Snitlev
03.12.09, 01:48
§ 169 Abs. 2 GVG regelt, dass Ton- und Filmaufnahmen nicht erlaubt sind zum Zwecke der Veröffentlichung bzw. der öffentlichen Vorführung. Sofern ein Richter diese Norm nicht weit auslegt, wird es keine Möglichkeit geben, direkt aus dem Gerichtssaal aufzunehmen und eben auch nicht zu veröffentlichen. Gegen heimliche Aufnahmen vor dem Gerichtssaal mit bestimmten, technischen Geräten gibt es allerdings keine gesetzlich geregelten Sanktionen.
so das Interessante daran ist mal wieder unsere Kaugummi-Paragraphen-Gesetzgebung, siehe mal
Ironischerweise ist allerdings nur die Aufnahme zum Zwecke der Veröffentlichung verboten, nicht jedoch die Veröffentlichung selbst.
Quelle: W&B Anwälte Veröffentlichung von Gerichtsverhandlungen auf Twitter, YouTube oder im Fernsehen? (http://www.wb-law.de/news/allgemein/1239/veroeffentlichung-von-gerichtsverhandlungen-auf-twitter-youtube-oder-im-fernsehen/)
Manchmal frage ich mich wirklich ob unsere Gesetzgebung sich nicht selber im Weg steht und dieses nicht erkennt bzw. selber erkennen will...
mfg
so das Interessante daran ist mal wieder unsere Kaugummi-Paragraphen-Gesetzgebung, siehe mal
Ironischerweise ist allerdings nur die Aufnahme zum Zwecke der Veröffentlichung verboten, nicht jedoch die Veröffentlichung selbst.
Quelle: W&B Anwälte Veröffentlichung von Gerichtsverhandlungen auf Twitter, YouTube oder im Fernsehen? (http://www.wb-law.de/news/allgemein/1239/veroeffentlichung-von-gerichtsverhandlungen-auf-twitter-youtube-oder-im-fernsehen/)
Manchmal frage ich mich wirklich ob unsere Gesetzgebung sich nicht selber im Weg steht und dieses nicht erkennt bzw. selber erkennen will...
mfg