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View Full Version : [FAQ] Zivilrechtlicher Auskunftsanspruch beim Filesharing nach BGH ohne Richtervorbehalt?



Snitlev
12.06.10, 19:44
Der BGH I ZR 121/08 hat in seiner Entscheidung vom 12. Mai 2010 zur Rechtsnatur von IP-Adressen ausgeführt, dass „die IP-Adressen von Anschlussinhabern als Bestandsdaten” einzuordnen seien.


Damit wurde einerseits ein Rechtsstreit geklärt, nämlich ob die Anfrage von Staatsanwaltschaften bei Providern ohne richterlichen Beschluss rechtlich erlaubt ist. Antwort: Ja, das ist erlaubt. Nur ist diese Frage heutzutage zumindest bei Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen wegen des zivilrechtlichen Auskunftsanspruchs kaum noch praktisch relevant.
Gleichzeitig hat der BGH aber ein zweites Problemfeld eröffnet: Die mögliche Beschränkung des Richtervorbehalts wie im zivilrechtlichen Auskunftsanspruch nach § 101 Abs.1 in Verbindung mit § 101 Abs 9 §§ UrhG vorgesehen.
Nach § 101 Abs. 9 ist die richterliche Anordnung aber nur erforderlich,wenn die Auskunft
„nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nr. 30 des Telekommunikationsgesetzes) erteilt werden” [kann].
In den Auskunftsbeschlüssen, die etwa von der Kanzlei Rasch aus Hamburg „wegen der unerlaubten Verwertung geschützter Tonaufnahmen“ beim Landgericht Bielefeld erwirkt werden, wird auch von den Richtern davon ausgegangen, dass eine Beauskunftung nur unter Verwendung von Verkehrsdaten möglich ist.

Quelle: Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs - Zivilrechtlicher Auskunftsanspruch beim Filesharing nach BGH ohne Richtervorbehalt? (http://www.dr-wachs.de/blog/2010/06/07/zivilrechtlicher-auskunftsanspruch-beim-filesharing-nach-bgh-ohne-richtervorbehalt/#more-217)

Das ganze bringt nichts ausser ein juristisches Kräftemessen der Anwälte, warum man mal nicht ein klares Urteil ausspricht entweder mit oder ohne richtliche Befugnis!
Das ganze hier ist mal wieder eine Zwischenlösung mit der eigentlich keiner so recht zufrieden ist...

mfg

Snitlev
23.12.10, 17:42
Antwort vom LG Bielefeld


Am 13. Dezember berichtete AW3Page http://www.initiative-abmahnwahn.de/2010/12/13/lg-bielefeld-auskunft-in-die-beschlussakte-nur-mit-anwalt/ (http://www.initiative-abmahnwahn.de/2010/12/13/lg-bielefeld-auskunft-in-die-beschlussakte-nur-mit-anwalt/) hinsichtlich einer Anfrage an das Landgericht Bielefeld, betreffs vorherrschender Auskunftsbewilligung bei Privatpersonen im Auskunftsverfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG.

Einerseits wurde uns vom LG Köln die regelmäßige Rechtsauffassung mitgeteilt:

Dr. Dirk Eßer, Vorsitzender Richter und Pressesprecher LG Köln:
[...]“Anträge auf Akteneinsicht durch Privatleute werden hier dem Gesetz entsprechend wie folgt behandelt: Die Einsichtnahme kann entweder auf der Geschäftsstelle oder bei der Geschäftsstelle des Amtsgerichts am Wohnort des Betroffenen erfolgen. Eine Übersendung der Akten an Privatpersonen kommt nicht in Betracht. Allerdings können auch Kopien der Akte bzw. von Aktenbestandteilen angefordert werden. Hierfür fallen Kosten von 50 Cent pro Blatt, ab der 51. Seite von 15 Cent pro Blatt an.”[...].

Anderseits wird die Akteneinsicht in die Beschlussakte § 101 Abs. 9 UrhG am Landgericht Bielefeld verweigert, mit der Begründung:

Dr. Windmann, Richter am LG Bielefeld:
[...]teilt das Gericht mit, dass vor dem Landgericht Anwaltszwang besteht. Es wird Ihnen mitgeteilt, dass es ein Verfahren mit dem von Ihnen genannten Aktenzeichen gibt. Es handelt sich hierbei um ein Zivilverfahren. Wenn Sie sich anwaltlich vertreten lassen, kann Ihr Anwalt Akteneinsicht beantragen.[...].

Um hier eine Klärung des Sachverhaltes zu versuchen, wurde durch die Initiative AW3Page das LG Bielefeld angeschrieben und eine Klärung erbittet. Dabei war unser Standpunkt:

[...]Es ist nicht ersichtlich, aus welcher Berechtigung heraus nach § 13 Abs. 3 FamFG zwingend nur dem Rechtsanwalt die Akteneinsicht gewährt werden sollte. Es besteht in diesen Verfahren keine Anwaltspflicht für den Betroffenen. Nach der Argumentation hinsichtlich § 147 Abs. 7 StPO, wäre eine Akteneinsicht, auch ohne anwaltliche Vertretung zu gewährleisten. Hier stehen auch keine schutzwürdigen Interessen entgegen. Anderseits ist die Beschlussakte sicherlich entbehrlich, da sie anderseits ja einem selbst beauftragten Rechtsanwalt dann übersendet wird.[...]

Heute erhielt AW3Page Antwort auf die gemachte “Eingabe”. Vom Präsidenten des Landgerichtes wurde mitgeteilt, das man Kenntnis genommen hat, aber zur Klärung sowie um sich einen Überblick zu verschaffen die betreffenden Aktenzeichen benötigte.

Aufruf


Ich bitte alle Antragsteller, deren Antrag auf Akteneinsicht am LG Bielefeld abgelehnt wurde, mir

1. Ihren Antrag
2. Ihr Antwortschreiben mit beinhalteter Ablehnung

ungeschwärzt zur Verfügung zu stellen.

Die Schriftsätze werden nicht auf der Homepage oder dem Forum veröffentlicht bzw. nach dem Versand gelöscht, sondern nur als Anlage und zum Beweis als Anlage angehängt. Angst vor möglichen Repressalien Eurerseits, brauch auch niemand zu haben, da dieser Vorgang ja letztendlich stattgefunden hat. Es liegt jetzt an jedem selbst, ob hier eine Klärung herbeigeführt wird oder die Anträge weiter abgelehnt werden und unsere Anfrage ins Leere geht.

Bitte die leserlichen und ausdruckbaren Dokumente als Cam, JPEG oder PDF an:

steffen.steinwiesen@t-online.de


mfg