PDA

View Full Version : Veröffentlichung von Gerichtsverhandlungen auf Twitter, YouTube oder im Fernsehen?



Snitlev
03.12.09, 01:48
§ 169 Abs. 2 GVG regelt, dass Ton- und Filmaufnahmen nicht erlaubt sind zum Zwecke der Veröffentlichung bzw. der öffentlichen Vorführung. Sofern ein Richter diese Norm nicht weit auslegt, wird es keine Möglichkeit geben, direkt aus dem Gerichtssaal aufzunehmen und eben auch nicht zu veröffentlichen. Gegen heimliche Aufnahmen vor dem Gerichtssaal mit bestimmten, technischen Geräten gibt es allerdings keine gesetzlich geregelten Sanktionen.

so das Interessante daran ist mal wieder unsere Kaugummi-Paragraphen-Gesetzgebung, siehe mal
Ironischerweise ist allerdings nur die Aufnahme zum Zwecke der Veröffentlichung verboten, nicht jedoch die Veröffentlichung selbst.

Quelle: W&B Anwälte Veröffentlichung von Gerichtsverhandlungen auf Twitter, YouTube oder im Fernsehen? (http://www.wb-law.de/news/allgemein/1239/veroeffentlichung-von-gerichtsverhandlungen-auf-twitter-youtube-oder-im-fernsehen/)

Manchmal frage ich mich wirklich ob unsere Gesetzgebung sich nicht selber im Weg steht und dieses nicht erkennt bzw. selber erkennen will...

mfg

LongbowArcher
03.12.09, 09:25
Wieso Kaugummi? Wenn doch die Aufnahme schon verboten ist, warum sollte man die erst auf einen Gesetzbruch hin folgende Handlung auch noch verbieten? Das würde nur wieder viel Arbeit und hohe Kosten bedeuten. Also sehe ich hier nicht das Problem, wenn doch die zuvor auszuführende Handlung schon verboten ist.


Achja und Verhandlungen sind meistens öffentlich. Jeder darf sich reinsetzen und jeder darf das Urteil beim zuständigen Gericht erfragen. Da wird nichts gekürzt oder Sonstiges. Bei meinem Gütetermin konnte ich genau lesen, wer vor mir und nach mir dran ist. Wer verklagt und wer verklagt wird, welche Anwälte diejenigen habe und worum es geht. Und in meiner Verhandlung saßen auch schon die nach mir kommenden auf den hinteren Plätzen und hörten zu.

mabuse
03.12.09, 10:21
Manchmal frage ich mich wirklich ob unsere Gesetzgebung sich nicht selber im Weg steht und dieses nicht erkennt bzw. selber erkennen will...
Nein, das ist ausnahmsweise mal wohldurchdacht.

Das Verbot der Aufnahme dient dem Schutz der Beteidigten.

Das die Ausstrahlung nicht verboten wird, erlaubt es Sendern, die Verhandlung mit Schauspielern nachzustellen. Das wäre nämlich sonst äußerst grenzwertig und würde zu neuen Verfahren führen . .