PDA

View Full Version : Leitfaden für Arbeitnehmer (Kündigungen) - Teil I Allgemeine Fragen



Snitlev
19.06.10, 02:02
Ein Leitfaden für gekündigte Arbeitnehmer

In unserer neuen mehrteiligen Serie “Kündigung des Arbeitsverhältnisses-Ein Leitfaden für gekündigte Arbeitnehmer” erklärt Rechtsanwalt Michael Beuger, wann und unter welchen Voraussetzungen einem Arbeitnehmer gekündigt werden darf und welche Möglichkeit ihm zur Verfügung stehen, sich gegen eine Kündigung zu wehren. Im ersten Teil der Serie werden zunächst allgemeine Fragen erörtert.


1.1. Ich habe eine Kündigung durch den Arbeitgeber erhalten. Was soll ich tun?


1.2. Muss ich gegen die ausgesprochene Kündigung des Arbeitgebers vorgehen?


1.3. Brauche ich einen Rechtsanwalt, der für mich die Kündigungsschutzklage einlegt?


1.4. Tragen Rechtsschutzversicherungen die Kosten für eine Kündigungsschutzklage?


1.5. Bekomme ich eine Abfindung, nachdem mein Arbeitsverhältnis gekündigt wurde?

Die Antworten gibts hier: WBS-LAW Leitfaden für Arbeitnehmer- Teil I Allgemeine Fragen (http://www.wb-law.de/news/arbeitsrecht/1595/kuendigung-des-arbeitsverhaeltnisses/)

Leitfaden für Arbeitnehmer- Teil II Kündigungsvoraussetzungen

1.6. Welche Voraussetzungen müssen allgemein vorliegen, damit eine Kündigung durch den Arbeitgeber wirksam ist?




1. Schriftform:
2. Zeitpunkt:
3. Begründung:
4. Vertretung:
5. Betriebsrat:
6. Kündigungsschutz:
7. Sonderkündigungsschutz:



Die Antworten zu den einzelnen Punkten gibt es hier: WBS-LAW Leitfaden für Arbeitnehmer- Teil II Kündigungsvoraussetzungen (http://www.wb-law.de/news/arbeitsrecht/1612/leitfaden-fuer-arbeitnehmer-teil-ii/)

Leitfaden für Arbeitnehmer- Teil IV Die personenbedingte Kündigung




1.9. Was ist eine personenbedingte Kündigung?
1.10. Unter welchen Voraussetzungen ist eine vom Arbeitgeber ausgesprochene personenbedingte Kündigung wirksam?



Antworten: WBS-LAW Leitfaden für Arbeitnehmer- Teil IV Die personenbedingte Kündigung (http://www.wb-law.de/news/allgemein/1665/leitfaden-fuer-arbeitnehmer-teil-iv-die-personenbedingte-kuendigung/)

Leitfaden für Arbeitnehmer- Teil V Die verhaltensbedingte Kündigung




1.11. Was ist eine verhaltensbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber?
1.12. Unter welchen Voraussetzungen ist eine verhaltensbedingte Kündigung wirksam?

Antworten: WBS-LAW Leitfaden für Arbeitnehmer- Teil V Die verhaltensbedingte Kündigung (http://www.wb-law.de/news/arbeitsrecht/1690/leitfaden-fuer-arbeitnehmer-teil-v-die-verhaltensbedingte-kuendigung/)

Diesen sehr interessanten Leitfaden im Bezug auf Kündigungen für Arbeitnehmer würde ich gerne fortsetzen, wenn mir die Mods diesen Threat offen lassen ;-)

Nächste Woche befasst sich das Thema mit der betriebsbedingten Kündigung.

mfg

LongbowArcher
19.06.10, 07:57
1.1. Ich habe eine Kündigung durch den Arbeitgeber erhalten. Was soll ich tun?

Ruhig bleiben und, auch wenn es schwer fällt, weiterhin höflich zum Chef sein. Dennoch sollte man schnellstmöglichst Kontakt mit einem Anwalt aufsuchen und klären, warum man gekündigt wurde.

