PDA

View Full Version : [News] Logistep AG verstößt bei der Ermittlung von Filesharer-IP-Adressen gegen Datenschutzr



Snitlev
15.09.10, 18:50
Schweizer Bundesgericht: Logistep AG verstößt bei der Ermittlung von Filesharer-IP-Adressen gegen Datenschutzrecht

Schweizer Bundesgericht, Urteil vom 08.09.2010
Art. 12; 13 DSG


Das Schweizer Bundesgericht hat nach Klage des obersten Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten Hanspeter Thür / EDB - Bundesgerichtsentscheid im Fall Logistep AG (http://www.edoeb.admin.ch/aktuell/01688/index.html?lang=de) entschieden, dass die Ermittlung der IP-Adressen von Filesharern gegen das Schweizer Datenschutzrecht verstößt. Danach dürfte die in der Schweiz ansässige Firma Logistep AG, welche seit Jahren mit einer selbst entwickelten Spezialsoftware vermeintliche Urheberrechts-Verstöße in Internet-Tauschbörsen durch Erfassen von IP-Adressen beweissicher zu protokollieren versucht, ihre Pforten in der Schweiz schließen. Die Ermittlungsergebnisse von Logistep waren bislang Grundlage zahlreicher deutscher Urteile. Es fragt sich nun, welche Wirkung dieses Urteil für die Logistep AG hinsichtlich etwaiger, in der Vergangenheit ermittelter IP-Adressen aus Sicht deutscher Gerichte hat.
Das Stichwort lautet “Beweisverwertungsverbot”. Rechtliche Grundlage ist § 286 ZPO / § 286 ZPO Freie Beweiswürdigung (http://dejure.org/gesetze/ZPO/286.html). Doch wer bereits bei den zahlreichen (steuerstrafrechtlichen) Affären um ausländische Steuersünder-CDs und Steuersünder aufgepasst hat, weiß, dass ein Beweisverwertungsverbot in Deutschland einen schweren Stand hat. Der Zweck heiligt bei Gericht vielfach noch die Mittel. Mittlerweile beschäftigt eine Verfassungsbeschwerde gegen die Verwertung der rechtswidrig erlangten Steuerdaten das BVerfG (Az. 2 BvR 2101/09) / Rechtsprechung: 2 BvR 2101/09 (http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2%20BvR%202101/09). Dieses Urteil dürfte auch für das Beweisverwertungsverbot im Zivilprozess erhebliche Bedeutung haben, da ein Beweisverwertungsverbot aus der Verletzung des verfassungsrechtlich geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts gefolgert werden kann (BVerfG, NJW 1992, S. 815, 816) / Rechtsprechung: NJW 1992, 815 (http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW%201992,%20S.%20815). Hingegen begründen Verstöße gegen “einfaches Recht” nicht per se ein Verwertungsverbot. Pikant: Das Belauschen von Gesprächen begründet ein Verwertungsverbot (BGH NJW 1991, S. 1180) / Rechtsprechung: NJW 1991, 1180 (http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW%201991,%20S.%201180).

Quelle: Schweizer Bundesgericht: Logistep AG verstößt bei der Ermittlung von Filesharer-IP-Adressen gegen Datenschutzrecht | Dr. Damm & Partner Rechtsanwälte (http://www.filesharing-rechtsanwalt.de/schweizer-bundesgericht-logistep-ag-verstoesst-bei-der-ermittlung-von-filesharer-ip-adressen-gegen-datenschutzrecht)

