republic/ Marchin On

20.) Plan B/ She said



Rechtlich zweifelsfrei zulässig ist die Variante, Musiktitel von Internetradios mitzuschneiden und abzuspeichern.

Schließlich wird die Kopie zu rein privaten Zwecken gemacht, es wird kein Kopierschutz umgangen und die Quellen sind nicht „offensichtlich rechtswidrig”.

Möglich ist dies mit zahlreichen Software-Möglichkeiten, am bekanntesten dürfte das Programm radio.fx sein.

Das Programm „hört” zuvor festgelegte Streams von Internet-Radios, speichert diese im Cache ab, schneidet die einzelnen Titel heraus und benennt sie korrekt um.

In einem Test wurden die vier gängige Online-Radios (1Live, WDR 2, @charts und Antenne Bayern) ausgewählt und ein Speicherort auf der Festplatte und die Aufnahme gestartet.

Nach ungefähr 4 Stunden waren alle Titel der deutschen Top 20 auf der Festplatte gespeichert, eventuell wäre sogar eine noch schnellere Speicherung mit anderen Online-Radios möglich gewesen.

Allerdings birgt diese Möglichkeit auch gewisse Nachteile, so kann es verhältnismäßig lange dauern, bis alle gewünschten Titel heruntergeladen wurden, es wird ein hoher Internet-Traffic verursacht, manche Titel enthielten Werbung (dies lässt sich bei der Auswahl der Radios vermeiden) und der PC wurde durch die hohe Belastung zum Teil deutlich langsamer.

Die nächste Möglichkeit, die sich einem anbietet ist es, Videos von Video-Plattformen wie YouTube - Broadcast Yourself. (http://www.youtube.de/) herunterzuladen und mittels eines Programms deren Tonspur in eine Musikdatei beliebigen Formats umzuwandeln.

Problematisch ist bei dieser Möglichkeit jedoch zunächst die rechtliche Lage: darf man die Videos herunterladen?

Grundsätzlich ist hier §53 UrhG einschlägig, wonach Kopien für den privaten Gebrauch zulässig sind, etwas anderes könnte sich jedoch aus den AGB von Youtube ergeben.

In Punkt 6.1.11 der AGB von Youtube heißt es:

„Sie erklären sich damit einverstanden, Zugriff auf Nutzervideos nur in der Form des Streamings und zu keinen anderen Zwecken als der rein persönlichen, nicht-kommerziellen Nutzung, und nur in dem Rahmen zu nehmen, der durch die normale Funktionalität der Dienste vorgegeben und erlaubt ist. „Streaming” bezeichnet eine gleichzeitige digitale Übertragung des Materials über das Internet durch YouTube auf ein nutzerbetriebenes internetfähiges Endgerät in einer Weise, bei der die Daten für eine Echtzeitansicht bestimmt sind, nicht aber für einen (permanenten oder vorübergehenden) Download, ein Kopieren, ein Speichern oder einen Weitervertrieb durch den Nutzer.

Diese Bestimmung der AGB wurden nach Punkt 2 (2.1 ff.) der AGB angenommen und ist demnach Vertragsbestandteil geworden. Demnach wäre ein Speichern des Videos oder der Audiospur nicht erlaubt.

Allerdings müssten dazu überhaupt erst die AGB von Youtube wirksam in den Vertrag einbezogen worden sein.

Dies ist sehr problematisch, für eine Einbeziehungsvereinbarung muss ausdrücklich oder konkludent auf die Vertragsbestimmung hingewiesen worden sein. Auf dem Video-Portal YouTube wird auf diese AGB jedoch erst sehr weit unten auf der Internetseite hingewiesen, zuvor kommen zahlreiche Video-Vorschläge, welche es dem Nutzer erschweren überhaupt bis zum unteren Ende der Internetseite zu gelangen.

