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View Full Version : Rapidshare haftet nicht für Urheberrechtsverletzungen



tokiodrift1
03.05.10, 17:38
OLG Düsseldorf: Rapidshare haftet nicht für Urheberrechtsverletzungen
Meldung vorlesen und MP3-Download

In der Berufung eines Verfügungsverfahrens gegen den File-Hoster Rapidshare hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf eine zunächst vom deutschen Film- und DVD-Verleih Capelight Pictures erwirkte Einstweilige Verfügung aufgehoben. Der Hoster sei für die Veröffentlichung urheberrechtlich geschützten Materials durch Dritte nicht haftbar zu machen, erklärte das Gericht und nahm die vom Landgericht Düsseldorf im Hauptsacheverfahren zunächst bestätigte Verfügung zurück. Rapidshare-Anwalt Daniel Raimer bezeichete das Urteil als "richtungsweisend".

Das Urteil liegt über Kreuz mit vorangegangenen Entscheidungen der Oberlandesgerichte Hamburg und Köln, die dem umstrittenen File-Hoster in die Mitstörerhaftung genommen und zumindest eingeschränkte Prüfpflichten auferlegt hatten. Auf diese Urteile gehen auch die Düsseldorfer Richter in ihrer ausführlichen Begründung ein, kommen aber zu einem anderen Ergebnis: Rapidshare ist nicht haftbar und muss auch nicht mehr als bisher tun, um hochgeladene Dateien auf mögliche Rechtsverletzungen zu prüfen.

Rapidshare biete "Dienstspeicherplatz zum Hochladen beliebiger Dateien" an und gebe Dritten die Möglichkeit, die Links zu den Dateien weiterzugeben, führen die Richter aus. Damit nehme das Unternehmen selbst allerdings keine "keine Veröffentlichungen des Inhaltes vor, so dass ein täterschaftlicher Urheberrechtsverstoß ausscheidet". Auch eine Haftung als "Teilnehmerin an Urheberrechtsverletzungen der Nutzer" komme nicht in Betracht, weil kein "bedingter Vorsatz" vorliege.

Die vom OLG Hamburg vertretene Auffassung, das Geschäftsmodell des Hosters verdiene nicht den "Schutz der Rechtsordnung", teilen die Düsseldorfer Kollegen nicht. Bei Rapidshare, das "in weiten Teilen legal" sei, handele es sich "um ein von der Rechtsordnung durchaus gebilligtes Geschäftsmodell". Da Rapidshare selbst keine Liste der gespeicherten Inhalte anbiete, hänge es alleine vom Nutzer ab, "ob und wie leicht Dritte auf den Servern der Provider gespeicherte Inhalte abrufen können".

Damit fällt für das OLG Düsseldorf auch die Störerhaftung aus: "Soweit das Geschäftsmodell selbst nicht auf der Nutzung der Rechtswidrigkeit eingestellter Inhalte beruht, ist dem Provider nicht zuzumuten, auf Grund der Prüfpflichten sein gesamtes Geschäftsmodell in Frage zu stellen." Denn die tatsächlichen Prüfmöglichkeiten, die sich dem Hoster böten, seien nicht zumutbar, argumentieren die Richter. Eine gezielte Überprüfung von Inhalten lasse sich wegen des damit verbundenen Personalaufwands in der Praxis nicht realisieren.

Die von der Klägerin verlangte Filterung etwa nach Filmtiteln oder Wortlisten hält das Gericht für nicht praktikabel. Ein Verbot, bestimmte Dateinamen zu speichern, betreffe oftmals generische Begriffe und schränke "auch die Meinungsfreiheit unangemessen ein". Zudem sei "der Titel des Films als solcher kein Gegenstand des Urheberrechts und damit auch als Name einer Datei rechtmäßig speicherbar". Auch andere Ansätze halten die Richter für nicht machbar – so etwa die Sperrung von IP-Adressen.

Die Düsseldorfer Richter geben grundsätzlich zu bedenken, "dass man im Internet einer Filmdatei nicht ansehen kann, dass sie eine Filmdatei ist". Den Vortrag der Klägerin, die Dateikennung "rar" sei ein wichtiges Indiz für eine Filmdatei, wiesen die Richter als "unzutreffend" zurück: "RAR ist ein allgemeines Dateiformat zur Datenkompression, um den Speicherbedarf von Dateien für die Archivierung und Übertragung zu verringern. Mit Filmdateien hat das unmittelbar nichts zu tun." (vbr)


Quelle: Heise


Begrüßenswertes Urteil.
Dass das RAR-Format ein wichtiges Indiz für eine Filmdatei sein soll und deswegen verboten werden soll, kann ich nicht verstehen.
Gut, dass die Richter das anders sehen.