Stichpunkt: Beweismittelverbot


Natürlich stellen nachfolgende Aussagen meine persönliche Meinung dar, die auf keiner gefestigten Rechtskenntnis basiert. Sicherlich werden und sollten sich die Abgemahnten vertretenden Anwälte dieses Urteil in ihrer Argumentation einbeziehen. Das Ergebnis aber, was in den Verbraucherforen erwartet, wird wohl in Deutschland ausbleiben.
Man muss einfach wissen, so etwas wie das angloamerikanische Beweisverwertungsverbot der fruit of the poisonous tree (sinngemäß: Früchte des vergifteten Baumes; Beweise bzw. Kenntnisse, die ohne eine rechtswidrige vorherige Handlung nicht erlangt worden wären, dürfen nicht verwertet werden) kennt das deutsche Zivilrecht nicht, sondern geht sogar im § 286 ZPO von einer gerichtlich freien Beweiswürdigung aus.
Ein anschauliches Beispiel im deutschen Recht ist dabei die ganze Thematik der Steuer-CDs, die verdeutlicht, dass die Doktrin: fruit of the poisonous tree – keine – Anwendung findet. Obwohl diese personengebundenen Daten von einem Mitarbeiter des Bankinstitutes geklaut wurden und zum weiteren Verkauf angeboten, werden sie erst einmal als Beweismittel gegen Steuersünder verwendet.
Man sollte auch grundsätzlich beachten, Schweizer Datenschutzvorschriften sind für die Verwertbarkeit von IP-Adressen in Deutschland ohne Belang. Selbst wenn auf Grundlage des Schweizer Urteils, die Logistep AG, sämtliche im Urteil benannte Daten löschen muss, sind diese doch bei den deutschen abmahnenden Kanzleien hinterlegt und müssen hier nicht gelöscht werden. Im Gegenteil, wir hätten hier genau die gleiche Situation, wie beim Auskunftsanspruch gegenüber den Providern. Die Beweise wären vernichtet und der Beklagte könnte selbst auch nicht im Nachhinein, in einem Prozess, darauf zugreifen.

Eine grundsätzliche Stellung – gerade zur Logistep AG – zur Thematik Beweismittel und IP-Adresse nahm der Bundesgerichtshof erst in diesem Jahr, glasklar ein.

BGH, Urteil v. 12.05.2010, Az. 1 ZR 121/08 – Sommer unseres Lebens



1. c):

“Die IP-Adresse gibt deshalb bestimmungsgemäß keine zuverlässige Auskunft über die Person, die zu einem konkreten Zeitpunkt einen bestimmten Internetanschluss nutzt.“

2. c) aa):

“Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht auf der Grundlage der von der L. AG ermittelten IP-Adresse festgestellt, dass ein außenstehender Dritter den WLAN-Anschluss des Beklagten für die das Verwertungsrecht der Klägerin verletzende Handlung benutzt hat.“

2. c) aa) (1):

“Nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Landgerichts hat die L. AG aber die fragliche IP-Adresse mit Hilfe der von ihr entwickelten zuverlässigen und eingehend überwachten Software ermittelt.“



Das heißt, vielleicht wird das Schweizer Urteil auf die Entscheidung eines Amtsgericht Einfluss haben, auf die Gesamt(-Abmahnwahn-)situation in Deutschland wohl kaum. Ein positiver Aspekt bleibt, die Logistep AG wird mit ihren Servern nach Deutschland übersiedeln und endlich Steuern zahlen. Vorausgesetzt, dass man sie noch braucht!

Autor: SH für die Initiative Abmahnwahn-Dreipage

Quelle: Abmahnwahn-Dreipage Aktuell (http://abmahnwahn-dreipage.de/aktuell.html)

Das ist erstmal eine erfreuliche Nachricht, denn nun sind alle Abmahnungen die mit dieser Software der Firma Logistep AG geloggt worden sind nichtig und dürften bei den Abmahnanwälten Chaos verursachen da diese Software nun keinen Bestand mehr vor Gericht hat.
Schnell wurde, besonders in den deutschen Verbraucherforen der Grundtenor klar, dass man hier nicht nur dieses Urteil positiv aufnahm, sondern man sah es schon in Deutschland Anwendung findend.
Aber die Erfahrung zeigt das man sich nicht zu früh freuen sollte, wie heißt es so schön "man soll den Abend nicht vor dem tag loben"...

