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View Full Version : [FAQ] Elternpflichten im Filesharing-Fällen – OLG Köln



Snitlev
17.02.10, 08:32
In seinen Entscheidungsgründen führt das Gericht aus, dass den Anschlussinhaber eine sekundäre Darlegungslast zur Angabe der Person trifft, die nach seiner Kenntnis den Verstoß über den betreffenden Anschluss begangen haben kann. Denn im vorliegenden Verfahren war die Beklagtenseite dieser Anforderung nicht nachgekommen, sondern hatte nur darauf hingewiesen, dass sie selbst nicht den Urheberrechtsverstoß begangen hat.
In den weiteren Entscheidungsgründen ist festzustellen, dass sich das Gericht durchaus auch die Musiktitel näher angeschaut hat. Unter anderem wird damit argumentiert, dass in dem Haushalt der Ehemann und fünf Kinder leben, die zum Tatzeitpunkt 13, 10, 7, 4 und 1 1/2 Jahre alt gewesen sind. In Anbetracht der vielfach älteren Titel sei es nicht völlig fern gewesen, dass der Ehemann als Urheberrechtsverletzer in Betracht kommt.

„Nur hilfsweise merkt der Senat an, dass ihr Vortrag auch nicht erkennen lässt, dass sie gegenüber ihren Kindern den gebotenen Kontrollpflichten entsprochen hat. Danach hat sie ‚im Rahmen ihrer Erziehung gemeinsam mit ihrem Mann ihre Kinder immer wieder darauf aufmerksam gemacht, dass keine Inhalte aus dem Internet downgeloaded werden dürfen’ und dass keine ‚Tauschbörsen benutzt’ werden dürfen. Zwei der Kinder der Beklagten waren damals 10 und 13 Jahre alt, zumindest bei diesen ist nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, dass sie – wie es schon im Jahre 2005 in dieser Altersgruppe üblich war – in der Lage waren, mit dem Computer umzugehen und im Internet zu surfen, sowie dessen Angebote zu nutzen. Das bloße gegenüber zwei Jungen im Alter von 10 und 13 Jahren ausgesprochene Verbot, an Tauschbörsen teilzunehmen, genügte zur Vermeidung von Rechtsverletzungen durch die Kinder nicht. Die Beklagte hatte nach ihrem Vortrag selbst von Computern wenig Kenntnisse und benutzte den PC, der gegen ihren anfänglichen Widerstand auf Betreiben der Schule der Kinder angeschafft worden war, kaum. Die beiden ältesten Kinder konnten danach davon ausgehen, dass von Seiten der Beklagten nicht die Gefahr von Kontrollen drohte, weil sie die hierfür erforderlichen Kenntnisse nicht hatte. Die Kinder mussten deswegen auch die Entdeckung ihrer Teilnahme an Tauschbörsen nicht befürchten. Damit stellte sich das elterliche Verbot als nicht von Sanktionen bedroht dar und die Kinder konnten unbeschränkt über PC und den Internetzugang verfügen.Für eine derartige Sanktion ist der Senat nicht der Ansicht, dass Belehrungs- und Kontrollpflichten der Eltern erst einsetzen, wenn sie zuvor konkret über von ihren Kindern begangene Rechtsverletzungen unterrichtet worden sind.“

Quelle: Elternpflichten im Filesharing-Fällen ? OLG Köln | Abmahnung-Blog.de (http://abmahnung-blog.de/abmahnwarner/elternpflichten-filesharing-fall-olg-koeln)

Dieses ist nur das Urteil des Gerichts Köln, wie dieses widerum von anderen Gerichten aufgenommen wird bzw. welche Ansichten diese vertreten ist noch nicht bekannt...

mfg

LongbowArcher
17.02.10, 15:51
Eines muss man immer wissen:

Entgegen der landläufigen Meinung, haften Eltern NICHT für ihre Kinder, sondern nur bei Verletzung der Aufsichtspflicht, die schwer nachzuweisen ist.

Das Urteil behandelt also nicht unbedingt den Fall Eltern <-> Kind sondern eher den Fall, wenn der Anschlussinhaber behauptet, er habe nicht illegal heruntergeladen.

Snitlev
19.02.10, 08:43
Das ist richtig es geht immer um den Anschlußinhaber, hier habe ich noch mal einen aktualisierten Leitfaden für Eltern im Fall von Filesharing:

http://www.wb-law.de/news/wp-content/uploads/2010/02/handbuch_filesharing_wbs-lawde.pdf

mfg