Auch erscheinen bestimmte Punkte der AGB wenig verbindlich, beispielsweise ist eine „Annahme durch Nutzung” in Punkt 2.2 sehr fraglich (vgl. Palandt, §305 Rn. 43).

Daraus ergibt sich, dass für einen normalen, nicht registrierten Nutzer die AGB von YouTube nicht wirksam einbezogen worden sind. Folglich verletzt man auch keine vertragliche Pflicht durch Herunterladen eines Videos oder einer Tonspur und eine Kopie ist nach § 53 Abs. 1 UrhG zulässig für meinen privaten Gebrauch.

Ein Programm für das Herunterladen und Umwandeln eines YouTube Videos lässt sich leicht über diverse Suchportale finden, beispielsweise der kostenlose „Youtube to MP3 Converter”:

Dabei war es zunächst bei einigen Titeln problematisch, die originale Länge des Titels herauszubekommen, diese konnte man durch eine Suche bei diversen Suchportalen herausbekommen. Der Link des entsprechenden Treffers nach einem Musiktitel mit der passenden Länge musste nun in das Programm eingefügt werden, ein Speicherort und die gewünschte Qualität der späteren Musikdatei ausgewählt und der Download gestartet werden. Auch konnten die gesammelten Youtube-Links gleichzeitig eingefügt und heruntergeladen werden.


Eine weitere Möglichkeit liegt darin, alles was über die Soundkarte eines Computers ausgegeben wird abzugreifen und diese Musikdatei in ein gewünschtes Format umzuwandeln.

Diese Möglichkeit, Musik durch die „analoge Lücke” in einer Datei abzuspeichern spielt vor allem eine Rolle, wenn es darum geht, beispielsweise DRM kopiergeschützte Titel, in eine nicht geschützte Musikdatei umzuwandeln. Dieses Verfahren lässt sich auch auf Musiktitel im Internet übertragen. So können mit bestimmten Programmen Musikstücke über die „analoge Lücke” als Datei abgespeichert werden. Diese Möglichkeit würde es beispielsweise in einem Fall, wo das Abspeichern eines Internetstreams vertraglich verboten ist, ermöglichen, den Stream in der Soundkarte direkt wieder „aufzunehmen” und abzuspeichern.

Allerdings ist diese Möglichkeit verhältnismäßig komplex, weshalb hier nicht näher auf sie eingegangen wird.



Abschließend bleibt also zu sagen, dass keine Musik über illegale P2P-Verbindungen heruntergeladen werden muss oder verbotenerweise bei Filehostern hochgeladen werden muss, es ist zwar ein wenig umständlicher - aber dafür gerät man nicht in die Gefahr wegen einer Urheberrechtsverletzung abgemahnt zu werden.


Quelle: WBS-LAW » Es geht auch anders - die deutschen Top 20 legal herunterladen (http://www.wbs-law.de/news/allgemein/1923/es-geht-auch-anders-die-deutschen-top-20-legal-herunterladen/)


Ich finde es wunderbar wie uns ein Rechtsanwalt rechtliche Tipps gibt um legal "urheberrechtlich geschützte" Musik aus dem Internet zu downloaden.
Wie er schon erwähnt hat ist es etwas umständlich aber genial und man kommt so zum Ziel und kann somit den Abmahnanwälten ein Schnäppchen schlagen und das mit eigenen Mitteln...

mfg

change
30.10.11, 19:16
sehr strange :) genial

mabuse
01.11.11, 10:46
1. Internet-Radio:
Warum so umständlich?

Jeder SAT-Receiver kann auch SAT-Radio empfangen. Und natürlich aufnehmen, wenn solch eine Funktion vorhanden ist.
Einmal pro Woche die Beute auf den Rechner schippen und nacharbeiten (schneiden etc.).

Programmierbar, der Rechner wird überhaupt nicht belastet und die Qualität ist auch besser, da viele Sender über SAT in 320 kbps ausstrahlen. Ich schneid auf diese Art drei bis fünf Hörspiele pro Woche für meine Kumpels mit.