mfg

Snitlev
20.11.10, 10:49
Pressemitteilung von Logistep: Kein Verwertungsverbot von Logistep-Daten – Schlupfloch für Filesharer geschlossen

Wir erhielten heute folgende Pressemitteilung vom Logistep Presse-Team direkt übermittelt:

Presseinformation

Kein Verwertungsverbot von Logistep-Daten – Schlupfloch für Filesharer geschlossen

OLG Hamburg: Ermittlungen von Logistep sind in Deutschland datenschutzkonform


Steinhausen/Hamburg, 19. November 2010. Die Ermittlung von IP-Adressen durch die Schweizer Logistep AG ist datenschutzrechtlich einwandfrei. Zu diesem Ergebnis kommt das Hanseatische Oberlandesgericht (Az 5 W 126/10) in einem jetzt veröffentlichten Beschluss. Der in dem Verfahren auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz in Anspruch genommene Beklagte hatte ins Feld geführt, dass die noch von der Logistep AG aus der Schweiz vorgenommene Ermittlung seiner IP-Adresse nach Schweizer Bundesrecht datenschutzwidrig gewesen sei. Infolgedessen bestehe auch in Deutschland ein Beweisverwertungsverbot, das ihn schütze. Dies erwies sich als Trugschluss. Noch im September 2010 war zwar das oberste Schweizer Bundesgericht in einer zwischen den Richtern höchst strittigen Entscheidung der Auffassung des eidgenössischen Datenschutzbeauftragen gefolgt und hatte Logistep angewiesen, die Ermittlung von IP-Adressen einzustellen. Für das Hanseatische Oberlandesgericht ist dies indes völlig bedeutungslos. Im Gegenteil stellen die Richter ausdrücklich fest, dass die Arbeit der Logistep AG nach deutschem Datenschutzrecht zulässig ist und verweisen in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des Bundesgerichtshof (I ZR 121/08 – Sommer unseres Lebens), die ebenfalls die Logistep-Datenermittlung als Grundlage hatte. Der Hamburger Rechtsanwalt Nikolai Klute (.rka Rechtsanwälte), der das Verfahren auf Seiten der Rechteinhaberin als Klägerin führt, erläutert: „Für das Hamburger Oberlandesgericht bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass ein Beweisverwertungsverbot vorliegen könnte, nur weil zwischenzeitlich ein Schweizerisches Bundesgericht die Tätigkeit nach dortigem Recht als datenschutzwidrig beurteilt hat. Für die rechtliche Bewertung, ob ein Beweisverwertungsverbot hinsichtlich der ermittelten IP-Adressen vorliegt, gilt allein inländisches Recht. Der Entscheid der Schweizer Richter spielt dabei überhaupt keine Rolle – einmal abgesehen davon, dass er auch falsch ist.“


Der Personenbezug wird erst durch die seitens der Staatsanwaltschaft nach §§ 161 Abs. 1 S. 1 und 163 StPO angeforderte oder gem. § 101 Abs. 9 UrhG gerichtlich angeordnete Auskunft des Providers ermöglicht. Das Erteilen derartiger Auskünfte hat der BGH in der vorerwähnten Entscheidung „Sommer unseres Lebens“ (dort: Tz 29) ausdrücklich als rechtmäßig angesehen.“

Damit ist ein gerade aufgetanes Schlupfloch für Filesharer schnell wieder geschlossen worden. Rechtsanwalt Nikolai Klute: „Nachdem der Bundesgerichtshof die Arbeit der Schweizer Logistep AG im Mai dieses Jahres als einwandfrei gewürdigt und für datenschutzrechtlich zulässig erachtet hat, ist mit dem Urteil der Hamburger Richter klargestellt, dass sich daran auch nach der Entscheidung des Schweizer Bundesgerichts nichts geändert hat.“

Heute erfolgt die Datenermittlung durch eine in Deutschland ansässige Gesellschaft.

