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View Full Version : [FAQ] § 97a II UrhG Stellung - Deckelung der Anwaltsgebühren greift in der Praxis nicht



Snitlev
08.05.10, 10:19
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hat heute zur Deckelung der Anwaltsgebühren gem. § 97a II UrhG Stellung genommen. Der Grund für die Stellungnahme war eine Anfrage des Bundesjustizministeriums (BMJ), die Ihrerseits ggfs. auf eine Anfrage der SPD-Fraktion zum Abmahnmissbrauch zurück zu führen ist.WBS-LAW Abmahnmissbrauch im Bundestag - Kleine Anfrage der SPD-Fraktion zum Thema Abmahnmissbrauch im Online-Handel. (http://www.wb-law.de/news/allgemein/1573/abmahnmissbrauch-im-bundestag-kleine-anfrage-der-spd-fraktion-zum-thema-abmahnmissbrauch-im-online-handel/)

Erfahrung aus Verbrauchersicht
Die Erfahrung aus Verbrauchersicht zeigt, dass Urheberrechtsverletzungen im Internet auch nach Umsetzung der Durchsetzungsrichtlinie und Einführung der Begrenzung des Aufwendungsersatzes immer noch mit unverhältnismäßig hohen zivilrechtlichen Forderungen sanktioniert werden. Bei dem Hauptanwendungsgebiet des § 97a Abs. 2 UrhG (Urheberrechtsgesetz), den sogenannten Tauschbörsen-Fällen, werden die Tatbestandsvoraussetzungen der Regelung von der Praxis weitgehend verneint.


Diese Schlussfolgerung deckt sich auch mit unserer Sichtweise. Die Praxis zeigt, dass die Anwendung von § 97 a Abs. 2 UrhG erhebliche Schwierigkeiten bereitet. Dies liegt vor allen Dingen an den unbestimmten Rechtsbegriffen, die in dieser Regelung enthalten sind. Unter den Juristen und Gerichten in Deutschland besteht weitestgehend noch Uneinigkeit hinsichtlich der Auslegung und Anwendung dieser Rechtsbegriffe. Insbesondere bei dem Hauptanwendungsgebiet des § 97 a Abs. 2 UrhG, den sog. Tauschbörsen-Fällen, werden die Tatbestandsvoraussetzungen der Norm derzeit von der Praxis weitgehend verneint.
Die Kanzlei Wilde Beuger & Solmecke in Köln vertritt mittlerweile an die 7.000 Mandanten, die wegen angeblicher Verletzung von Urheber- und Leistungsschutzrechten in sog. Internet-Tauschbörsen („Filesharing“) von der Musik- und Filmindustrie abgemahnt wurden.

Quelle: WBS-LAW VZBV nimmt zu § 97a II UrhG Stellung - Deckelung der Anwaltsgebühren greift in der Praxis nicht (http://www.wb-law.de/news/it-telekommunikationsrecht/1581/vzbv-nimmt-zu-97a-ii-urhg-stellung-deckelung-der-anwaltsgebuehren-greift-in-der-praxis-nicht/#more-1581)

Ich denke das man die Deckelung der Anwaltsgebühren wie sie bisher in der Form angewendet werden soll, nicht greifen kann da es noch zu schlüpfrig und löchrig ist...

mfg

tokiodrift1
08.05.10, 18:42
Diesem Abmahnwahn muss ein Riegel vorgeschoben worden.
Ganze Kanzleien haben sich mittlerweile auf das Abmahnen spezialisiert, das drakonische Verhalten gegenüber den Abgemahnten führt zu einem großen Imageschaden, da mittlerweile die Internet-Propaganda -eine neue Form der Propaganda- einzug hält.

Abmahn-Anwälte sollten gefasst sein, ein Boomerang fliegt nicht nur in eine Richtung...