1.2. Muss ich gegen die ausgesprochene Kündigung des Arbeitgebers vorgehen?

Man muss nicht, dennoch zeigt die Praxis, dass viele Kündigungen nicht rechtens sind. Dies passiert meist, weil die Form der Kündigung nicht eingehalten wird oder beispielsweise der Betriebsrat nicht angehört wurde. Der Betriebsrat muss vor einer Kündigung über die Kündigung eines MA informiert werden. Dann hat der Betriebsrat 7 Tage Zeit für eine Stellungnahme. Die Stellungnahme des Betriebsrates beeinflusst aber nicht die Kündigung an sich, sondern nur dann, wenn der Betriebsrat nicht angehört wurde. Die Frist zum Einspruch erheben gegen eine Kündigung liegt bei 3 Wochen.

1.3. Brauche ich einen Rechtsanwalt, der für mich die Kündigungsschutzklage einlegt?

Nein, der erste Schritt zum Arbeitsgericht sieht so aus, dass man sich selbst verteidigen kann. Verliert man den Prozess vor der ersten Instanz, so muss man NICHT auch die Kosten der Gegenseite übernehmen, sondern nur die der eigenen Seite. Dies ist vom Gesetzgeber zum Schutze derer geregelt, die keine Rechtsschutzversicherung innehaben und sich einen Prozess aus Angst vor den Kosten beider Seiten nicht leisten können.
Sollte man Rechtsschutzversichert sein, so sollte man aber dennoch einen Anwalt hinzuziehen, da grade in der ersten Instanz gütliche Einigungen getroffen werden, die am Besten durch einen Anwalt ausgehandelt werden, denn hier steckt manchmal der Teufel im Detail.

1.4. Tragen Rechtsschutzversicherungen die Kosten für eine Kündigungsschutzklage?

Grundsätzlich ja, dennoch wird ein Antrag geprüft und dann erst freigegeben. Eine Verischerung übernimmt dann die Kosten, wenn die Klage Aussicht auf Erfolg hat. Wird eine Übernahme abgelehnt, kann man fast auch davon ausgehen, dass einen der eigene Anwalt übers Ohr hauen wollte. Grundsätzlich hat man damit aber nichts zu tun, dass regelt der Anwalt mit der Verischerung und meistens tritt die Verischerung auch in Kraft.

1.5. Bekomme ich eine Abfindung, nachdem mein Arbeitsverhältnis gekündigt wurde?

Das ist ein großer Rechtsirrtum, der immer wieder durch die Welt kreist. Anspruch auf eine Abfindung hat man nur in bestimmten Fällen. Ein Gesetz auf Anspruch einer Abfindung hat man nicht.

---------- Post added at 07:57 ---------- Previous post was at 07:56 ----------

o.O Hab zu spät gesehen, dass du einen Link gepostet hast, wo die Antworten stehen :( Sorry

Snitlev
25.06.10, 06:51
Im Rahmen der heutigen Veröffentlichung stellt Rechtsanwalt Michael Beuger die betriebsbedingte Kündigung vor und erörtert die Voraussetzungen für eine derartige Kündigung.


1.13. Was ist eine betriebsbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber?

Betriebsbedingte Kündigungen werden immer dann vom Arbeitgeber ausgesprochen, wenn der Arbeitgeber einen Arbeitsplatz nicht mehr zur Verfügung stellen kann, weil er den Betrieb nicht mehr wie bisher fortführen will oder kann. Der Verlust des Arbeitsplatzes ist bei betriebsbedingten Kündigungen also nicht mit dem Verhalten oder der Person des Arbeitnehmers verknüpft.

Kommt es zu erheblichen Auftragsrückgängen oder entscheidet sich der Arbeitgeber, bestimmte Arbeiten durch Maschinen zu ersetzen, kommen betriebsbedingte Kündigungen in Betracht.

Neben den allgemeinen unter Ziffer 1.6. aufgeführten Kündigungsvoraussetzungen müssen folgende Bedingungen vorliegen:

1. Betriebsbezogenheit: Betriebsbedingte Kündigungen sind nur wirksam, wenn die Ursache des Wegfalls des Arbeitsplatzes einen konkreten Bezug zum Betrieb hat. So darf der Arbeitgeber keine betriebsbedingten Kündigungen aussprechen, um Arbeitslose beschäftigen zu wollen.

2. Arbeitsplatzbezogen: Betriebsbedingt darf nur gekündigt werden, wenn der Arbeitnehmer nicht mehr weiterbeschäftigt werden kann, also ein Überhang an Arbeitskräften besteht.