Richard Schneider, Verwaltungsrat der Logistep AG: „Wir freuen uns, dass unsere Arbeit nicht nur in technischer Hinsicht, sondern auch nach datenschutzrechtlicher Prüfung durch das Hanseatische Oberlandesgericht ein weiteres Mal für gut befunden wurde.“

Quelle: Pressemitteilung von Logistep: Kein Verwertungsverbot von Logistep-Daten (http://abmahnung-blog.de/abmahnwarner/pressemitteilung-von-logistep-kein-verwertungsverbot-von-logistep-daten-schlupfloch-fuer-filesharer-geschlossen)


… interessant sind auch die Eigenangaben zu der Logistep AG und der Logistep Deutschland UG

Die nachfolgenden Informationen übermittelte Logistep mit der Pressemitteilung:



Über Logistep AG und Logistep Deutschland UG
Die in Karlsruhe ansässige Logistep UG ist eine Tochtergesellschaft der Schweizer Logistep AG. Das badische IT-Unternehmen bekämpft im Auftrag seiner Kunden, überwiegend aus der Unterhaltungsindustrie, Urheberrechtsverletzungen im Internet, vorwiegend in so genannten Peer-to-Peer-Netzwerken, aber auch bei One-Klick-Hostern. Dabei steht der Logistep UG die Logistep-Technologie der Logistep AG zur Verfügung. Mehrere Sachverständigengutachten aus Deutschland, England, Frankreich und Polen bestätigen neben der Zuverlässigkeit der zum Patent angemeldeten Logistep-Technologie die Daten-Qualität und Informationssicherheit. Auf Urheber-, Marken- und Internetrecht spezialisierte Kanzleien führen mit den von Logistep professionell ermittelten Daten regelmäßig gerichtliche Verfahren gegen Rechtsverletzer. Einen Großteil der Verfahren wickeln die Juristen erfolgreich mit Abmahnungen und Unterlassungserklärungen außergerichtlich ab.

Quelle: … interessant sind auch die Eigenangaben zu der Logistep AG und der Logistep Deutschland UG | Abmahnung-Blog.de (http://abmahnung-blog.de/urheberrecht/interessant-sind-auch-die-eigenangaben-zu-der-logistep-ag-und-der-logistep-deutschland-ug)

Somit ist die Abmahnmafia rechtlich gesehen weiter befugt mit der Logistep Technologie
IP Adressen zu ermitteln die "vermeintlich" gegen das Urheberrecht verstoßen...

das ganze Abmahn-System läuft wohl so ab:

Auftrags Erteilung > Monitoring der P2P Netzwerke > Monitoring > Statistiken Erhebung > Schadens Einschätzung > Auftrag/Abmahnung ja/nein.
Auftrags Erteilung
v
Kopierschutz Beratung
v
Pressung Datenträger
v
Produktion Überwachung
v
Foren, FTP Community, NFO, IRC und Usenet Überwachung
v
Erstellung Fakes / IP´s werden nicht erfasst / nur IP Stückzahlen
v
erste Produkt Einschätzung / Gefahr ja/nein / voraussichtliche Einnahmen
v
erste 100% Quelle (zb. goldesel link) Lokalisierung und sofort Maßnahmen (Provider Informieren)
v
Erfassung IP´s Daten
v
Daten Verifizierung Rechteinhaber / LOGISTEP AG
v
Entscheidung Abmahnung ja/nein

so dürfte die erfolgreiche Produktlinie einer Abmahnung für die Abmahnindustrie ablaufen.

so und hier mal,

Wie Logistep Tauschbörsen durchsucht



Es ist schon lange kein Geheimnis mehr das Firmen wie Logistep Tauschbörsen scannen und dort auf der Suche nach Benutzern sind die Softwareprodukte von Klienten tauschen. Ein Klient ist zum Beispiel die deutsche Firma Zuxxez die kürzlich 500 Britische Tauschbörsenbenutzer verklagt hat weil sie angeblich das Spiel Dream Pinball 3D angeboten haben. Die Seite Torrentfreak hat eines dieser Schreiben in die Hände bekommen und analysiert. In diesem Schreiben steht relativ ausführlich wie Logistep herausgefunden hat, dass der angeschriebene Benutzer die Daten verbreitet hat.