Für die Lesefaulen gibts auch den MP3-Stream (http://www.heise.de/newsticker/meldung/OLG-Duesseldorf-Rapidshare-haftet-nicht-fuer-Urheberrechtsverletzungen-992144.html?view=audio). ;)

Snitlev
15.05.10, 07:29
OLG Düsseldorf: Rapidshare haftet NICHT für etwaige Urheberrechtsverstöße von Kunden nach Linkfreigabe an Dritte / Keine Störerhaftung des Hosters wegen Unzumutbarkeit einer effektiven Überwachung

so hier das Urteil dazu:


Der Hosting-Dienst rapidshare.de bzw. rapidshare.com ist vielen Rechteinhabern ein Dorn im Auge. Nutzer können auf den Servern des Dienstes Dateien hinterlegen und diese Inhalte Dritten mittels eines Links zur Verfügung stellen. Neben rechtmäßig handelnden Nutzern, die dort die Fotosammlung der letzten 10 Jahre abspeicherten oder solchen, die umfangreiche Unternehmensdaten für Kunden vorhielten, luden auch Filesharer illegales Material (z.B. Kinofilme) hoch und machten den entsprechenden Link der Netzgemeinde bekannt. Der technische Clou: Für Unbeteiligte ist ohne Kenntnis des direkten Download-Links ein Download nahezu unmöglich. Dem Dienst fehlen entsprechende Inhaltsverzeichnisse über vorhandene Dateien ebenso wie Suchfunktionalitäten. Die Nutzungsberechtigten sind gegen das Hosting ihrer Werke Sturm gelaufen: Erste Scharmützel vor dem LG Hamburg gingen zu Gunsten der Rechteinhaber aus (Urteil vom 09.03.2007, Az. 308 O 19/07; Urteil vom 09.05.2008, Az. 308 O 708/07, Urteil vom 12.06.2009, Az. 310 O 93/08). Die Rapidshare-Betreiber wurden zur Unterlassung verpflichtet. Diese Rechtsfindung wurde im Ergebnis durch das OLG Hamburg bestätigt (Urteil vom 02.07.2008, Az. 5 U 73/07; Urteil vom 30.09.2009, Az. 5 U 111/08). Zwischenzeitlich wurde sogar vom LG Hamburg ein mildes Ordnungsgeld von 1.500,00 EUR gegen die Betreiber des Rapidshare-Dienstes verhängt (Beschluss vom 09.03.2010, Az. 308 O 536/09). Das OLG Köln sah die Rechtslage geringfügig anders und nahm zumindest eine eingeschränkte Prüfpflicht der Hosting-Dienstleister an (OLG Köln, Urteil v. 21.09.2007, Az. 6 U 100/07; Urteil vom 21.09.2007, Az. 6 U 86/07). Die Hosting-Betreiber hätten zwar nicht alle Links, so doch aber bestimmte Linklisten auf Urheberrechtsverstöße zu überprüfen. Einen kompromissloseren Weg geht nun das OLG Düsseldorf mit einer aktuellen Entscheidung: Danach haften die Hosting-Betreiber überhaupt nicht. Der Senat betrachtete im Gegensatz zum OLG Hamburg das Geschäftsmodell von Rapidshare keineswegs für “schutzunwürdig”. Eine Überprüfung der Links auf Urheberrechtsverstöße sei unzumutbar, zumal viele sprechende Links irreführende Bezeichnungen aufwiesen und irreversibel verschlüsselt seien. Das OLG Hamburg hat auf Grund der grundsätzlichen Bedeutung die Revision zum BGH zugelassen, das OLG Köln ebenfalls; dem OLG Düsseldorf war dies verwehrt, da gegen Berufungsurteile im einstweiligen Rechtsschutz gemäß 542 Abs. 2 ZPO eine Revision nicht stattfindet. Zum Volltext der in der Argumentation im Einzelnen äußerst lesenswerten Entscheidung:

Das Urteil kann hier eingesehen werden:

OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.04.2010, Az. I-20 U 166/09
§§ 19a; 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG

OLG Düsseldorf: Rapidshare haftet NICHT für etwaige Urheberrechtsverstöße von Kunden nach Linkfreigabe an Dritte / Keine Störerhaftung des Hosters wegen Unzumutbarkeit einer effektiven Überwachung | Dr. Damm & Partner Rechtsanwälte (http://www.damm-legal.de/olg-duesseldorf-rapidshare-haftet-nicht-fuer-etwaige-urheberrechtsverstoesse-von-kunden-nach-linkfreigabe-an-dritte-keine-stoererhaftung-des-hosters-wegen-unzumutbarkeit-einer-effektiven-ueberwach)

alles andere hätte mich auch ein wenig gewundert, aber lest selbst das Urteil...

mfg