3. Unternehmerentscheidung: Letztlich geht einer betriebsbedingten Kündigung immer eine Entscheidung des Unternehmers voraus, die zum Verlust des Arbeitsplatzes führt. Beispielsweise kann der Unternehmer entscheiden, dass von nun an gewisse Arbeiten nur noch von Fremdfirmen erledigt werden sollen. Der Unternehmer ist hierbei sehr frei. Eine Unternehmerentscheidung ist erst dann rechtswidrig, wenn sie willkürlich ist. Willkürlich ist die Unternehmerentscheidung z.B. dann, wenn die Umorganisierung nur dem Ziel dient, tarifvertragliche Bestimmungen zu umgehen.

4. Sozialauswahl: Hat der Arbeitgeber keine Sozialauswahl oder diese falsch durchgeführt, ist die betriebsbedingte Kündigung unwirksam. Bei der Sozialauswahl muss der Arbeitgeber folgende Kriterien beachten:

a) Vergleichbare Arbeitnehmer: Kommen für eine betriebsbedingte Kündigung mehrere Arbeitnehmer in Betracht, muss der Arbeitgeber vergleichbare Arbeitnehmer eine so genannte Sozialauswahl einbeziehen. Fällt zum Beispiel der Arbeitsplatz eines Drehers weg, müssen grundsätzlich alle Dreher desselben Betriebs in die Sozialauswahl einbezogen werden.

b) Auswahlentscheidung: Kommen verschiedene vergleichbare Arbeitnehmer für eine betriebsbedingte Kündigung in Betracht, muss unter Berücksichtigung von sozialen Kriterien eine Auswahl getroffen werden. Der Arbeitgeber hat hierbei die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Alter, Unterhaltspflichten und eine Schwerbehinderung ausreichend zu berücksichtigen. Je mehr Kriterien der gekündigte Arbeitnehmer erfüllt, desto unwahrscheinlicher ist, dass die betriebsbedingte Kündigung wirksam ist.

c) Privilegierte Arbeitnehmer: Privilegierte Arbeitnehmer sind nicht in die Sozialauswahl einzubeziehen. Das heißt, dass diesen Arbeitnehmern nicht ohne weiteres betriebsbedingt gekündigt werden darf. Unter privilegierten Arbeitnehmern versteht man vor allem Leistungsträger und Arbeitnehmer mit Sonderkündigungsschutz wie zum Beispiel Schwerbehinderte.

Quelle: WBS-LAW Leitfaden für Arbeitnehmer- Teil VI Die betriebsbedingte Kündigung (http://www.wb-law.de/news/arbeitsrecht/1700/leitfaden-fuer-arbeitnehmer-teil-vi-die-betriebsbedingte-kuendigung/)

Nächster Teil wird die außerordentliche Kündigung sein.

mfg

Snitlev
27.06.10, 06:55
1.15. Was ist eine außerordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber?

Eine außerordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber beendet das Arbeitsverhältnis regelmäßig sofort, also fristlos. Beispielsweise werden arbeitgeberseitige Kündigungen in folgenden Fällen ausgesprochen:

1. Diebstahl: Eine Kassiererin, die wegen Untreue verurteilt wird oder gar den Arbeitgeber bestiehlt, kann grundsätzlich außerordentlich gekündigt werden.
2. Arbeitsverweigerung: Wer sich beharrlich berechtigten Weisungen des Arbeitgebers bewusst und nachhaltig widersetzt, muss mit einer außerordentlichen Kündigung durch den Arbeitsgeber rechnen.
3. Barbesuche wegen Krankschreibung: Ist der Arbeitnehmer krank geschrieben, muss er alles unterlassen, was seiner Wiedergenesung zuwiderläuft. Je nach Krankheitsbild kann also ein nächtlicher Bar- oder Diskobesuch zu einer arbeitgeberseitigen außerordentlichen Kündigung führen.
4. Wettbewerbstätigkeit: Wirbt der Arbeitnehmer Kunden oder Mitarbeiter für eigene unternehmerische Zwecke ab, so kann er grundsätzlich mit einer außerordentlichen Kündigung rechnen.


1.16. Unter welchen Voraussetzungen ist eine arbeitgeberseitige außerordentliche Kündigung wirksam?

An die Wirksamkeit von außerordentlichen Kündigungen stellt die Rechtsprechung sehr hohe Anforderungen.