Logistep nennt die Software selber File Sharing Monitor die E-Donkey und Gnutella Benutzer im Visier hat. Hier ist die Erklärung wie das Ganze funktioniert:

* Die Software verbindet sich mit einem P2P Server und sucht nach einem Dateinamen. Alle gefundenen IP Adressen werden dabei protokolliert
* Dann wird der Versuch unternommen die Datei herunterzuladen und falls dieser Versuch gelingt, d.h. einige Packete übertragen werden, werden folgende Daten in eine Datenbank geschrieben.
* Der Dateiname sowie die Größe der Datei, die IP des Benutzers, das P2P Protokoll welches verwendet worden ist, den Namen der P2P Anwendung, die Uhrzeit und der Benutzername des Nutzers
* Danach überprüft die Software automatisch woher der entsprechende Nutzer kommt indem ein ganz normaler whois ausgeführt wird. Da man dabei auch die ISP des Nutzers herausfindet wird kann zudem ein automatischer Brief ausgedruckt werden der an die ISP gerichtet ist.

Ich finde es sehr interessant, dass es sich hierbei um einen automatisierten Prozess handelt der einige Fragen aufwirft. Woher wissen die Ermittler welches Archiv das richtige ist ? Meist gibt es ja Archive mit unterschiedlichen Größen, manche sind überhaupt nicht ausführbar. Müssten sie nicht zumindest einmal einen kompletten Download durchführen um sicher zu sein, dass hier überhaupt eine funktionierende Version getauscht wird ? Was ist mit Demos des Spiels ?

Nimmt man jetzt an, dass sie Filter benutzen um Dateien unter einer bestimmten Größe auszublenden und das sie zudem wissen wie man Releases aus der Szene erkennen kann. Heißt das nun automatisch dass sie auch die IP dem richtigen Nutzer zuordnen ? Sie verklagen natürlich immer den Anschlußinhaber, selbst wenn es mehrere Benutzer gibt die sich eine Leitung teilen. In Deutschland mag man mit dieser Praxis sogar durchkommen, in anderen Ländern aber nicht.

Was für Möglichkeiten hat man nun diesen automatischen Prozess zu verhinden ? Ich weise hiermit ausdrücklich darauf hin, dass alles folgende rein hypothetisch ist.

* Keine Dateien anbieten
* Nur Dateien mit nicht identifizierbaren Dateinamen tauschen (3dpd)
* Verschlüsselung benutzen
* VPNs wie RElakks verwenden um die eigene IP auszublenden
* auf das Usenet ausweichen
* das Spiel kaufen



Quelle: Ghacks.net DE » Blog Archive » Wie Logistep Tauschbörsen durchsucht (http://de.ghacks.net/2007/04/19/wie-logistep-tauschborsen-durchsucht/)

sorry für die Quelle, aber eine andere Seite über die genaue Funktion von Logistep habe ich nicht gefunden ;-)

Wer mehr über Logistep erfahren möchte sollte dieses hier tun: LOGISTEP AG - ANTI PIRACY SOLUTIONS (http://www.logistepag.com/)

Ich hoffe Euch hiermit einen besseren Überblick zum Thema Logistep und deren Vorgehensweise verschafft zu haben...

