Snitlev
12.06.10, 19:44
Der BGH I ZR 121/08 hat in seiner Entscheidung vom 12. Mai 2010 zur Rechtsnatur von IP-Adressen ausgeführt, dass „die IP-Adressen von Anschlussinhabern als Bestandsdaten” einzuordnen seien.
Damit wurde einerseits ein Rechtsstreit geklärt, nämlich ob die Anfrage von Staatsanwaltschaften bei Providern ohne richterlichen Beschluss rechtlich erlaubt ist. Antwort: Ja, das ist erlaubt. Nur ist diese Frage heutzutage zumindest bei Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen wegen des zivilrechtlichen Auskunftsanspruchs kaum noch praktisch relevant.
Gleichzeitig hat der BGH aber ein zweites Problemfeld eröffnet: Die mögliche Beschränkung des Richtervorbehalts wie im zivilrechtlichen Auskunftsanspruch nach § 101 Abs.1 in Verbindung mit § 101 Abs 9 §§ UrhG vorgesehen.
Nach § 101 Abs. 9 ist die richterliche Anordnung aber nur erforderlich,wenn die Auskunft
„nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nr. 30 des Telekommunikationsgesetzes) erteilt werden” [kann].
In den Auskunftsbeschlüssen, die etwa von der Kanzlei Rasch aus Hamburg „wegen der unerlaubten Verwertung geschützter Tonaufnahmen“ beim Landgericht Bielefeld erwirkt werden, wird auch von den Richtern davon ausgegangen, dass eine Beauskunftung nur unter Verwendung von Verkehrsdaten möglich ist.
Quelle: Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs - Zivilrechtlicher Auskunftsanspruch beim Filesharing nach BGH ohne Richtervorbehalt? (http://www.dr-wachs.de/blog/2010/06/07/zivilrechtlicher-auskunftsanspruch-beim-filesharing-nach-bgh-ohne-richtervorbehalt/#more-217)
Das ganze bringt nichts ausser ein juristisches Kräftemessen der Anwälte, warum man mal nicht ein klares Urteil ausspricht entweder mit oder ohne richtliche Befugnis!
Das ganze hier ist mal wieder eine Zwischenlösung mit der eigentlich keiner so recht zufrieden ist...
mfg
Damit wurde einerseits ein Rechtsstreit geklärt, nämlich ob die Anfrage von Staatsanwaltschaften bei Providern ohne richterlichen Beschluss rechtlich erlaubt ist. Antwort: Ja, das ist erlaubt. Nur ist diese Frage heutzutage zumindest bei Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen wegen des zivilrechtlichen Auskunftsanspruchs kaum noch praktisch relevant.
Gleichzeitig hat der BGH aber ein zweites Problemfeld eröffnet: Die mögliche Beschränkung des Richtervorbehalts wie im zivilrechtlichen Auskunftsanspruch nach § 101 Abs.1 in Verbindung mit § 101 Abs 9 §§ UrhG vorgesehen.
Nach § 101 Abs. 9 ist die richterliche Anordnung aber nur erforderlich,wenn die Auskunft
„nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nr. 30 des Telekommunikationsgesetzes) erteilt werden” [kann].
In den Auskunftsbeschlüssen, die etwa von der Kanzlei Rasch aus Hamburg „wegen der unerlaubten Verwertung geschützter Tonaufnahmen“ beim Landgericht Bielefeld erwirkt werden, wird auch von den Richtern davon ausgegangen, dass eine Beauskunftung nur unter Verwendung von Verkehrsdaten möglich ist.
Quelle: Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs - Zivilrechtlicher Auskunftsanspruch beim Filesharing nach BGH ohne Richtervorbehalt? (http://www.dr-wachs.de/blog/2010/06/07/zivilrechtlicher-auskunftsanspruch-beim-filesharing-nach-bgh-ohne-richtervorbehalt/#more-217)
Das ganze bringt nichts ausser ein juristisches Kräftemessen der Anwälte, warum man mal nicht ein klares Urteil ausspricht entweder mit oder ohne richtliche Befugnis!
Das ganze hier ist mal wieder eine Zwischenlösung mit der eigentlich keiner so recht zufrieden ist...
mfg