1. Allgemeine Voraussetzungen: Zunächst müssen alle unter Ziffer 1.6. (siehe Leitfaden für Arbeitnehmer- Teil II) genannten allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sein, insbesondere das Schriftformerfordernis.
2. Zweiwochenfrist: Binnen zwei Wochen nach Bekanntwerden des Kündigungsgrundes muss die außerordentliche Kündigung ausgesprochen werden. Andernfalls ist die außerordentliche Kündigung unwirksam.
3. Kündigungsgrund: Ähnlich wie bei der ordentlichen Kündigung kann der Kündigungsgrund regelmäßig nur im Verhalten oder in der Person des Arbeitnehmers liegen. Spricht der Arbeitgeber eine außerordentliche Kündigung wegen des Verhaltens des Arbeitnehmers aus, muss der Arbeitnehmer rechtswidrig und schuldhaft seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt haben.
4. Abmahnung: Ob eine Abmahnung vor Ausspruch einer arbeitgeberseitigen außerordentlichen Kündigung notwendig ist, hängt davon ab, ob das Fehlverhalten des Arbeitnehmers im Leistungs- oder im Vertrauensbereich liegt.


Quelle und noch mehr interessantes zu diesem Thema zb. die Verhältnismässigkeit erfahrt ihr hier WBS-LAW Leifaden für Arbeitnehmer- Teil VII Die außerordentliche Kündigung (http://www.wb-law.de/news/arbeitsrecht/1719/leifaden-fuer-arbeitnehmer-teil-vii-die-ausserordentliche-kuendigung/)

Nächste Woche wird dann die Frage behandelt, ob ein Arbeitnehmer, dem kein Kündigungsschutz zukommt, völlig schutzlos ist.

mfg

Snitlev
23.07.10, 15:31
Leitfaden für Arbeitnehmer- Teil VIII Arbeitnehmer, die nicht unter das Kündigungsschutzgesetz fallen

Im Rahmen der letzten Veröffentlichung hat Herr Rechtsanwalt Beuger ausführlich zur Kündigung bei Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes Stellung genommen. Doch was ist mit Arbeitnehmern, bei denen das Kündigungsschutzgesetz nicht greift? Sind diese Arbeitnehmer völlig schutzlos? Diese Fragen werden nachfolgend im Rahmen des VIII. Teils des Leitfadens für Arbeitnehmer beantwortet:




1.17. Kündigungsschutzgesetzt greift nicht: Ist der Arbeitnehmer völlig schutzlos?

Auch ein Arbeitnehmer ohne Kündigungsschutz, weil er zum Beispiel weniger als sechs Monate angestellt ist, ist bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber nicht völlig schutzlos. So ist eine Kündigung durch den Arbeitgeber unwirksam, wenn sie sittenwidrig oder treuwidrig ist oder gegen das Maßregelungsverbot verstößt.

Sittenwidrig ist eine Kündigung insbesondere dann, wenn Grundrechte des Arbeitnehmers verletzt werden. Spricht der Arbeitgeber eine Kündigung aus, weil der Arbeitnehmer einer Gewerkschaft beigetreten ist, ist die Kündigung aufgrund der vom Grundgesetz gewährten Koalitionsfreiheit unwirksam.

Eine Arbeitgeberkündigung ist beispielsweise treuwidrig, wenn sie beleidigend oder an das schwarze Brett geheftet ist oder vor versammelter Belegschaft erklärt wird. Auch Kündigungen durch den Arbeitgeber kurz vor Ablauf der Probezeit, nur um dem Arbeitnehmer den Kündigungsschutz zu nehmen, sind unwirksam.

Gänzlich ungeschützt ist ein Arbeitnehmern folglich nie. Sollte Ihnen durch Ihren Arbeitgeber gekündigt werden, lassen Sie sich umgehend kompetent beraten. Gerne stehen Ihnen dazu die Experten der Kanzlei Wilde Beuger und Solmecke zur Verfügung.



Quelle: WBS-LAW » Leitfaden für Arbeitnehmer- Teil VIII Arbeitnehmer, die nicht unter das Kündigungsschutzgesetz fallen (http://www.wb-law.de/news/arbeitsrecht/1750/leitfaden-fuer-arbeitnehmer-teil-viii-arbeitnehmer-die-nicht-unter-das-kuendigungsschutzgesetz-fallen/)


Fortsetzung folgt...

mfg