mfg

Snitlev
04.12.10, 15:03
Update: 04.12.2010

Das Schweizerische Logistep-Urteil im Volltext: Warum IP-Adressen Personendaten sind – und ob das auch in Deutschland gilt

von: Sebastian Dosch

Rechtsanwaltskanzlei do§ch
Kanzleiinhaber und vertretungsberechtigt: Sebastian Dosch
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Informationstechnologierecht

Schwarzwaldstraße 47
69124 Heidelberg

Fon: 06221 8713-400
Fax: 06221 8713-418
mobil: 0176 21812206
E-Mail: kanzlei[at]dosch-digital.de (bitte ersetzen Sie das [at] durch ein @)
Internet: Ihr Recht im Klartext - Start (http://www.dosch-digital.de/)
Blog: kLAWtext: Das Schweizerische Logistep-Urteil im Volltext: Warum IP-Adressen Personendaten sind - und ob das auch in Deutschland gilt (http://klawtext.blogspot.com/2010/12/das-schweizerische-logistep-urteil-im.html)

Schade, dass Schweizer Richter nicht auch hierzulande Recht sprechen können:


Das Schweizerische Bundesgericht (BGer) hat heute die Begründung des Logistep-Urteils veröffentlicht, in dem dem Unternehmen untersagt wird, IP-Adressen zu sammeln, um diese später abmahnen zu lassen. IP-Adressen unterfielen als Personendaten dem Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG). Wenn private Unternehmen IP-Adressen in P2P-Netzwerken sammelten, seien damit die Grundsätze der Erkennbarkeit und der Zweckbindung verletzt. Hierfür stehe Logistep jedoch kein Rechtfertigungsgrund zur Seite – das Sammeln verstoße damit gegen das DSG.


“[3.2]Personendaten (bzw. “Daten” im Sinne des Datenschutzgesetzes) sind alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen (Art. 3 lit. a DSG). [...] Eine Person ist dann bestimmt, wenn sich aus der Information selbst ergibt, dass es sich genau um diese Person handelt. Bestimmbar ist die Person, wenn aufgrund zusätzlicher Informationen auf sie geschlossen werden kann. Für die Bestimmbarkeit genügt jedoch nicht jede theoretische Möglichkeit der Identifizierung. Ist der Aufwand derart groß, dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht damit gerechnet werden muss, dass ein Interessent diesen auf sich nehmen wird, liegt keine Bestimmbarkeit vor[...]

[3.5][...]Für den vorliegenden Fall ist die Bestimmbarkeit der betroffenen Personen grundsätzlich zu bejahen. Auf ihr beruht ganz eigentlich das Geschäftsmodell der Beschwerdegegnerin [das ist Logistep, AnmdRed]. Diese zeichnet nach eigenen Angaben dynamische IP-Adressen möglicher Urheberrechtsverletzer sowie weitere Daten auf, welche sie den Rechteinhabern weitergibt. Die Rechteinhaber ihrerseits können durch Strafanzeige auf die Einleitung eines Strafverfahrens hinwirken, um in dessen Rahmen Akteneinsicht zu nehmen und so den P2P-Teilnehmer ausfindig zu machen, welcher das urheberrechtlich geschützte Werk unrechtmäßig angeboten hat [...] Wohl ist davon auszugehen, dass in vielen Fällen der Urheberrechtsverletzer nicht ausfindig gemacht werden kann, so insbesondere dann, wenn verschiedene Personen zu einem Computer oder einem Netzwerk Zugang haben. Es ist jedoch ausreichend, dass die Bestimmbarkeit in Bezug auf einen Teil der von der Beschwerdegegnerin gespeicherten Informationen gegeben ist.”[…]

Also selbst dann, wenn man den – in Deutschland aufgrund des nunmehr eingeführten urheberrechtlichen Auskunftsanspruchs nicht mehr nötigen – umständlichen Weg der staatsanwaltlichen Ermittlung der Adressdaten gehen und damit Aufwand betreiben muss, liegt dennoch eine Bestimmbarkeit der Person vor. Mich begeisterte der Hinweis auf das genau darauf abzielende Geschäftsmodell der Log-Firma und der Schluss, dass das dann doch nicht so aufwendig sein kann, wie immer geschrieben wird.

Für den deutschen Rechtsraum interessant könnte dann auch der folgende Absatz in dem Urteil sein, der auf die europäische Ebene abzielt:

“[3.6]Diese Auslegung des Datenschutzgesetzes scheint im Übrigen in Einklang mit der Rechtslage in der Europäischen Union zu stehen.[...] Das unabhängige EU-Beratungsgremium für Datenschutzfragen stuft IP-Adressen als Daten ein, die sich auf eine bestimmbare Person beziehen. Internet-Zugangsanbieter und Verwalter von lokalen Netzwerken könnten ohne großen Aufwand Internetnutzer identifizieren[...] Dasselbe lasse sich von den Internet-Dienstanbietern sagen, die in ihren HTTP-Servern Protokolle führen würden. In diesen Fällen bestehe kein Zweifel, dass man von personenbezogenen Daten im Sinne von Art. 2 lit. a der Richtlinie 95/46/EG reden könne (Stellungnahme S. 19 f [besucht am 3. November 2010]).”[…]

Mal sehen, ob die Gerichte sich auf diese Schiene einlassen werden, nachdem das Oberlandesgericht Hamburg in ihrem Beschluss mit Aktenzeichen 5 W 126/10 noch am 03.11.2010 geschrieben hatte:

[…]“… für den hier angerufenen Senat bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass ein Beweisverwertungsverbot vorliegen könnte, nur weil zwischenzeitlich ein Schweizerisches Bundesgericht die Tätigkeit des Dienstleisters L. nach dortigem Recht als datenschutzwidrig beurteilt hat. Für die rechtliche Bewertung, ob ein Beweisverwertungsverbot hinsichtlich der durch die Firma L. ermittelten IP-Adressen vorliegt, ist allein auf inländisches Recht abzustellen.”[…]



Zuletzt noch ein Schmankerl: Das Gericht weist darauf hin, dass eine Weitergabe von Daten durch die Logistep AG nicht mehr erlaubt sei:

[…]“Die Beschwerdegegnerin wird angewiesen, jede Datenbearbeitung im Bereich des Urheberrechts einzustellen, und es wird ihr untersagt, die bereits beschafften Daten den betroffenen Urheberrechtsinhabern weiterzuleiten.”[…]

Wenn ich das richtig lese (aber ich bin ja kein Schweizer Jurist), darf die Logistep AG also, zumindest solange sie ihre Tätigkeit im Geltungsbereich des Schweizer Urteils ausübt, keine Daten beispielsweise an Rechteinhaber oder Anwaltskanzleien weiterleiten. Ich bin mir nicht sicher, welche Sanktionen es haben könnte, wenn dagegen verstoßen wird. Oder wo man einen solchen Verstoß melden könnte. Vielleicht bei der Datenschutzbehörde? Ggf. kann der unten stehende Kollege hier weiter helfen …


Quelle: Abmahnwahn-Dreipage Aktuell (http://abmahnwahn-dreipage.de/aktuell.html)


weitere Infos:

1. Das Logistep-Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 08.09.2010, Aktenzeichen: 1 C 285/2009 im Wortlaut. / 1C_285/2009 (08.09.2010) (http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=08.09.2010_1C_285/2009)

2. Dank an Herrn Kollegen Stephan Jau der Advokatur Hubatka & Partner für den Hinweis. / Advokaturbüro Hubatka & Partner - Startseite (http://www.hubatka-partner.ch/)

Das aktuelle Update zu diesem Thema, leider scheinen die Schweizer Richter mehr Verständnis für die User aufzubringen im Gegensatz zu unseren...

Sobald es weitere News gibt werde ich wie gewont Euch diese wieder zu Teil haben lassen.


mfg